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LSG Chemnitz, Beschluss vom 18.01.2011 - 2 U 166/10
Voraussetzungen einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Vorschrift des § 192 Abs. 4 SGG setzt "im Verwaltungsverfahren" unterlassene "erkennbare und notwendige Ermittlungen" voraus. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheides, müssen die später vom Gericht durchgeführten Ermittlungen "notwendig"", d.h. entsprechend der Amtsermittlungspflicht der Verwaltung unverzichtbar gewesen sein; dass sie bloß (möglicherweise) sinnvoll waren, reicht demgegenüber nicht aus. "Erkennbar" waren die Ermittlungen dabei nur dann, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen und ihrer höchstrichterlichen Auslegung bzw. - mangels einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 20
,
SGB X § 21
,
SGG § 192 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Chemnitz 16.09.2010 S 5 U 1/10
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16.09.2010 wird zurückgewiesen.

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