Tatbestand
Der Kläger begehrt noch Kinderzuschlag von Oktober 2017 bis März 2018 von der Beklagten.
Der 1980 geborene Kläger lebte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit seiner 1979 geborenen Ehefrau und den im Oktober 2012
und August 2010 geborenen Kindern, für die Kindergeld bezogen wurde, in einem gemeinsamen Haushalt. Für die Mietwohnung fiel
bis April 2018 eine monatliche Miete in Höhe von 801,25 Euro an. Die Ehefrau des Klägers ging einer abhängigen Beschäftigung
nach, aus der sie schwankendes Einkommen zwischen 1.086,62 Euro brutto (745,46 Euro netto) und 808,00 Euro brutto (569,39
Euro netto) erzielte. Das Gehalt wurde regelmäßig zum Ersten des Folgemonats überwiesen. Der Kläger selbst war im streitigen
Zeitraum selbständig als Kameramann und Cutter tätig.
Im Oktober 2017 beantragte der Kläger Kinderzuschlag bei der Beklagten. Seinen Gewinn bezifferte der Kläger prognostisch auf
3.500 Euro und ging dabei von Betriebseinnahmen in Höhe von 6.000 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 2.500 Euro aus. Wohngeld
wurde bis Februar 2018 in Höhe von 474 Euro und anschließend in Höhe von 378 Euro bewilligt. Beiträge zur Krankenversicherung
waren für den Kläger ab Juli 2017 in Höhe von 175,50 Euro fällig.
Mit Bescheid vom 23. November 2017 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für Oktober und November 2017 ab,
da Hilfebedürftigkeit nicht überwunden werden könne. Es erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II beim
Jobcenter zu beantragen.
Den hiergegen eingereichten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 als unbegründet zurück.
Einkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld reichten nicht aus, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Mit der hiergegen am 29. Januar 2018 beim Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt. Er
hat geltend gemacht, dass das Einkommen nicht korrekt berechnet worden sei. Für den Kläger sei ein Erwerbseinkommen von ca.
385 Euro, für die Ehefrau von ca. 450 Euro, zweimal Kindergeld in Höhe von 384 Euro und Wohngeld in Höhe von 474 Euro und
Kinderzuschlag in Höhe von 340 Euro zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat den Kläger nach mehrmaliger Sachstandsanfrage mit Schreiben vom 17. September 2019 unter Hinweis auf
die Rechtsfolgen des §
106a des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Lohnabrechnungen der Ehefrau des Klägers für die Zeit ab Oktober 2017.
2. Eine nach Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben geordnete monatsweise Aufstellung (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertungen
auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder ausgefüllte Anlage EKS des Jobcenters) des Klägers über seine selbständige
Tätigkeit nebst lückenloser Kontoauszüge aller Konten der Familie und Belege für die geltend gemachten Betriebseinnahmen (z.
B. Rechnungen an Kunden) und Betriebsausgaben.
3. Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen und etwaige Mieterhöhungsverlangen ab Oktober 2017.
4. Wohngeldbescheide über Wohngeld ab März 2018.
5. Beitragsbescheid für das Jahr 2018 der Krankenkasse.
Innerhalb der gesetzten Frist hat der Kläger zwei Anlagen EKS für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018 und
vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018 mit endgültigen Angaben über die in diesen Zeiträumen erzielten Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben vorgelegt. Danach erzielte der Kläger im ersten Zeitraum einen Gewinn in Höhe von 4.733,20 Euro. Betriebseinnahmen
gab er für Oktober 2017 in Höhe von 986,40 Euro, für November 2017 in Höhe von 828 Euro, für Dezember 2017 in Höhe von 839
Euro, für Januar 2018 in Höhe von 1.526 Euro, für Februar 2018 in Höhe von 1.101,80 Euro und für März 2018 in Höhe von 406
Euro an. Als Betriebsausgaben wurden monatlich 72 Euro für Büromaterial einschließlich Porto, Telefonkosten in Höhe von 77
Euro und Fortbildungskosten in Höhe von 10 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zwei Wohngeldbescheide sowie
Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 eingereicht. Er hat vorgetragen, dass
er auf eine Berechnung im Beschwerdeverfahren durch das Landessozialgericht gehofft habe und dass das Zusammentragen aller
geforderten Nachweise einen vernünftigen Kanzleiablauf zunichtemachen würde.
Der Kläger hat im Folgenden noch Betriebskostenabrechnungen aus März 2018 und November 2019, Mieterhöhungen ab Mai 2017 und
Mai 2018, Beitragsbescheide für 2017 und 2018 zur gesetzlichen Krankenversicherung, einen Steuerbescheid 2018, Kontoauszüge
für das Konto bei der H. zur IBAN für den Zeitraum vom 29. September 2017 bis 20. November 2017 sowie Kontoauszüge bei der
S. mit der IBAN für den Zeitraum vom 11. September 2017 bis 8. Oktober 2018 eingereicht. Darüber hinaus hat der Kläger Telefonabrechnungen
auf den Namen seiner Ehefrau für den Zeitraum von Februar 2017 bis September 2018 mit Rechnungsbeträgen von 49,99 Euro bis
73,49 Euro vorgelegt, Rechnungen über Lizenzgebühren in Höhe von monatlich 35,69 Euro für den Zeitraum von April 2018 bis
September 2018 sowie Gebühren für einen Online-Kurs in Höhe von monatlich 10 Euro für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September
2018 vor. Zudem hat er die Gehaltsabrechnungen seiner Ehefrau für den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2019 abgewiesen. Durch den Kinderzuschlag könne Hilfebedürftigkeit
– auch zusammen mit dem Wohngeld – indes nicht vermieden werden bzw. es liege auch ohne Kinderzuschlag keine Hilfebedürftigkeit
nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vor.
Der monatliche Bedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.087,56 Euro habe sich vorliegend nach §§ 20 Abs. 1, Abs. 5, 22 Abs. 1, § 23 SGB II für Oktober bis Dezember 2017 aus der Regelleistung des Klägers in Höhe von 368 Euro, seiner Ehefrau in Höhe von 368 Euro
und der zwei Kinder in Höhe von 291 bzw. 237 Euro, einem Mehrbedarf für die Warmwasserversorgung nach § 21 Abs. 7 SGB II in Höhe von zweimal 8,46 Euro, 3,49 Euro und 1,90 Euro sowie aus den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 801,26
Euro berechnet. Ab Januar 2018 habe der Bedarf insgesamt 2.107,92 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistungen auf 374 Euro
und 296 Euro bzw. 240 Euro und der damit einhergehenden Erhöhung des Mehrbedarfs auf 8,60 Euro bzw. 3,55 Euro und 1,92 Euro
betragen. Die Familie habe Kindergeld in Höhe von zunächst 392 Euro monatlich bezogen, ab Januar 2018 398 Euro, weshalb nach
Anrechnung dieses Kindergeldes ein Gesamtbedarf verbleibe, und zwar monatlich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 in
Höhe von 1.703,56 Euro, für den Zeitraum Januar 2018 bis März 2018 in Höhe von 1.709,93 Euro, im April 2018 in Höhe von 1.743,11
Euro und ab Mai 2018 in Höhe von 1.717,73 Euro. Zur Deckung des Gesamtbedarfs stünden dem Kläger und seiner Familie entweder
keine ausreichenden weiteren Mittel zur Verfügung oder aber das Einkommen übersteige die Höchsteinkommensgrenze. Denn das
Einkommen des Klägers habe nicht abschließend ermittelt werden können. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er
tatsächlich nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt zu decken oder aber das
Einkommen nicht so gering gewesen sei, dass mit dem Kinderzuschlag und dem bewilligten Wohngeld die Hilfebedürftigkeit habe
vermieden werden können. Der Kläger sei selbständig tätig. Es liege daher in seiner Sphäre das Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit, dass sich aufgrund der Verweisung auf das Regelungsregime des SGB II nach den §§ 11 – 11b SGB II und § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) richte, darzulegen. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger aufgefordert worden, eine entsprechende Erklärung ab Oktober
2017 abzugeben und die geltend gemachten Betriebseinnahmen durch Vorlage der an Kunden erteilten Rechnungen und Betriebsausgaben
durch Rechnungen und Quittungen zu belegen. Darüber hinaus habe das Gericht lückenlose Kontoauszüge angefordert, um die Angaben
des Klägers nachprüfen zu können. Der Aufforderung sei der Kläger nur teilweise nachgekommen. Kontoauszüge beider Konten lägen
nur bis zum 20. November 2017 vor. Auch seien die vom Kläger erstellen Rechnungen nicht vorgelegt worden. Bereits aus diesem
Grund könnten die vom Kläger als Betriebseinnahmen bezifferten Zahlen seiner beiden Aufstellungen nicht nachvollzogen werden.
Soweit Kontoauszüge vorlägen, wichen die Aufstellungen von den Kontoauszügen ab, da u.a. auf dem Konto der S. für den Monat
November 2017 Betriebseinahmen in Höhe von insgesamt 1.422 Euro (594 Euro am 3.11., 234 Euro am 8.11. und 594 Euro am 30.11.)
eingegangen seien, der Kläger indes lediglich 828 Euro beziffert habe. Auch im Februar 2018 seien auf das Konto der S. Gelder
in Höhe von insgesamt 2.003,80 Euro eingegangen, während der Kläger Betriebseinnahmen für diesen Monat in Höhe von 1.101,80
Euro beziffert habe. Dagegen hätten die auf dem Konto der S. eingehenden Kundengelder im Dezember 2017 und Januar 2018 beispielsweise
unterhalb der Angaben des Klägers gelegen. Mangels Vorlage der Kontoauszüge des Sparkassenkontos und der erstellten Rechnungen
sei für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob der Kläger weitere Gelder in bar oder auf das Konto der Haspa erhalten habe,
er also insgesamt mehr Einnahmen erzielt habe als angegeben. Auch die vorgelegten Belege für die geltend gemachten Betriebsausgaben
seien nicht vollständig. Vorgelegt worden seien Telefonabrechnungen auf den Namen der Ehefrau für den Zeitraum von Februar
2017 bis September 2018 mit Rechnungsbeträgen von 49,99 Euro bis 73,49 Euro, Rechnungen über Lizenzgebühren in Höhe von monatlich
35,69 Euro für den Zeitraum April 2018 bis September 2018 sowie Gebühren für einen Online-Kurs in Höhe von monatlich 10 Euro
für den Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018. Geltend gemacht worden seien hingegen monatlich gleichbleibende Telefonkosten
in Höhe von 77 Euro, Beratungskosten in Höhe von monatlich 10 Euro, was sich mit dem Online-Kurs decke, und Büromaterial einschließlich
Portokosten für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 in Höhe von jeweils 72 Euro, für den Zeitraum April 2018 bis September
2018 in Höhe von jeweils 107,69 Euro. Dem Gericht erschließe sich das so, dass ab April neben den pauschalen 72 Euro die nachgewiesenen
Lizenzgebühren von 35,69 Euro geltend gemacht würden. Bereits aus der gleichbleibenden Summe von 72 Euro für Büromaterial
und 77 Euro für Telefonkosten ergebe sich, dass der Kläger hier nicht die tatsächlichen Kosten, sondern eine Pauschale aufgeführt
habe. Wie hoch die tatsächlichen Büromaterialkosten seien, lasse sich mangels Vorlage irgendeiner Quittung noch nicht einmal
schätzen. Auch hinsichtlich der Telefonkosten seien die Angaben des Klägers unplausibel, weil er als Nachweise Rechnungen
auf den Namen der Ehefrau angegeben habe, die nicht in einem Monat an den bezifferten Betrag von 77 Euro heranreichten. Die
Hilfebedürftigkeit könne daher nicht abschließend ermittelt werden. Eine weitere Amtsermittlung sei nicht erkennbar. Die weitere
Aufklärung des Sachverhaltes habe der Mitwirkung des Klägers bedurft. Trotz Aufforderung zur Vorlage vollständiger Kontoauszüge
sowie Belegen für den streitigen Zeitraum mit gerichtlichem Schreiben vom 17. September 2019 und Fristsetzung unter Belehrung
der Konsequenzen einer Präklusion nach §
106a SGG bei Fristversäumnis sei der Kläger bis heute teilweise untätig geblieben. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend mache,
dass die Anforderung des Gerichts binnen sechs Wochen Unterlagen vorzulegen seinen Kanzleibetrieb lahmlegen würde, sei ihm
eine angemessene Fristverlängerung von noch einmal drei Wochen gewährt worden. Auch innerhalb der vom ihm beantragten Frist
von einem Monat seien indes keine weiteren Unterlagen bei Gericht eingegangen. Der Kläger habe auch keine konkreten Gründe
vorgetragen, weshalb er vollständige Kontoauszüge und Belege nicht habe einreichen können. Es sei daher davon auszugehen,
dass es ihm tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Das Gericht sei auch nicht
gehalten, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Zwar habe das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.
Das Gericht könne indes die Beteiligten dabei heranziehen. Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringerten sich,
wenn der Beteiligte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Nach dem geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast habe
der Kläger das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Deshalb trage der
Kläger die Beweislast, denn er begehre Kinderzuschlag von der Beklagten und mache geltend, seine Familie sei hilfebedürftig,
würde aber diese Hilfebedürftigkeit mit dem Kinderzuschlag überwinden können. Es gehe daher zu seinen Lasten, wenn in seiner
persönlichen Sphäre und in seiner Verantwortungssphäre wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien und die Aufklärung des Sachverhalts
durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verhindert werde.
Gegen den ihm am 10. Dezember 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 10. Januar 2020 Berufung
eingelegt und beantragt, dem Kläger Kinderzuschläge für den Bewilligungsabschnitt von Oktober 2017 bis März 2018 zu gewähren.
Das Sozialgericht habe die Bedarfslage mit 1.703,56 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und 1.709,93 Euro für die
Monate Januar bis März 2018 zutreffend zugrunde gelegt. Der Kläger habe laut der Gutschriften auf seinem Konto 5.800,70 Euro
eingenommen. Nach der Anlage EKS habe der Kläger von Oktober 2017 bis März 2018 5.281,20 Euro Einkommen erzielt. Nach Abzug
des Freibetrages in Höhe von 256,04 Euro seien 624,16 Euro anrechenbar. Lohnzahlungen an die Ehefrau des Klägers seien am
Anfang des Folgemonats erfolgt und nur der Septemberlohn sei bereits am 29. September zugeflossen, so dass im Oktober kein
Einkommen erzielt worden sei. Weiter sei Wohngeld bewilligt worden. Außerdem seien Krankenversicherungsbeiträge gezahlt worden.
Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für den Zeitraum vom 29. September
2017 bis 20. November 2017 sowie vom 31. Januar bis 1. April 2018 und Kontoauszüge bei der S. mit der IBAN für den Zeitraum
vom 11. September 2017 bis 9. April 2018 eingereicht. Des Weiteren hat der Kläger von ihm erstellte Rechnungen vom 3. Oktober
2017 über 986,40 Euro, vom 1. November 2017 über 594 Euro, vom 6. November 2017 über 234 Euro, vom 1. Dezember 2017 über 594
Euro, vom 6. Dezember 2017 über 200 Euro, vom 6. Dezember 2017 über 45 Euro, vom 8. Januar 2018 über 590 Euro, vom 25. Januar
2018 über 332 Euro, vom 9. Februar 2018 über 600 Euro, vom 12. Februar 2018 über 463,40 Euro, vom 12. Februar 2018 über 638,40
Euro, vom 19. März 2018 über 50 Euro, vom 27. März 2018 über 356 Euro, vom 5. April 2018 über 2.395,20 Euro, vom 5. April
2018 über 669,60 Euro, vom 11. April 2018 über 120 Euro und vom 25. April 2018 über 200 Euro vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2019 und den Bescheid vom 23. November 2017 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit von Oktober
2017 bis März 2018 Kinderzuschläge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre bisherigen Ausführungen.
Mit Übertragungsbeschluss vom 1. März 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern
entscheidet, das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG übertragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Kontoauszüge für das Konto bei der H. zur IBAN für die
Zeit vom 1. November 2017 bis zum 30. Januar 2018 überreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift
vom 30. September 2022 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Die statthafte (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Berufung auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 begrenzt.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des
Sozialgerichts (§
153 Abs.
2 SGG). Nach § 6a Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes (
BKGG) in der Fassung vom 20. Dezember 2016 erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht
das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4
BKGG haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2
BKGG entspricht, und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt
wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten.
Es ist nicht nachgewiesen, dass durch den Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann bzw. dass ohne Kinderzuschlag eine solche Hilfebedürftigkeit besteht. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben
und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen
der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen.
Das nach § 9 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit ist nicht nachgewiesen. Gemäß § 3 ALG II-VO ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen, wobei Betriebseinnahmen
alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen sind, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Zur Berechnung
des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit
Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 ALG II-VO, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich
nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Ausgaben könnten
ferner bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen
Missverhältnis steht. Nach § 3 Abs. 4 ALG II-VO ist ein durchschnittliches Einkommen über den Bewilligungszeitraum zu bilden.
Das Einkommen des Klägers konnte schon deswegen nicht ermittelt werden, weil die Höhe der Betriebsausgaben unklar geblieben
ist. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger Betriebsausgaben für Büromaterial, Telefon- und Fortbildungskosten angegeben.
Der Senat bezweifelt nicht, dass der Kläger tatsächlich Betriebsausgaben in den von ihm geltend gemachten Bereichen gehabt
hat. Die von ihm angegebene Höhe ist jedoch nicht plausibel und deckt sich nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen.
Nachweise über die ihm tatsächlich entstandenen Kosten liegen nicht vor. Angesichts des Tatbestandsmerkmals des Vermeidens
der Hilfebedürftigkeit durch den Bezug des Kinderzuschlags ist eine umfassende Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorzunehmen
und auch die Höhe der Betriebsausgaben bzw. das Fehlen von Betriebsausgaben muss nachgewiesen sein. Es liegt in der Sphäre
des Klägers, Widersprüche hinsichtlich seiner Angaben bei den Betriebsausgaben und den eingereichten Unterlagen auszuräumen
bzw. geeignete Nachweise zu erbringen. Der Senat nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts
zu den Grenzen der Amtsermittlung, wenn der Kläger einer ihm möglichen Mitwirkung nicht nachkommt.
Im Übrigen sind aber auch die Betriebseinnahmen des Klägers nicht nachgewiesen. Der Kläger verweist selbst in seiner Berufungsbegründung
auf eine Divergenz zwischen den Zuflüssen auf seinen Konten und seinen Angaben in der EKS, klärt diese jedoch nicht auf. Bereits
das Sozialgericht hatte den Kläger auf die Abweichungen zwischen den Angaben in der EKS und den Zuflüssen auf seinem Konto
hingewiesen. Zudem hat der Kläger aber auch die Kontoauszüge für das Konto bei der Haspa für einen Teil des streitigen Zeitraums
erst nach Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Frist nach §
106a SGG in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Diese werden nach §
157a Abs.
1 i. V. m. §
106a Abs.
3 SGG zurückgewiesen. Nach §
157a SGG kann das Landessozialgericht neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
Frist nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des §
106a Abs.
3 SGG zurückweisen. Nach §
106a Abs.
3 SGG kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach §
106a Abs.
1 und
2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand
möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Dem Kläger war für die Vorlage der vollständigen Kontoauszüge eine Frist nach §
106a Abs.
2 SGG durch das Sozialgericht gesetzt worden und er ist über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden. Die verspätete Vorlage
der Kontoauszüge wurde vom Kläger nicht hinreichend entschuldigt. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich um ein Versehen
gehandelt, ist dies als Entschuldigungsgrund nicht ausreichend. Sollte der Kläger die Kontoauszüge vor Ablauf der Frist nur
versehentlich nicht vollständig eingereicht haben, ist er spätestens mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts noch einmal
darauf hingewiesen worden, für welchen konkreten Zeitraum Kontoauszüge noch fehlen. Auch im Folgenden sind jedoch bis zur
mündlichen Verhandlung beim Landessozialgerichts wiederum nur unvollständige Kontoauszüge eingereicht worden. Mit der Zulassung
der verspäteten Vorlage der Kontoauszüge in der mündlichen Verhandlung würde zur freien Überzeugung des Gerichts auch eine
Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eintreten. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Klägers in der EKS, den
eingereichten Rechnungen und den eigenen Angaben zu den Zuflüssen auf die Konten, wären weitere Ermittlungen erforderlich
gewesen, die zur Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.