LSG Hessen, Urteil vom 08.12.2005 - 1 KR 1169/02
Versicherungspflicht von GmbH-Gesellschaftern
Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung,
der ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließt, liegt vor, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich
im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie
zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und zumindest 50 % des Stammkapitals innehaben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GmbHG
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Vorinstanzen: SG Frankfurt 09.09.2002 S 25 KR 2253/99