Zulassung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen als Habilitations-Stipendiat
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Im Werden begriffene Anwartschaft
Aufrechterhalten einer Rentenanwartschaft
Tatbestand
Umstritten ist die Zulassung des Klägers zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen an die Beklagte als Habilitations-Stipendiat
für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. August 1995.
Der 1952 geborene Kläger war von 1973 bis zum 30. September 1993 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Bis
zum 31. Dezember 1983 hat er 27 Monate Beitragszeiten (und keine Ersatzzeiten) und bis zum September 1993 insgesamt 144 Monate
Beitragszeiten zurückgelegt. In der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. August 1995 bezog der Kläger ein nach §
3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz (
EStG) steuerfreies Habilitanden-Stipendium (Inland/Ausland) von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Er hat während dieser
Zeit an seiner Habilitation gearbeitet.
Im September 1993 stellte der Kläger für diese Tätigkeit bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung
für eine Pflichtversicherung von selbständig Tätigen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 1994 ab
und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 3. Februar 1994 durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1994
zurück mit der Begründung, daß er als Stipendiat keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, was sich bereits daraus ergebe,
daß das Stipendium steuerfrei sei.
Der Kläger erhob daraufhin am 25. Juli 1994 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt und machte geltend, daß er seine Anwartschaft
auf eine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente aufrechterhalten wolle. Dies sei ihm durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen
nicht möglich, da er bis zum 31. Dezember 1983 keine 60 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe. Selbständige könnten
diese Anwartschaft durch einen Antrag auf Pflichtversicherung aufrechterhalten, Stipendiaten hingegen werde dieser Schutz
verwehrt, was einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeute.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. April 1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Beklagte
nicht verpflichtet oder berechtigt sei, eine Pflichtversicherung des Klägers für die Zeit seines zweijährigen Stipendiums
zuzulassen. Der Kläger gehöre weder zu dem Personenkreis, der nach den §§
1-
3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) kraft Gesetzes versicherungspflichtig sei, noch zu dem Personenkreis, der gemäß §
4 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig sei. Der Kläger sei weder gegen Arbeitsentgelt noch zu seiner Berufsausbildung beschäftigt.
Beschäftigt in diesem Sinne sei, wer in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber
stehe und eine nichtselbständige Arbeit für diesen verrichte. Das Stipendium sei jedoch steuerfrei nach §
3 Nr. 44
EStG. Diese Vorschrift setze u.a. voraus, daß der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen
oder künstlerischen Leistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sei. Der Kläger gehöre während seines Stipendiums
auch weder zu den in § 2 genannten selbständig Tätigen, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig seien, noch rechne er zu
den ''sonstigen Versicherten" des §
3 SGB VI, wozu vor allem Bezieher von Lohnersatzleistungen zählten. Schließlich könne der Kläger auch nicht auf Antrag nach §
4 SGB VI die Zulassung zur Versicherungspflicht von der Beklagten verlangen. Der Kläger gehöre nicht zu den Selbständigen, die nach
§
4 Abs.
2 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag pflichtzuversichern seien. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei jede Tätigkeit,
die zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit diene, wobei
die Höhe der Einkünfte unbeachtlich sei (Hinweis auf Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten, §
4 SGB VI, Anmerkung 8). Der Empfänger eines Stipendiums sei aber gerade nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erwerbstätig, er sei vielmehr
im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet. Ein Stipendium, wie das dem Kläger gewährte, werde gemäß §
3 Nr. 44
EStG vielmehr zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der Wissenschaft oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
gewährt und solle einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und die Deckung
des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.
Auch Artikel
3 des
Grundgesetzes (
GG) sei nicht verletzt. Dieses Grundrecht gebiete es, Gleiches gleich zu behandeln und Ungleiches ungleich. Der Kläger unterscheide
sich aber von den in §§ 1 - 4 genannten Personenkreisen, die pflichtversichert oder auf Antrag pflichtversichert seien. Diesen
Personen sei insgesamt gemein, daß sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluß vom
8. April 1987 entschieden, daß die hier streiterhebliche Regelung des Haushaltbegleitgesetzes 1984 mit Art.
14 Abs.
1 und Art.
3 Abs.
1 GG vereinbar sei.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23. Mai 1995 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Darmstadt am 20. Juni 1995 beim Hessischen
Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, daß er zwar weder selbständig noch unselbständig
im Sinne des Gesetzes beschäftigt sei, er müsse jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen analog der gesetzlichen Regelungen
berechtigt sein, Pflichtbeiträge bei der Beklagten entrichten zu können. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach, nämlich der
Forschung zum Zwecke der Habilitation, und erhalte für diese Tätigkeit auch Geld. Dieses Geld sei der Gegenwert für seine
Tätigkeit. Insoweit bestehe eine Gesetzeslücke, welche eine analoge Anwendung des §
4 SGB VI ermöglichen sollte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 1994 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. August 1995 zur Pflichtversicherung zuzulassen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 21. November 1995 teilte der Kläger mit, daß er in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens in der ersten
Instanz das Habilitations-Stipendium einen Monat vor dem geplanten Ende zum 30. August 1995 gekündigt und eine versicherungspflichtige
Beschäftigung bei der Universität C-Stadt aufgenommen habe, um sich zumindest vorübergehend den Versicherungsschutz für die
Risiken der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zu erhalten. Er sei während seines Studiums an Krebs erkrankt und in
Anbetracht dieser Erkrankung sei es ihm darum zu tun, diese Anwartschaften zu erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen
auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten. Der wesentliche
Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. April 1995 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Bescheide
der Beklagten sind zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Pflichtversicherung für die Zeit seiner
Tätigkeit als Habilitations-Stipendiat.
Der Kläger rechnete während der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. August 1995, während der er ein Habilitations-Stipendium
von der Deutschen Forschungsgemeinschaft bezog und an seiner Habilitationsarbeit arbeitete, nicht zu den pflichtversicherten
Personen der §§
1-
3 SGB VI und auch nicht zu den Personen, die gemäß §
4 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig sind. Dies haben sowohl die Beklagte als auch das Sozialgericht Darmstadt in dem angegriffenen
Urteil zutreffend entschieden, zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen
Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß §
153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) abgesehen. Im Ergebnis war dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser auch nicht in analoger Anwendung des §
4 Abs.
2 SGB VI während des streitbefangenen Zeitraums zur Versicherungspflicht bei der Beklagten zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift
sind Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht
innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund
dieser Tätigkeit beantragen. Eine analoge Anwendung dieser Regelung scheitert vorliegend bereits konkret daran, daß der Kläger
nur vorübergehend ein Habilitations-Stipendium bezog und an seiner Habilitationsarbeit arbeitete.
Insoweit kann aber auch von einer Regelungslücke im technischen Sinne, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen
werden könnte, nicht die Rede sein. Der gesetzgeberischen Konzeption der §§
1-
4 SGB VI bezüglich des Kreises der im Wege der Pflichtversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personenkreise
ist vielmehr zu entnehmen, daß hauptsächlich Arbeitnehmer, die Bezieher sozialrechtlicher Lohnersatzleistungen, neuerdings
auch Kindererziehende und unter besonderen Voraussetzungen auch selbständig Erwerbstätige in die Versicherungspflicht der
gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen sind, nicht jedoch Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Leistungsrecht
hatten gerade auch die Bestimmungen des Haushaltbegleitgesetzes 1984 (HhBglG 1984), wodurch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit wesentlich verschärft wurden, und voraussetzen, daß in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mindestens 36 Pflichtbeiträge entrichtet worden
sind, das erklärte Ziel (vgl. BR-Drucksache 302/83, S. 60), den Lohnersatzcharakter der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
zu stärken und diese Rentenleistungen auf erwerbstätige Personen zu konzentrieren. Die Neuregelungen sollten der Entwicklung
entgegenwirken, wonach immer mehr Versicherte Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit in Anspruch genommen haben, die
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr erwerbstätig waren. Mit Beschluß vom 8. April 1987
(1 BvR 564/84 u.a. = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) hierzu hat es das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, daß der Gesetzgeber das Ziel
verfolge, die Solidarität der abhängig Beschäftigten zu stärken, auf deren Schutz die Sozialversicherung in erster Linie angelegt
sei, solange er die verfassungsmäßigen Rechte derjenigen Selbständigen und Nichterwerbstätigen hinreichend wahre, die infolge
einer früheren Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung dieser beigetreten seien. Die in der Neuregelung liegende Begünstigung
der Pflichtversicherten lasse sich schon deswegen rechtfertigen, weil diese in der Regel nach Beitragszeit, Beitragsdichte
und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen hätten und dabei ihren Verpflichtungen
im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht ausweichen konnten (ebenso BVerfGE 36, 102, 113). Soweit Habilitations-Stipendiaten nach geltendem Rentenversicherungsrecht nicht der Versicherungspflicht unterworfen
werden, handelt es sich dabei also nicht um eine Regelungslücke im technischen Sinne.
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, daß es sozialpolitisch unbefriedigend ist, daß die Anwartschaft auf eine Rente wegen geminderter
Erwerbsfähigkeit während Zeiten einer vorübergehenden Forschungstätigkeit nicht aufrechterhalten werden kann.
Indessen besteht nach Auffassung des Senats eine verfassungsrechtlich begründete Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer solchen
Regelung nicht, insbesondere im Hinblick auf dessen weite Gestaltungsfreiheit im Bereich der Sozialordnung (s. z.B. BVerfGE
77, 84, 106 = SozR 4100 § 12 a Nr. 1 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liegt - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Insbesondere ist es nicht als willkürlich anzusehen,
daß die Pflichtversicherung auf Antrag auf selbständig Tätige, Entwicklungshelfer und Auslandsbeschäftigte beschränkt ist
und Stipendiaten hiervon ausgenommen bleiben. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt sich nach den vorstehenden Ausführungen
nämlich aus der konzeptionellen Ausrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung (und speziell bei den Risiken der geminderten
Erwerbsfähigkeit) auf Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im übrigen stünden dem Gesetzgeber auch andere rechtliche
Gestaltungen zur Anwartschaftserhaltung von Promotionsstipendiaten zur Verfügung.
Der Kläger wird auch nicht in seinem Eigentumsrecht aus Art.
14 Abs.
1 GG verletzt. Ein hiernach vorausgesetzter Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition könnte nur in den Regelungen des
Haushaltbegleitgesetzes 1984 gesehen werden, die im wesentlichen unverändert in § 43 Abs. 1 Nr.
2, Abs.
3 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
SGB VI übernommen worden sind. Mit Beschluß vom 8. April 1987 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß diese Neuregelungen
mit Art.
14 Abs.
1 und Art.
3 Abs.
1 GG vereinbar sind, soweit danach Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrechterhalten können. Es hat zwar für die damalige Entscheidung
ausdrücklich betont, daß nicht zu entscheiden ist, ob die angegriffenen Regelungen auch Versicherten gegenüber verfassungsmäßig
sind, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Haushaltbegleitgesetzes 1984 ihre Anwartschaften auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten
verloren haben, ohne daß ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, ihre Rechtspositionen durch weitere Beitragsleistungen
aufrechtzuerhalten. Dies seien solche Versicherte, die am 1. Januar 1984 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht zurückgelegt
hatten. Hierzu zählt auch der Kläger.
Die Einbeziehung in den Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wird für diese Fallgestaltungen in der
Literatur nicht einhellig beurteilt (vgl. zum Meinungsstand z.B. Sieveking, Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen
an Ausländer 1988, S. 58 ff.) und ist bislang verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden worden. Nach Auffassung des Senats
genießen solche Anwartschaften, wenn überhaupt, nur einen sehr eingeschränkten Schutz durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie
des Artikel
14 GG, denn diese Anwartschaften sind nicht allein durch den Eintritt des Versicherungsfalls und einen Antrag bedingt, sondern
primär durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit. Vor Erfüllung der Wartezeit
von 60 Kalendermonaten besteht nach der gesetzlichen Regelung noch kein Schutz gegenüber den Risiken der verminderten Erwerbsfähigkeit,
treten diese (aufgrund allgemeiner Ursachen) zu einem solchen Zeitpunkt ein, scheidet eine Rentengewährung wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit aus. Es handelt sich insoweit daher lediglich um im Werden begriffene Anwartschaften. Ferner ist für Personen,
die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Fortsetzung
ihrer Versicherung durch freiwillige Beiträge ausgeschlossen (§
7 Abs.
2 SGB VI). Angesichts dieser Qualität einer im Werden begriffenen Anwartschaft war der Gesetzgeber von verfassungswegen nicht gehalten,
diesem Personenkreis die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rentenanwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
aufrechtzuerhalten, sei es durch Zahlung von Beiträgen, sei es durch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. der Gleichstellung
solcher Zeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung. Aber auch diese Anrechnungszeiten sind nur im
Rahmen der hierfür normierten Höchstdauer anwartschaftswahrende Aufschubzeiten (s. Niesel, in Kasseler Kommentar,
SGB VI, §
43 Rdnr. 131), die im übrigen vorgesehene Möglichkeit zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gemäß §
257 SGB VI ist außerhalb des Übergangsrechts nicht anwartschaftswahrend.
Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.