Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung höheren Übergangsgeldes.
Die am ... 1967 geborene Klägerin schloss im Jahr 1984 die Realschule ab. Anschließend besuchte sie eine Fachoberschule, ohne
jedoch einen Abschluss zu erreichen. Im Zeitraum 1990-1994 war die Klägerin an diversen Schauspielschulen eingeschrieben,
ohne einen Abschluss zu erreichen. 1997 war die Klägerin mit einem Tourneetheater für Schulen unterwegs. Im Zeitraum 2000-2003
war die Klägerin im L. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Während dieser Zeit besuchte die Klägerin fünf Fortbildungen,
die jeweils 20 Stunden/Woche umfassten. Im Zeitraum August 2004 bis Juni 2007 absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Ausbildung
zur staatlich anerkannten Erzieherin einer Fachschule für Sozialpädagogik in H.. Anschließend war die Klägerin bis 2011 in
einem Hort und ab April 2012 in einer Kindertagesstätte beschäftigt.
Am 30. Januar 2014 beantragte die Klägerin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese wurden im Zeitraum 6. Januar
2014 bis 7. Februar 2014 durchgeführt. Als Diagnosen enthielt der Entlassungsbericht eine mittelgradige rezidivierende depressive
Störung, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, eine nicht-toxische Struma, eine sekundäre Gonarthrose sowie eine
Arthrose im Fuß. Damit verfüge die Klägerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen im zeitlichen Umfang von sechs Stunden
und mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine Tätigkeit als Erzieherin sei hingegen nur noch unter drei Stunden täglich
möglich.
Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ihr mit
Bescheid vom 5. Januar 2015 gewährt wurden. Die mit weiteren Bescheid vom 12. März 2015 bewilligte Abklärungsmaßnahme durchlief
die Klägerin im Zeitraum 7. April 2015 bis 30. April 2015 in der Einrichtung „B.“. Anschließend erfolgte dort eine Integrationsmaßnahme,
die mit Bescheid vom 12. Juni 2015 bewilligt worden war. Die Klägerin erhielt hierfür mit Bescheid vom 3. September 2015 Übergangsgeld
in Höhe von 50,42 EUR. Die Beklagte leistete Übergangsgeld bis zum Abbruch der Maßnahme (30. November 2015).
Im Zeitraum 11. Januar 2016 bis 19. Februar 2016 befand sich die Klägerin in einer Tagesklinik. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016
bewilligte die Beklagte eine weitere Integrationsmaßnahme für drei Monate bei der A. GmbH. Für diese Maßnahme bezog die Klägerin
gemäß Bescheid vom 10. Oktober 2016 Übergangsgeld in Höhe von 47,29 EUR täglich. Dem Antrag der Klägerin vom 16. Dezember
2016 auf Verlängerung der Maßnahme gab die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 statt und bewilligte die Maßnahme für
weitere neun Monate. Im Juli 2017 wurde die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen.
Am 13. Dezember 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiederaufnahme insbesondere im Rahmen eines betrieblichen
Praktikums. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Februar 2018 ein Praxistraining bei der A. GmbH, welches
im Zeitraum 26. Februar 2018 bis zunächst 25. Mai 2018 erfolgte. Gemäß Bescheid vom 22. Mai 2018 wurde die Maßnahme bis zum
25. August 2018 verlängert und ein weiteres Mal bis zum 22. November 2018.
Mit Bescheid vom 7. März 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum der Maßnahme Übergangsgeld gemäß §
68 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) ab 26. Februar 2018 in Höhe von 39,59 EUR kalendertäglich und infolge einer Änderung der persönlichen Verhältnisse ab 1.
April 2018 in Höhe von 35,89 EUR kalendertäglich. Zugrunde gelegt wurde ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß der Qualifikationsgruppe
3.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. März 2018 in Widerspruch. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Übergangsgeld auf
Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 zu berechnen. Sie sei staatlich anerkannte Erzieherin, habe eine Fachschule absolviert
und für diese Ausbildung Meister-BAföG erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2018 zurück. Sie verblieb bei ihrer Auffassung,
dass entsprechend der ab 1. Januar 2018 geltenden Regelung des §
68 SGB IX eine Zuordnung in Qualifikationsgruppe 3 zu erfolgen habe. Versicherte, die erfolgreich eine Ausbildung in einer Fachschule
absolvierten, würden regelmäßig in die Qualifikationsgruppe 3 eingestuft. Es handele sich um Bildungsgänge, die zu einem Abschluss
in einem anerkannten Ausbildungsberuf führten. Bei der im Juni 2007 abgeschlossenen Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin
handele es sich um eine Ausbildung an einer Fachschule. Zugrunde zu legen sei für das Übergangsgeld daher die Qualifikationsgruppe
3. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 erfordere einen Fachschulabschluss und die in dieser Vorschrift genannten
weiteren Qualifikationen. Anderenfalls würde die Fachschulausbildung trotz formaler Wertigkeit der Ausbildungsinhalte gegenüber
betrieblichen grundlegenden Ausbildungen privilegiert. Dies widerspräche dem gesetzlich vorgegebenen vierstufigen Schema der
Qualifikationsgrade.
Am 26. Juli 2018 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Hamburg. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, aufgrund der abgeschlossenen
Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik in H. in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft werden zu müssen und daher
ein höheres Übergangsgeld zu leisten sei.
Die Beklagte trat dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen.
Das Gericht erhob Beweis durch Vernehmung des berufskundigen Sachverständigen Meinhardt, der ausführte, dass hinsichtlich
der Fachschule für Sozialpädagogik verschiedene Zugangsvoraussetzungen bestünden. Die Vorqualifikation erstreckte sich von
einer vorgeschalteten zweijährigen Ausbildung bis hin zu einer Berufstätigkeit oder aber einem viermonatigen Praktikum. Letzteres
sei dann der Fall, wenn jemand mit Hochschulreife die Ausbildung aufnehme. Die Fachschule für Sozialpädagogik sehe er im Unterschied
zu der Fachschule im Bereich des Technikers/Technikermeisters. Hierfür seien eine abgeschlossene Berufsausbildung und auch
einschlägige Berufserfahrung erforderlich. Die Meisterausbildung schließe sich berufsbegleitend an.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. November 2020 ab. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und nicht
zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung höheren Übergangsgeldes. Eine Berechnung des Übergangsgeldes
auf Grundlage der Qualifikationsgruppe 2 komme nicht in Betracht. Diese erfordere als höchsten beruflichen Abschluss einen
Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in
einer vergleichbaren Einrichtung. Bei der von der Klägerin abgeschlossenen Ausbildung der Fachschule für Sozialpädagogik handele
es sich jedoch nicht um eine Fachschule im Sinne der Vorschrift. Die Ausbildung sei zur Überzeugung der Kammer vielmehr mit
den Anforderungen der Qualifikationsgruppe 3 zu vergleichen. Es handele sich bei der Ausbildung als Erzieherin um eine abgeschlossene
Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Zwar erfolge die Ausbildung an einer Fachschule und nicht im Rahmen einer betrieblichen
Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung sei jedoch einer betrieblichen Ausbildung vergleichbar. Sie erfordere lediglich den Abschluss der Realschule.
Eine Vorqualifikation, wie beispielsweise für eine Meisterausbildung, sei nicht erforderlich. Diese Einstufung entspreche
der im Gesetz erkennbaren Systematik, welche von vier Qualifikationsgruppen mit unterschiedlich hohen Anforderungen ausgehe.
Es sei nicht ersichtlich, dass eine Qualifikation, welche ihrer Struktur nach einer Berufsausbildung im betrieblichen Bereich
entspreche und daher in Qualifikationsgruppe 3 einzuordnen sei, höher zu bewerten wäre. Vielmehr sei die Kammer davon überzeugt,
dass es sich bei der Qualifikationsgruppe 2 um eine Qualifikation handeln müsse, die oberhalb der beruflichen Ausbildung als
Einstieg in das Erwerbsleben liege. Aus der staatlichen Unterstützung einer Ausbildung könne nicht zwingend Rückschlüsse auf
die Vorschrift des §
68 SGB IX und die zu Grunde zu legenden Qualifikationen gezogen werden. Zudem beinhalte die anzuwendende Vorschrift des § 9 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unter anderem die Möglichkeit, die angestrebte Qualifikation erst in der der Förderung zugrundeliegenden Ausbildung zu erreichen.
Gegen das ihr am 2. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,
dem eindeutigen Wortlaut des §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX nach sei die Klägerin mit einem Fachschulabschluss der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
oder Gründe für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift seien aus Rechtsprechung und Fachkommentierung nicht bekannt.
Auch im Gesetzentwurf fänden sich keine Hinweise auf eine durch die jeweilige Fachausrichtung begründete unterschiedliche
Qualifikationsgruppenzuordnung von Fachschulabsolventen. Für die Einstufung Versicherter in eine Qualifikationsgruppe komme
es allein auf den förmlichen Abschluss der maßgeblichen Berufsbildung an. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens
sei in Anlehnung an §
152 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) eine fiktive Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen, die das Bemessungsentgelt abhängig
von Qualifikation und dem entsprechenden Prozentsatz der Bezugsgröße bestimme. Dieser vom Gesetzgeber bewusst beabsichtigte
Zweck der Vereinheitlichung würde vereitelt, wenn die Bemessungsgrundlage des Übergangsgeldes in Sonderfällen für Fachschulabsolventen
doch von landesrechtlichen Besonderheiten und der fachlichen Ausrichtung der jeweiligen Fachschule abhängig wäre. Neben den
Zugangsvoraussetzungen (bereits abgeschlossene Berufsausbildung) hebten sich aber auch Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
nach § 7 der Ausbildungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik inhaltlich und quantitativ deutlich von den Prüfungsanforderungen
von Bildungsabschlüssen nach dem Berufsbildungsgesetz ab. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht ausgeschlossen, dass neben dem formalen Abschluss
auch Weiterbildungsmaßnahmen, wie sie sie erfolgreich absolviert habe, entscheidend sein können (Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 4.7.2012 – B 11 AL 21/11 R). Die möglichen verschiedenen Zugangsvoraussetzungen zu einer Fachschule für Erzieher/innen besagten wenig darüber, auf welchem
wissenschaftlichen Niveau und mit welchem Abschluss eine Fachschulausbildung erfolgreich beendet werde. Es stelle sich dann
die Frage, warum der Gesetzgeber anhand des förmlichen Abschlusses eine eindeutige Differenzierung vorgenommen habe und wie
die gesetzgeberisch intendierte Vereinfachung und Verallgemeinerung bei der von der Beklagten zum Teil praktizierten Zuordnung
noch möglich sein solle. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Erst- und Weiterbildungen. Zudem bleibe offen, warum es sich
bei einem universitären Studium nicht auch um eine Erstausbildung handeln solle. Fachschulen der Erziehungswissenschaften
zählten gemäß der Anlage 13 zum
SGB VI unter 2.2 zur Qualifikationsgruppe 2. Die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 notwendige Qualifikation liege
laut der Definition dann vor, wenn dem Versicherten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Fachschulabschluss zuerkannt worden
sei. Eine weitere Differenzierung, die den Ausschuss der durch den Besuch einer Fachschule für Erziehung erworbenen Qualifikationen
aus der Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen würde, finde sich dort nicht. Die Klägerin bezieht sich des Weiteren auf Entscheidungen
sowohl des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (v. 17.4.2018 – L 14 AL 202/15) als auch des Sozialgerichts Stade (v. 8.11.2021 – S 4 R 84/20).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2020 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2018 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die im Zeitraum 26.
Februar 2018 bis 22. November 2018 durchgeführte Maßnahme Übergangsgeld unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß
§
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Die Regelung des §
68 SGB IX stehe in einem anderen rechtssystematischen Kontext als die Vorschrift des §
152 SGB III. Letztere Vorschrift ziele aus ihrer systematischen Einordnung heraus hinsichtlich der Einstufung auf Vermittlungsbemühungen
ab. §
68 SGB IX habe hingegen die leistungsrechtliche Zielsetzung, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen von Rehabilitanden bestehenden
finanziellen Einbußen zu kompensieren. Ergänzend sei festzustellen, dass die Bundesagentur für Arbeit für die Einstufung in
die jeweilige Qualifikationsgruppe nach §
152 SGB III nicht nur die gesamte berufliche Qualifikation des Arbeitsuchenden zu betrachten habe, sondern darüber hinaus die tatsächliche
Lage am Arbeitsmarkt berücksichtigen müsse. Derartige Überlegungen seien im Zusammenhang mit §
68 SGB IX nicht anzustellen und zeigten auf, dass eine Auslegung der Vorschrift nur kontextual erfolgen könne. Die Beklagte halte unverändert
eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 für sachgerecht. Ein Fachschulabschluss könne mit einer grundständigen, betrieblichen
Ausbildung vergleichbar sein, wenn beide hinreichend vergleichbare Ausbildungsinhalte aufwiesen. Würden an einer Fachschule
Fertigkeiten, Befähigungen und Berechtigungen auf Ausbildungsniveau erworben, erfolge die Einstufung in die Qualifikationsgruppe
3. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn auf einer betrieblichen oder fachschulischen Ausbildung qualitativ hochwertige Zusatzausbildungen
aufsetzten, die dann die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigten. Dies wäre zweifelsfrei der Fall, wenn auf
einen Fachschulabschluss eine Meisterprüfung oder Vergleichbares aufsetze, es sich also um eine Zusatzqualifikation in einem
zeitlich und qualitativ nicht nur geringen Umfang handele. Dies treffe im Falle der Klägerin nicht zu. Allein der Erwerb einer
Vielzahl von zeitlich und inhaltlich nicht wesentlichen Weiterbildungen führe zumindest dann nicht zu einer Höhereinstufung,
wenn sie nicht das in §
68 Abs.
2 Nr.
2 SGB IX geforderte Qualifikationsniveau erreichten. Die Rentenversicherungsträger folgten damit einer Auslegung des §
68 SGB IX im Zusammenhang mit seiner rechtssystematischen Einordnung. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin stelle sich
nicht als berufliche Weiterbildung gemäß §
68 SGB IX dar. Da der Abschluss nicht auf eine vorangehende Berufsausbildung aufbaue, könne nicht von einem Fachschulabschluss oder
einer vergleichbaren Ausbildung gemäß der Qualifikationsgruppe 2 ausgegangen werden. Die Beklagte nimmt Bezug auf ein Urteil
des Sozialgerichts Aachen (v. 10.8.2020 – S 7 R 316/19) sowie des Sozialgerichts Lübeck (v. 2.7.2021 – S 45 R 35/20).
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte schriftlich mitgeteilt, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Qualifikationsstufe
2 für den Zeitraum 26. Februar bis 31. März 2018 1.632,84 EUR (33 Tage à 49,84 EUR), für den Zeitraum 1. April bis 24. August 2018 6.461,20 EUR (144 Tage à 44,87 EUR) und für den Zeitraum 25. August bis 22. November 2018 3.890,48 EUR (88 Tage à 44,21 EUR), insgesamt 11.984,60 EUR betragen hätte.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter als Einzelrichter ihr Einverständnis mit einer
Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der
Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist ihre Einlegung ohne Zulassungsentscheidung des Sozialgerichts statthaft, denn
die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gewährten Übergangsgeld nach Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3
und dem von der Klägerin begehrten Übergangsgeld bei Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX ergebende Beschwer der Klägerin übersteigt den von §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) geforderten Wert einer Beschwer von 750,00 EUR.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Übergangsgeld für die
von ihr wahrgenommene Maßnahme unter Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 gemäß §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung der Norm durch Art. 1 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG v. 23.12.2016, BGBl. 2016 I, S. 3234).
Anspruch auf Übergangsgeld haben gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die
Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbracht zu werden.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Übergangsgeld ist dem Grunde nach gegeben, denn bei der von der Klägerin wahrgenommenen
Maßnahme bei der A. GmbH handelt es sich um eine von der Beklagten gewährte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne
des Gesetzes.
Mangels Einschlägigkeit der speziellen Regelungen des §
21 Abs.
2 bis
4 SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes gemäß §
21 Abs.
1 SGB VI nach Teil 1 Kapitel 11 des
SGB IX (§§
64-
74 SGB IX).
Nach §
68 Abs.
1 SGB IX werden für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 65 Prozent
des fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn 1. die Berechnung nach den §§
66,
67 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt, 2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder 3. der letzte Tag
des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Die Klägerin hat vor Beginn der Maßnahme kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen. Zudem hätte eine Berechnung nach
§§
66,
67 SGB IX zu einem geringeren Leistungsbetrag geführt. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Gemäß §
68 Abs.
2 Satz 1
SGB IX ist der Leistungsempfänger für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner
beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt nach §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX folgende Zuordnung:
1. für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen
Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünzigstel der Bezugsgröße und
4. bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Nach §
68 Abs.
2 Satz 3
SGB IX ist maßgebend die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsempfänger im letzten
Kalendermonat vor Beginn der Leistungen gilt.
Im Falle der Klägerin ist die maßgebende Bezugsgröße gemäß §
18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) mit den mit Blick auf ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in H. im Januar 2018 – dem Kalendermonat vor Beginn der
Leistungen – 36.540,00 EUR jährlich und 3.045,00 EUR monatlich.
Die Beklagte hat der Klägerin höheres Übergangsgeld zu gewähren, denn deren bisherige berufliche Ausbildung entspricht der
Qualifikationsgruppe 2.
Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift des §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX. Die Vorschrift setzt in Nr.
2 das Vorliegen einer Fachschulausbildung voraus. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt für die Einordnung in die Qualifikationsgruppe
2 das Vorliegen eines Fachschulabschlusses. Die weiteren im Wortlaut genannten Qualifikationen (Qualifikation als Meister/in, Abschluss in vergleichbarer Einrichtung) müssen nicht zusätzlich zu einem Fachschulabschluss erworben worden sein. Dies erhellt daraus, dass die Norm eine durch Kommata
abgetrennte Aufzählung vornimmt, bei der drei Varianten in einem Alternativverhältnis zueinander stehen (vgl. den Wortlaut: „oder“). Keinesfalls muss die erste Variante kumulativ zu einer der nachfolgenden zwei gegeben sein, denn zum einen hätte eine solche
Regelung im Wortlaut klar zu Ausdruck kommen müssen, etwa durch eine Verbindung der ersten Variante mit der zweiten und dritten
durch die Konjunktion „und“. Daran fehlt es jedoch. Zum anderen ergäbe ein solch kumulatives Erfordernis mit Blick auf die
in der Bundesrepublik Deutschland erreichbaren Bildungsziele und -abschlüsse in vielen Fällen schlicht keinen Sinn, ohne nicht
einen Großteil der Absolventen beruflicher Aus- und Fortbildung von vornherein auszuschließen.
Ein Fachschulabschluss, wie auch die Klägerin einen erworben hat, ist der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen.
Für eine Einstufung von Fachschulabschlüssen in die Qualifikationsgruppe 2 spricht zunächst der Wortlaut der Regelung. Ausgehend
von einem formellen Verständnis des Begriffs unterfallen sämtliche Fachschulabschlüsse der Qualifikationsgruppe 2, denn die
Regelung enthält keine Differenzierung zwischen verschiedenen Fachschulabschlüssen. Die Klägerin verfügt formal betrachtet
ausweislich ihres Abschlusszeugnisses über einen solchen Abschluss.
Dem kann vonseiten der Beklagten nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die von der Klägerin absolvierte Ausbildung stelle
eine berufliche Erstausbildung dar, die hinsichtlich ihrer Wertigkeit einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichstehe und deswegen keine Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2, sondern lediglich eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe
3 rechtfertige. Diese Auffassung findet jedoch im Wortlaut der Norm, ihrem Sinn und Zweck, ihrer Historie und der Gesetzessystematik
keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
Ausgangspunkt dieser Auslegung wäre ein materielles Verständnis des Begriffs „Fachschulabschluss“, der eine inhaltliche Prüfung
der jeweiligen Ausbildung zuließe. Diese Auffassung könnte für sich eine Definition des Begriffs der „Fachschule“ in Anspruch
nehmen. Unter den Begriff fallen schulische Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, die in Orientierung an den Erfordernissen
der Praxis fachspezifisches Vertiefungswissen vermitteln. Der Abschluss an einer solchen Fachschule soll Fachkräfte in die
Lage versetzen, Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen zu übernehmen oder selbstständig
verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuüben (so Rahmenvereinbarung über Fachschulen, Beschl. der Kultusministerkonferenz v. 7.11.2002 i.d.F. v. 16.12.2021, abrufbar unter:
www.kmk.org; dem folgend z.B. SG Aachen, Urt. v. 10.8.2020 – S 7 R 316/19, n.v., Bl. 208 ff. der Gerichtsakte). Ungeachtet dessen, ob der Abschluss einer Fachschulausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/in geeignet ist, eines
oder mehrere dieser Ziele zu erreichen, könnte für die Rechtsauffassung der Beklagten sprechen, dass es sich im Fall der Ausbildung
der Klägerin um eine erste abgeschlossene Ausbildung gehandelt hat. Differenzierte das Gesetz hiernach, und ordnete es Erstausbildungen
der Qualifikationsgruppe 3 zu, auf eine Erstausbildung aufsattelnde Weiter- bzw. Fortbildungen hingegen der Qualifikationsgruppe
2, wäre der Fachschulabschluss der Klägerin der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen.
Folgte man dem Gedanken eines solchen materiellen Verständnisses, bedürfte es allerdings, um bestimmte Fachschulausbildungen
vom Geltungsbereich der Vorschrift des §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX auszunehmen, einer teleologischen Reduktion des Wortlautes, denn dieser sieht selbst keine Ausnahmen vor. Eine teleologische
Reduktion der Norm setzt allerdings voraus, dass dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, er habe einen Sachverhalt geregelt,
den er mit dieser Vorschrift nicht habe regeln wollen. Davon ist jedoch nicht auszugehen, denn für ein formelles Verständnis
und die Maßgeblichkeit des formellen Ausbildungsabschlusses spricht, dass mit der Übernahme des Wortlauts von §
152 SGB III (entspricht §
132 SGB III a.F.) in §
68 Abs.
2 SGB IX ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/9522, S. 258) eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt wird. Diesem Gedanken einer Verwaltungsvereinfachung entspräche es, eine Fachschulausbildung
als solche allein nach dem formellen Abschluss zu beurteilen. Die Gegenauffassung würde u.U. dazu zwingen, sämtliche Fachschulausbildungen
einer näheren inhaltlichen Betrachtung zu unterziehen und ggf. eine – vom Wortlaut nicht gedeckte – Differenzierung unter
ihnen vorzunehmen. Der Gesetzeszweck würde durch eine solche materielle Betrachtungsweise und das Erfordernis einer Einzelfallbewertung
der jeweiligen Ausbildung verfehlt. Dass der Gesetzgeber trotz des erklärten Ziels einer Verwaltungsvereinfachung mit Blick
auf die Einordnung von Berufsabschlüssen in die vier Qualifikationsgruppen des §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX eine Einzelbewertung von Berufsabschlüssen in der Praxis verwirklicht sehen wollte, ist aus dem Gesetzesmaterialien nicht
erkennbar. Vielmehr will der Gesetzgeber den damit verbundenen Aufwand bei der Berechnung des fiktiven Entgelts im Sinne des
§
68 SGB IX gerade vermeiden.
Das Gesetz unterscheidet in §
68 SGB IX nicht zwischen Erst- und Zweitausbildungen. Die von der Beklagten insoweit vertretene Ansicht, von §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX seien lediglich Zweitausbildungen erfasst, vermag nicht in Gänze zu überzeugen.
Zum einen ist nicht ersichtlich, dass §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX insgesamt eine solche Systematik innewohnt. Bei Hochschul- und Fachhochschulausbildungen, die ohne Zweifel in die Qualifikationsgruppe
1 einzuordnen sind, handelt es sich ebenfalls sehr häufig um Erstausbildungen. Selbst wenn man dieser Annahme nicht folgte,
bestünde kein Unterschied hinsichtlich der Einordnung von Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlüssen in die Qualifikationsgruppe
1, denn weder der Wortlaut der Bestimmung enthält eine solche Differenzierung, noch enthalten die in den weiteren Tatbeständen
des §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX aufgeführten Qualifikationsgruppen eine Regelung für Hochschul- oder Fachhochschulabsolventen.
Es mag vertreten werden, dass der Nr.
2 und der Nr.
3 des §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX im Verhältnis zueinander eine Differenzierung zwischen Erst- oder Zweitausbildungen zugrunde liegt. Selbst wenn man dem folgte,
ergäbe sich mit Blick auf die Fachschulausbildung zur/zum staatlich anerkannten Erzieher/in aber im hier zu beurteilenden
Fall aber ein differenziertes Bild, denn soweit sich der Begriff Fachschule, deren Einrichtung und die Zugangsvoraussetzungen
sich in Überstimmung mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzen zur Gesetzgebung (Art.
72 ff.
GG) nach Landesrecht richten, spricht gegen die Auffassung der Beklagten die Ausgestaltung im diesfalls maßgeblichen Hamburgischen
Recht. Gemäß § 24 Hamburgisches Schulgesetz i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich anerkannte Erzieher/innen (APO-FSH v. 16.7.2002, GVBl. 2002, S. 151) sieht das Gesetz verschiedene Zugangsmöglichkeiten zur Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vor: Zugangsvoraussetzung
zur dortigen Ausbildung als Erzieher/in ist – jedenfalls für Schüler/innen ohne mittleren Schulabschluss – der Abschluss einer
weiteren bzw. anderen Ausbildung vor Beginn der Erzieherausbildung. Mit Blick auf diesen Personenkreis handelt es sich bei
der Fachschulausbildung um eine berufliche Weiterbildung. Für Schüler/innen mit mittlerem Schulabschluss genügt für den Zugang
zur Ausbildung statt einer vorausgegangenen Berufsausbildung u.U. auch eine mehrjährige berufspraktische Tätigkeit, die der
Ausbildung förderlich wäre. Insoweit kann es sich um eine Erstausbildung handeln. Schüler/innen mit allgemeiner Hochschulreife
können die Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik nach einem viermonatigen Praktikum aufnehmen. Auch für diesen
Personenkreis handelt es sich um eine Erstausbildung.
An diesen Zugangsvoraussetzungen zeigt sich aber zugleich, dass an die Aufnahme einer Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik
insgesamt betrachtet höhere Anforderungen gestellt werden als an die Aufnahme einer Berufsausbildung nach dem BBiG, denn eine solche kann im Regelfall unmittelbar nach Abschluss der Haupt- oder Realschule aufgenommen werden. Dem wiederum
lässt sich die Wertung entnehmen, dass Fachschulabschlüsse der hier gegenständlichen Art gegenüber Berufsausbildungen als
höherwertig anzusehen und damit in eine andere Qualifikationsgruppe einzustufen sind als Abschlüsse im Rahmen einer Berufsausbildung
nach dem BBiG. Dies passt sich in die Systematik des §
68 Abs.
2 Satz 2
SGB IX ein, denn das dort vorgesehene Stufenverhältnis unter den vier aufgeführten Qualifikationsgruppen bleibt erhalten.
Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch einen Blick auf die Einteilung der Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum
SGB VI. Für eine Einordnung des Ausbildungsabschlusses einer Erzieherausbildung an einer Fachschule in die Qualifikationsgruppe
2 gemäß §
68 Abs.
2 SGB IX spricht, dass gemäß der Anlage 13 zum
SGB VI sämtliche Fachschulabsolventen der dortigen Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden. Zwar weicht die Einteilung in Qualifikationsgruppen
gemäß der Anlage 13 zum
SGB VI von der nach §
68 Abs.
2 SGB IX ab (fünf statt nur vier Qualifikationsgruppen). Deutlich wird dort aber, dass sämtliche Fachschulabsolventen in eine höhere Qualifikationsgruppe eingestuft werden als Facharbeiter:innen
oder sogar Meister:innen.
Des Weiteren steht gegen die Auffassung der Beklagten, dass es dem (Bundes-)Gesetzgeber für Zwecke der Gewährung von Sozialleistungen
nach Bundesrecht gestattet ist, eine verbindliche normative Festlegung hinsichtlich der Wertigkeit von Ausbildungen zu treffen.
Die nach dem Wortlaut der Norm generelle Einordnung von Fachschulabschlüssen in die Qualifikationsgruppe 2, ohne hiervon explizit
Ausnahmen vorzusehen, deutet auf genau eine solche normative Festlegung hin. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht die
Gleichsetzung mit einer Fortbildung zur Meisterin/zum Meister oder in einer vergleichbaren Einrichtung in derselben Qualifikationsgruppe,
auch wenn dies auf den ersten Blick nicht stets gerechtfertigt erscheinen mag. Es bestünde aber sicherlich auch Anlass, zwischen
verschiedenen Meisterausbildungen zu differenzieren, von denen die eine schwieriger zu absolvieren sein mag als die andere.
Dennoch sieht das Gesetz alle Meisterfortbildungen als rechtlich gleichwertig an, soweit es um die Einordnung in eine Qualifikationsgruppe
geht. Dasselbe ergibt sich mit Blick auf Fachschulabschlüsse. Dass der Gesetzgeber durch eine solchermaßen pauschale, typisierende
Betrachtungsweise die hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten hätte, ist angesichts des ihm zustehenden
erheblichen Spielraums nicht anzunehmen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.1.2020 – L 2 R 377/19, juris).
Eine Einstufung der Fachschulausbildung der Klägerin in die Qualifikationsgruppe 3 würde unterstellen, dass es sich bei der
Erzieherausbildung an einer Fachschule um eine einer Berufsausbildung nach dem BBiG gleichwertige Ausbildung handelt. Gegen diese Betrachtungsweise dürfte aber zum einen sprechen, dass auf diese Weise eine
inhaltliche Bewertung der Ausbildung erfolgen würde, die dem Gesetzeswortlaut unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, wie
er in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen ist, widerspricht. Zutreffend erscheint daher ein Verständnis, welches
allein auf den formellen Ausbildungsstand abstellt und nicht auf eine materielle Bewertung der Ausbildung (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.1.2020 – L 2 R 377/19, juris; SG Stade, Urt. v. 8.11.2021 – S 4 R 84/20, n.v., Bl. 259 ff. der Gerichtsakte; i.d.S. auch BSG, Beschl. v. 13.1.2021 – B 13 R 54/20 B, juris unter Verweis auf die Rspr. des BSG zu §
152 SGB III, z.B. BSG, Urt. v. 4.7.2012 – B 11 AL 21/11 R, SozR 4-4300 § 132 Nr. 8). Davon ausgehend ist die Klägerin als Absolventin einer Fachschule bezüglich des Übergangsgeldes der Qualifikationsgruppe
2 gemäß §
68 Abs.
2 Satz 2 Nr.
2 SGB IX zuzuordnen.
Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als dass die Bestimmung des §
68 SGB IX kontextual auszulegen ist und dies einer unreflektierten Übernahme sämtlicher Grundsätze und Überlegungen zu §
152 SGB III im Rahmen des §
68 SGB IX entgegensteht. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Es dürfte nicht Sache des Gerichts oder der Verwaltung sein, entgegen
eines klaren Wortlauts, der auch bei systematischer, historischer und teleologischer Betrachtung des Gesetzes keine Abweichung
von ihm rechtfertigt, eine ersatzweise Lösung zu finden, die „gerechter“ oder „systemkonformer“ im Sinne einer Optimierung
des Gesetzes erscheint. Dies ist vielmehr Angelegenheit des Bundestags als dem in einer parlamentarischen Demokratie dafür
zuständigen Organ in dem dafür vorgesehenen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits. Die Entscheidung des Sozialgerichts war insoweit zu ändern.
Die Revision war zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der hier streitgegenständlichen Angelegenheit
kommt grundsätzlich Bedeutung im Sinne des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist klärungsfähig und weiterhin klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit resultiert
hier nicht zuletzt aus einer über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des Falles („Breitenwirkung“) aufgrund einer größeren Zahl bei der Beklagten anhängiger Verfahren, welche dieselben Rechtsfragen betreffen (vgl. allg. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
160 Rn. 7b; Karmanski in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-
SGG, 2. Aufl. 2021, §
160 Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.), wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter vom 20. September 2022 erklärt
hat. Auf die Niederschrift der Sitzung wird insoweit verwiesen. Eine Klärungsbedürftigkeit ergibt sich des Weiteren daraus,
dass die Beklagte die Vorschrift des §
68 Abs.
2 SGB IX entgegen den Andeutungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschl. v. 13.1.2021 – B 13 R 54/20 B, juris unter Verweis auf die Rspr. des BSG zu §
152 SGB III) ausweislich der in diesem Verfahren schriftsätzlich geäußerten Auffassung generell und auch in Zukunft auf andere Weise auslegt
bzw. auszulegen gedenkt, als nach hier vertretener Auffassung, insbesondere eine Übertragbarkeit der zu §
152 SGB III entwickelten Maßstäbe auf §
68 SGB IX abgelehnt wird. Wenngleich dies für die Frage einer Klärungsbedürftigkeit im Kontext einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne
von §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG von untergeordneter Bedeutung sein dürfte, sei nicht unerwähnt, dass sich auch in der Rechtsprechungspraxis der Sozialgerichte
trotz der Hinweise des Bundessozialgerichts insoweit ein unterschiedliches Meinungsbild hinsichtlich der Beantwortung der
wesentlichen Rechtsfrage ergibt (vgl. etwa SG Lübeck, Urt. v. 2.7.2021 – S 45 R 35/20, n.v., Bl. 235 ff. der Gerichtsakte einerseits und SG Stade, Urt. v. 8.11.2021 – S 4 R 84/20, n.v., Bl. 259 ff. der Gerichtsakte andererseits), was angesichts des aufgrund nicht selten fehlender Beschwer im Sinne des §
144 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGG sowie der regelmäßig nur kurz andauernden Leistungsgewährung dem Rechtsmittel der Berufung nur begrenzt zugänglichen Streitgegenstandes
nicht gänzlich ohne Relevanz ist.
Der Senat konnte gemäß §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit vor dem Berichterstatter in der mündlichen
Verhandlung erklärt haben. Auf das Protokoll der Verhandlung wird insoweit verwiesen.