Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach den Ziffern 1303 (Erkrankungen durch Benzol,
seine Homologe oder Styrol), 1306 (Erkrankungen durch Methylalkohol – Methanol) sowie 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie
durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) der Anlage 1 zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV).
Der 1949 geborene Kläger war von 1973 bis1984 bei der Firma C. und Sohn in H. im sogenannten H1-Betrieb beschäftigt. Im Oktober
1989 ging bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer möglichen Berufskrankheit
ein. Hiernach litt der Kläger an Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Schwindelerscheinungen. Auf Veranlassung
der Beklagten wurde der Kläger durch den Nervenarzt Dr. R. begutachtet, der am 11. Februar 1991 zu dem Ergebnis gelangte,
bei dem Kläger lasse sich weder eine Polyneuropathie oder eine Hirnleistungsstörung, noch eine Befindlichkeitsstörung feststellen.
Nachdem mit Bescheid vom 15. April 1991 und Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1992 die Feststellung einer Berufskrankheit
nach Nummer 1310 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Alkylaryloxide) abgelehnt worden war, ließ das Sozialgericht den Kläger während des nachfolgenden Klageverfahrens (25 U 47/92) durch den Nervenarzt Dr. M. begutachten. Diesem gegenüber gab der Kläger am 1. Oktober 1993 an, vorübergehend während der
Arbeit bei B. unter Schwindelerscheinungen und Abgeschlagenheit gelitten zu haben. So genau wisse er das gar nicht mehr, er
habe das schon lange vergessen. Einen Nervenarzt habe er nur einmal 1988 aufgesucht. Er sei gelegentlich schlaflos. Auch habe
er ein zu hohes Gewicht und zu hohe Blutfette, rauche nach wie vor ca. 20 Zigaretten pro Tag. Er
eide weder unter Nervenbeschwerden noch unter Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen. Dr. M. gelangte zu dem Ergebnis, dass
sich bei dem Kläger weder Hinweise auf eine Polyneuropathie, noch solche auf eine hirnorganische Veränderung im Sinne einer
Enzephalopathie oder überhaupt hirnorganische Leistungseinbußen fänden. Der Kläger nahm daraufhin im Termin vom 1. August
1994 seine Klage zurück.
Im März 2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Kopfschmerzen, Schwindelerscheinungen, Störungen von Schlaf und Konzentration
sowie eine allgemeine Bedrücktheit geltend und trug vor, dieses seien Folgen einer Berufskrankheit nach Nummer 1302 der Anlage
zur
Berufskrankheitenverordnung (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe). Mit Bescheid vom 4. Dezember 2001 und Widerspruchsbescheid vom 15. April
2002 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nummer 1302 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung ab. Im Klageverfahren holte das Sozialgericht eine internistisch/arbeitsmedizinisches Gutachten vom 28. Februar 2004 ein,
in welchem die Sachverständigen Professor Dr. B. und Dr. W. ausführten, zwar habe bei der Untersuchung der HCH-Gehalt im Blutserum
immer noch 35,9 µg/l (Mikrogramm je Liter) betragen, jedoch hätten sich Hinweise auf eine Polyneuropathie nicht gefunden.
Allerdings seien erhebliche Gedächtnislücken und Konzentrationsstörungen aufgefallen, die hirnorganischer Natur sein könnten.
Es sei auch davon auszugehen, dass langjährige Exposition gegenüber Lösemittelgemischten eine bleibende hirnorganische Symptomatik
verursachen könne. Jedoch setze eine derartige Symptomatik während der Exposition bzw. innerhalb eines Zeitraums von einem
halben bis zu einem Jahr nach der Exposition ein und bildete sich danach meist wieder zurück. In Einzelfällen hätten die hirnorganische
Störungen aufgrund von Lösemittelexposition auch persistiert oder hätten sich nach Expositionsende noch verschlimmert. Unter
Berücksichtigung der Vorbefunde, nach welchen zumindest bis 1994 ein hirnorganisches Psychosyndrom sich nicht habe feststellen
lassen, sei eine jetzt möglicherweise bestehende Enzephalopathie nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Exposition
während der Tätigkeit bei B. ursächlich zurückzuführen. Als konkurrierende Ursache bestehe ein erheblicher Bluthochdruck mit
Schwindelneigung. Das vom Sozialgericht zusätzlich eingeholte toxikologische Gutachten vom 30. März 2006, welches von Professor
D. und Dr. S. erstellt wurde, bestätigte diese Einschätzung. Klage (S 24 U 162/02, Urteil vom 21. Mai 2008) und Berufung (L3U 49/08, Urteil vom 13. März 2012) blieben erfolglos.
Im Termin vor dem Sozialgericht vom 21. Mai 2008 beantragte der Kläger dabei eine Prüfung von Berufskrankheiten nach den Nrn.
1303, 1306 und 1317 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung. Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 27. November 2008 lehnte die Beklagte die Feststellung der beim
Kläger bestehenden Beschwerden in Form der Befindlichkeitsstörungen (Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit
und Libidostörungen) als Berufskrankheiten nach den Ziffern 1303, 1306 und 1317 ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst
aus, bereits in den Verfahren im Rahmen der Prüfung von Berufskrankheiten nach den Ziffern 1302 und 1310 seien zahlreiche
medizinische Befunde und Gutachten erstellt worden. Ärztliche Befunde bezüglich psychischer Störungen seien erstmals 1988
dokumentiert worden. Eine im Dezember 2003 durchgeführte Untersuchung hätte ergeben, dass gegenüber den psychiatrischen Befunden
von 1991 bzw. 1994 eine Zunahme der psychischen Symptomatik vorgelegen hätte. Es sei daher festzuhalten, dass die psychischen
Beschwerden erst eindeutig ca. vier Jahren nach Expositionsende belegt seien und im weiteren Verlauf an Intensität zunahmen.
Dieser Krankheitsverlauf spreche nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand gegen eine toxische Verursachung
der Erkrankung beim Kläger im Hinblick auf die Exposition gegenüber den Stoffen der Berufskrankheiten 1303, 1306 und 1317
der Anlage zur
BKV.
Das hiergegen vom Kläger eingeleitete Klageverfahren wurde vom Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 mit Blick
auf das anhängige Berufungsverfahren zur BK 1302 zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens holte das Sozialgericht
ein internistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten ein, welches Dr. S. am 24. Oktober 2013 erstellte.
Der Gutachter führte zur BK 1303 im Wesentlichen aus, der Kläger sei während seiner früheren beruflichen Tätigkeit im H1-Betrieb
gegenüber Benzol exponiert gewesen. 1979 sei eine Konzentration von etwa 20 ppm Benzol nachgewiesen worden. Bei Benzol handele
es sich um einen Aromaten mit hoher Fettlöslichkeit. Benzol habe lange Zeit als universelles Lösungsmittel gegolten, bis dessen
kanzerogene Wirkung nachgewiesen worden sei. Ähnlich wie kurzkettige aliphatische Alkohole wirke Benzol bei inhalativer Aufnahme
größerer Mengen erregend und berauschend. Die akuten Wirkungen klängen in der Regel ohne bleibende Schäden relativ rasch wieder
ab. Es sei derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit zu belegen, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auf
internistischem Fachgebiet: Adipositas, obstruktives Schlafapnoesyndrom, obstruktive Atemwegserkrankungen, Bluthochdruck und
Fettstoffwechselstörung durch Exposition mit Benzol verursacht worden seien.
Zur BK 1306 führte der Sachverständige aus, der Kläger sei ebenfalls gegenüber Methanol exponiert gewesen. Methanol verursache
insbesondere eine Leberschädigung. Aus zahlreichen diesbezüglichen Voruntersuchungen aus den achtziger und neunziger Jahren,
ergäben sich aber keine Hinweise auf eine Leberfunktionsstörung. Es sei derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit zu belegen,
dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen durch Methanol verursacht worden seien.
Zur BK 1317 führte der Sachverständige aus: Die zeitnahen Untersuchungen durch Dr. R. 1991 und Dr. M. 1993 hätten keine Hinweise
auf eine toxische Schädigung des peripheren und zentralen Nervensystems ergeben. Neuere Untersuchungen hätten indes gezeigt,
dass sich eine toxische Enzephalopathie auch Jahre nach Expositionsende verschlimmern könne. Ob eine solche bei dem Kläger
vorliege, lasse sich indes erst beurteilen, wenn das Schlafapnoesyndrom medizinisch behandelt sei, denn die geschilderten
Symptome (Müdigkeit, Konzentrationsverlust, Erschöpfung) ließen sich auch durch diese Erkrankung erklären.
Das Verfahren ruhte daraufhin erneut und wurde im April 2016 wiederaufgenommen. In zwei ergänzenden Stellungnahme vom 2. August
2019 und vom 17. August 2020 führte Dr. S. aus, eine toxische Enzephalopathie sei bislang durch keine fachärztliche Untersuchung
bestätigt worden. Es fänden sich auch keinerlei Befundberichte, die eine derartige Erkrankung im Vollbeweis bestätigten. Die
Symptome wie Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung etc. seien allesamt unspezifisch und häufig mit zunehmendem Alter
auftretend. Eine erhebliche Zunahme der Beschwerden müsse durch eine fachärztliche Untersuchung zweifelsfrei belegt sein.
Die Symptome eines Schlafapnoesyndroms seien ähnlich denen einer Enzephalopathie und stellten eine wichtige Differentialdiagnose
dar.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 5. Januar 2021 hat das Sozialgericht
die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, Streitgegenstand seien grundsätzlich nur die Befindlichkeitsstörungen
(Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Libidostörungen), über die die Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden ein Feststellungsverfahren durchgeführt habe. Ob diese überhaupt eine Krankheit im Sinne einer Berufskrankheit
nach dem
SGB VII sein könnten, könne offenbleiben, denn der naturwissenschaftliche kausale Zusammenhang zwischen diesen Gesundheitsstörungen
beim Kläger und der beruflichen Belastung sei nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der BK 1303 habe der medizinische Sachverständige
Dr. S. ausgeführt, dass die Gesundheitsstörungen beim Kläger nicht auf die Exposition mit Benzol zurückzuführen seien. Hinsichtlich
der BK 1306 habe er ausgeführt, dass die Exposition mit Methanol regelmäßig zu einer Leberschädigung führen könne, die beim
Kläger aber nicht vorliege. Die Voraussetzungen der BK 1303 und 1306 der Anlage 1 zur
BKV seien daher nicht gegeben.
Hinsichtlich der BK 1317, insbesondere der Erkrankung einer toxischen Enzephalopathie, weise auch die Beklagte zutreffend
darauf hin, dass das LSG Hamburg im Urteil vom 13. März 2012 (zur BK 1302) bereits festgestellt und sehr ausführlich begründet
habe, dass medizinisch weder eine Polyneuropathie noch eine toxische Enzephalopathie vorliege bzw. eine solche nicht aufgrund
einer toxischen (beruflichen) Einwirkung in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könne. Die alleinige Ursache einer
ggf. bestehenden Enzephalopathie beim Kläger sei der bestehende Bluthochdruck. An dieser Feststellung habe sich nach den vorliegenden
Unterlagen nichts geändert, so dass das Gericht diese Tatsachen seiner Feststellung zu Grund lege. Insoweit entfalle auch
der nunmehr speziellere Tatbestand der BK 1317.
Daher sei in diesem Verfahren auch kein weiteres neuropsychologisches Gutachten, wie vom Kläger angeregt, einzuholen. Eine
„toxische“ Enzephalopathie als mögliche Ursache für die beim Kläger festgestellte Schlafapnoestörung sei weder wahrscheinlich
noch nachgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen am 5. Februar 2021 Berufung eingelegt, mit welcher vorgetragen wird,
es sei eine neuropsychologische Untersuchung von Amts wegen zu beauftragen. Bereits 2004 hätten Dr. B. und Dr. W. das Vorliegen
einer Enzephalopathie bestätigt. Die Symptome, die der Kläger aufweise, gehörten auch zu den klassischen Symptomen einer toxischen
Enzephalopathie.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Januar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2008 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, bei dem Kläger das
Vorliegen einer BK 1303, 1306 und 1317 BKVO anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Enzephalopathie und hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. September zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Dass der Kläger in versicherter Tätigkeit im H1-Betrieb der Firma B. u.a. die in den geltend gemachten BK-Tatbeständen genannten
Stoffen – Benzol, Methanol und organischen Lösungsmitteln bzw. deren Gemischen – ausgesetzt war, wird von der Beklagten nicht
in Abrede gestellt und eine entsprechende Disposition wurde auch durch den Sachverständigen Dr. S. bestätigt.
Als nachgewiesene Krankheiten sind festzustellen: eine Adipositas, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine obstruktive Atemwegserkrankung,
Bluthochdruck sowie eine Fettstoffwechselstörung. Für das Vorliegen einer toxischen Enzephalopathie, wie vom Kläger geltend
gemacht, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte. Auch in den noch aktuell eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte
des Klägers finden sich keinerlei Hinweise auf eine derartige Erkrankung. Der Kläger befindet sich auch nicht in fachärztlicher
Behandlung, noch wurde eine solche durch die behandelnden Ärzte als notwendig erachtet oder veranlasst. Die klägerseitig angeregte
Beweiserhebung durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens war daher nicht durchzuführen, denn zu Ermittlungen
ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung
(BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – B 9 SB 3/19 BH, juris). Soweit hirnorganische Befunde nicht in der Vergangenheit ohnehin
ausgeschlossen worden waren, sind sie als Symptome des Bluthochdrucks (neurologischer Befundbericht des Dr. H. von 2011) und/
oder des Schlafapnoesyndroms (Dr. S.) vorgefunden worden. Aktuell werden in den vorgelegten Befundberichten Konzentrationsstörungen,
Gedächtnislücken oder ähnliche Symptome nicht mehr berichtet.
Für die Anerkennung einer BK ist neben der Kausalität zwischen versicherter Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität)
ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und der Erkrankung erforderlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung
und Erkrankung gilt im Berufskrankheitenrecht, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen
Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede
Bedingung) Ursache eines Erfolgs ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non).
Steht die versicherte Tätigkeit als eine der Wirkursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter
Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den
Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein (BSG, Urteil vom 23. April 2015, a.a.O.). Die Adipositas, das obstruktive Schlafapnoesyndrom, die obstruktive Atemwegserkrankung,
der Bluthochdruck und die Fettstoffwechselstörung sind bereits auf der ersten Prüfungsstufe nicht mit Wahrscheinlichkeit auf
die unzweifelhaft gegebene Exposition des Klägers gegenüber Benzol, Methanol und/ oder organische Lösungsmittel zurückzuführen.
Auch der erkennende Senat schließt sich insoweit – ebenso wie schon das Sozialgericht zuvor – den ausführlichen, begründeten
und nachvollziehbaren Ausführungen des vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr. S. an.