Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung der Abwrackprämie als Einkommen und eines neu angeschafften
Kraftfahrzeugs als Vermögen
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Monat September 2009 durch Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des am 10. August 2009 erhobenen Widerspruches gegen den Bescheid vom 4. August 2009 bzw. der am 2.
September 2009 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 sowie für die Zeit ab Oktober 2009 durch
Erlass einer einstweiligen Anordnung streitig. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Antragsgegnerin zu Recht die der Antragstellerin
zu 1. am 21. Juli 2009 zugeflossene staatliche sog. "Umweltprämie" für den Erwerb eines Neuwagens in Höhe von 2.500,00 EUR
leistungsmindernd angerechnet hat.
Wegen des Verfahrensganges wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts
Marburg vom 1. Oktober 2009, zugestellt am selben Tag, verwiesen. Das Sozialgericht hat mit diesem Beschluss die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009
angeordnet und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 2. September
2009 vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Außerachtlassung der gewährten "Umweltprämie" als Einkommen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 wurde am 2. September 2009 Klage erhoben.
Die Antragsgegnerin hat am 1. Oktober 2009 Beschwerde erhoben, ohne diese jedoch in der Folgezeit zu begründen. Vielmehr hat
sie lediglich auf die im angefochtenen Beschluss zitierten Gerichtsentscheidungen verwiesen, mit denen eine Anrechnung der
Umweltprämie als Einkommen bejaht worden ist. Auch erstinstanzlich hat sich die Antragsgegnerin inhaltlich nicht geäußert
und stattdessen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 1. Oktober 2009 aufzuheben, soweit dem Eilantrag der Antragstellerinnen stattgegeben
worden ist, und den Eilantrag insgesamt abzulehnen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweisen auf den nach ihrer Auffassung zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Marburg und legen ergänzend eine eidesstattliche
Versicherung des X. Y. (Vermittler des neu erworbenen Pkw) vom 15. Oktober 2009 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die Gegenstand
der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Eilantrag der Antragstellerinnen zutreffend
in dem ausgeführten Umfang stattgegeben und diesen lediglich für den 1. September 2009, den Tag vor Eingang der Antragsschrift
vom 28. August 2009 (eingegangen am 2. September 2009), abgelehnt.
Zunächst ist das Sozialgericht beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass einstweiliger Rechtsschutz für die Zeit vom 2. bis
30. September 2009 im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von (Widerspruch und) Klage gegen den Bescheid vom 4.
August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 mit entsprechender Verpflichtung zur Folgenbeseitigung
und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2009 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kam und auch zu gewähren war.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß §
86a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) aufschiebende Wirkung, sofern nicht durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§
86a Abs.
2 Nr.
4 SGG). Eine solche bundesgesetzliche Regelung stellt §
39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) dar, der eine abweichende Regelung für Fälle
enthält, in denen der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet (§ 39
Nr. 1 SGB II). So liegt der Fall hier. Mit dem Änderungsbescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31. August 2009 hat die Antragsgegnerin die Kürzung des Arbeitslosengeldes II unter Anrechnung der "Umweltprämie" in Höhe
von 2.500,00 EUR als Einkommen geregelt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung über Grundsicherungsleistungen im Sinne
des § 39 Nr. 1 SGB II. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid haben deshalb keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten
Bescheidadressaten an der Aufhebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
abzuwägen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG Kommentar, 9. Auflage, §
86b Rdnr. 12 ff). Da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung im Fall einer Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende gemäß § 39 Nr. 1 SGB II angeordnet hat, besteht Anlass davon abzuweichen nur, wenn ein überwiegendes Interesse
des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86b Rdnr. 12c). Hierbei
ist allerdings zu berücksichtigen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein menschenwürdiges Leben sicherstellen
sollen und deshalb für den Leistungsempfänger von überragender Bedeutung sind. Weiteres maßgebliches Kriterium ist die Erfolgsaussicht
im Hauptsacheverfahren: Ist der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig, kommt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung
nicht in Betracht; andererseits ist die aufschiebende Wirkung ohne weitere Abwägung dann auszusprechen, wenn der angefochtene
Bescheid ersichtlich rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In diesem Fall
ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar.
Dagegen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis
gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs)
als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft
zu machen sind (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 des Grundgesetzes -
GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr
in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ff.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern
eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere
des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich
aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts
vom 29. Juni 2005, L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO., § 86b Rdnr. 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen,
weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das
angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens
des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24. Mai 2004, L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2002, L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund
nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Davon ausgehend sind sowohl für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung als auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Der Senat vertritt hierzu nach der im Eilverfahren gebotenen
und ausreichenden summarischen Prüfung die Auffassung, dass der Änderungsbescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 31. August 2009 (betreffend den Monat September 2009) und der weitere Bescheid vom 26. August 2009 (betreffend die Zeit
vom Oktober 2009 bis März 2010) rechtswidrig sind, soweit darin die Berücksichtigung der am 21. Juli 2009 an die Antragstellerin
zu 1. ausgezahlten staatlichen Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) als Einkommen in Höhe von monatlich 416,67 EUR geregelt worden
ist. Die entsprechende Klage der Antragstellerinnen wird deshalb voraussichtlich in vollem Umfang erfolgreich sein. Streitentscheidende
Kernfrage ist, ob es sich bei der gezahlten staatlichen Umweltprämie um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.
3 Nr. 1 Buchst. a SGB II handelt, die als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies ist nach Auffassung des Senates
zu bejahen. Nach dieser Vorschrift sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen
einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass
daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II ist es zu verhindern,
dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für
einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteile vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R und vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 62/06 R). Von einer zweckbestimmten Leistung ist auszugehen, wenn ihr eine bestimmte - öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich
begründete - Zweckrichtung zu Eigen ist. Unter § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II fallen mithin solche Einnahmen, die einem
anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen und deren Zweck im Falle der Anrechnung vereitelt
würde (vgl. Brühl in Lehr- und Praxiskommentar LPK SGB II -, 3. Aufl., § 11 Rdnr. 65). Dies trifft nach Auffassung des Senates
auf die staatliche "Umweltprämie" zu (so ausdrücklich auch Brühl in LPK-SGB II aaO. Rdnr. 66 m.w.Nwn.). Nach der Richtlinie
zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009, geändert mit Richtlinien vom 17. März 2009 und 26.
Juni 2009 (Bundesanzeiger - BAnz - Seite 835,1056, 1144 und 2264) ist Förderziel, "mit Hilfe einer Umweltprämie die Verschrottung
alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch werden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen
Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit wird ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung
der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage." Davon ausgehend dient die staatliche "Umweltprämie" zweifelsfrei
einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB II; im Falle der Anrechnung der Prämie als
Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II würde der von der Bundesregierung mit der Richtlinie verfolgte
Zweck vereitelt. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend durchgesetzt
(vgl.: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009, L 5 AS 265/09 B ER und 22. September 2009, L 2 AS 315/09 B ER; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2009, L 7 AS 535/09 ER; vgl. weiter: Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2009, S 27 AS 1923/09; Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 17. November 2009, S 10 AS 5443/09 ER; Sozialgericht Halle, Beschluss vom 23. September 2009, S 7 AS 4053/09 ER; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2009, S 75 AS 1225/09 ER; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 15. April 2009, S 16 AS 907/09 ER). Soweit vereinzelt noch die gegenteilige Auffassung vertreten wird (vgl. Soziagericht Chemnitz, Beschlüsse vom 9. September
2009, S 44 AS 4601/09 ER und 23. Dezember 2009, S 43 AS 6956/09 ER), hält der Senat diese nicht für überzeugend. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die genannte Richtlinie zur
Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen kein geeigneter Maßstab sein soll, um daraus eine zweckgerichtete Leistung im
Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II herleiten zu können (so aber Soziagericht Chemnitz aaO., allerdings ohne weitere
Begründung). Das Gegenteil ist der Fall, denn mit der Richtlinie hat die Bundesregierung klar zum Ausdruck gebracht, welche
Ziele sie mit der Förderung verfolgt, so dass für den Senat daraus zweifelsfrei auch eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung
zu folgern ist. Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen sind die ausdrücklich in den Richtlinien genannten
Förderziele, beide dienen jedoch anderen Zwecken als den in § 1 Abs. 2 SGB II genannten, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen
bedarf. Weiter beeinflusst der Erhalt der staatlichen "Umweltprämie" die Lage eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II nicht
so günstig, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.E.). Der
gegenteiligen Auffassung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2009, L 20 B 59/09 AS ER, Sozialgericht Chemnitz aaO.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In den genannten Entscheidungen wird im Wesentlichen
darauf abgestellt, dass die staatliche Umweltprämie die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II um knapp das siebenfache übersteigt.
Hierbei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass die Prämie von 2.500,00 EUR dem Leistungsempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung
steht und dementsprechend dieser Betrag nicht für den privaten Konsum ausgegeben werden kann. Zutreffend hat das Sozialgericht
Marburg in der hier angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine zu berücksichtigende Verbesserung der wirtschaftlichen
Lage nur angenommen werden kann, wenn die zugewandten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen oder die Einsparung sonstiger
Mittel zur Folge haben, die dem Hilfebedürftigen sonst zum Unterhalt zur Verfügung stehen, und dementsprechend durch die Zuwendung
der Hilfebedarf verringert wird (so im Ergebnis auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aaO.; Thüringer Landessozialgericht
aaO.). Eine Verringerung des Hilfebedarfs ist hier aber gerade nicht eingetreten, denn die Antragstellerin zu 1. hat die am
21. Juli 2009 erhaltenen 2.500,00 EUR - entsprechend der Zweckbestimmung - zur Finanzierung des neu angeschafften Pkw eingesetzt.
Eine anderweitige Bedarfsdeckung hat nicht stattgefunden und war auch gar nicht möglich. Insoweit setzt der Erhalt der staatlichen
"Umweltprämie" zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung
bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Erst dann erfolgt die Zahlung der Prämie in Erfüllung des ausgeführten Zwecks.
Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung der "Umweltprämie" als Einkommen gemäß § 11 Abs. 3 Nr.
1 SGB II erfüllt. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für das von der Mutter der Antragstellerin zu 1. gewährte Darlehen. Auch
insoweit handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung, die nicht zu einer Verringerung des Hilfebedarfs geführt hat. Weiter
hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der neu angeschaffte Pkw zwar Vermögen darstellt, dieses jedoch bei der
Berechnung des Hilfebedarfs nicht zu berücksichtigen ist. Zunächst ist ein Kraftfahrzeug bis zu einer Angemessenheitsgrenze
von 7.500,00 EUR geschützt (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II). Wird hier - obwohl das von der Antragstellerin zu 1. angeschaffte
Kraftfahrzeug zwischenzeitlich an Wert verloren haben dürfte - gleichwohl von dem Neupreis von 10.970,00 EUR ausgegangen (und
auch der Händlernachlass von 2.000,00 EUR außer Acht gelassen), verbliebe ein nach der vorgenannten Vorschrift ungeschützter
Betrag von 3.470,00 EUR. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ist jedoch ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem
Lebensjahr, zumindest ein Betrag von 3.100,00 EUR abzusetzen. Die am 28. Februar 1958 geborene Antragstellerin zu 1. war zum
Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw im April 2009 51 Jahre alt, so dass sich der Freibetrag mangels anderer Anhaltspunkte in
der Verwaltungsakte auf 7.650,00 EUR beläuft. Der in Anwendung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht geschützte Betrag von
3.470,00 EUR unterschreitet diesen Freibetrag deutlich. Wegen aller weiteren Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf
die rechtswidrige Reduzierung der Leistungen auch für März 2010 durch die Antragsgegnerin, die Zurückweisung des Antrags für
den 1. September 2009, den Tag vor Eingang des Eilantrages, sowie den Anordnungsgrund schließt sich der Senat den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine weitere Begründung (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).