Höhere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse
Voraussetzungen eines höheren Pflegegrades
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Zeitraum von Juni 2016 bis zum Tod des
Ehemanns der Klägerin am 17. Februar 2017.
Der im Jahr 1933 geborene, bei der Beklagten gesetzlich pflegeversicherte Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter)
beantragte am 08. Juni 2016 bei der Beklagten Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit in Form von Kombinationsleistungen (aus
Pflegesachleistungen und Pflegegeld). Er litt insbesondere unter einer dekompensierten, sauerstoffpflichtigen Herzinsuffizienz
mit peripheren Ödemen und Lungenödem, einem Diabetes mellitus sowie allgemeiner Entkräftung und Minderbelastbarkeit. Nach
einer Krankenhausbehandlung bis zum 09. Juni 2016 war er mit einem Blasendauerkatheter versorgt und weitgehend bettlägerig.
Die Entlassung erfolgte in eine ambulant betreute Wohngruppe, wo der Versicherte gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Zimmer bewohnte.
Eine kognitive oder seelische Einschränkung hat beim Versicherten nicht vorgelegen.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung e.V. (MDK) vom 04. Juli 2016 ein, in welchem
ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 78 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt eingeschätzt wurde. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Die Beklagte gewährte dem Versicherten daraufhin mit Bescheid vom 05. Juli 2016 Leistungen bei häuslicher Pflege nach Pflegestufe
I ab dem 09. Juni 2016 (Entlassungstag aus stationärer Behandlung).
Hiergegen erhob der Versicherte am 07. Juli 2016 mit der Begründung Widerspruch, dass sein Hilfebedarf eine höhere Pflegestufe
rechtfertige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2016 zurück. Nach den Feststellungen des MDK werde
der für die Pflegestufe II vorausgesetzte Mindesthilfebedarf von 120 Minuten nicht erreicht.
Hiergegen hat der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn A., am 15. Dezember 2016 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg Klage
erhoben. Nach dem Tod des Versicherten ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Sohn als Alleinerbe den Rechtsstreit
selbst in eigenem Namen fortführe.
Der Sohn des Versicherten hat beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2016 in Gestalt Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 wird aufgehoben und die
Beklagte verpflichtet, ab Antragstellung mindestens die Pflegestufe 2 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat den Entlassungsbericht des Kreis-Krankenhauses Demmin vom 09. Juni 2016 über die stationäre Behandlung
des Versicherten vom 12. Mai bis 9. Juni 2016 sowie die Dokumentation des ambulanten Pflegedienstes M B GmbH für den Zeitraum
Juli 2016 bis Februar 2017 beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage
des Pflegesachverständigen H., Eingang bei Gericht am 23. Oktober 2017. Der Sachverständige schätzte den Hilfebedarf des Versicherten
in der Grundpflege mit 76 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens
und der vom Sozialgericht beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. November 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es komme vorliegend
gemäß §§
140,
141 SGB XI in der ab dem 01. Januar 2017 geltenden Fassung allein auf die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2016 an, da den streitgegenständlichen
Bescheiden ein Antrag des Versicherten vom 08. Juni 2016 zugrunde liege. Fraglich sei allein, ob der Versicherte Anspruch
auf eine höhere Pflegestufe nach altem Recht gehabt habe und ab dem 01. Januar 2017 hierdurch eine Überleitung in einen höheren
Pflegegrad nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Recht hätte erfolgen müssen.
Die Voraussetzungen mindestens der Pflegestufe 2 seien für die streitgegenständliche Zeit ab Antragstellung jedoch nicht erfüllt.
Der Versicherte habe keinen Hilfebedarf in der Grundpflege von mindestens 120 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt und
somit auch keinen Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe 2 oder höher gehabt. Bei der Bewertung des zeitlichen Hilfebedarfs
hat das SG das Gutachten des MDK vom 04. Juli 2016 einerseits und das Gutachten des Sachverständigen H. aus Oktober 2017 andererseits
zugrunde gelegt und hierbei zugunsten des Versicherten den jeweils höheren Wert aus diesen beiden Gutachten berücksichtigt.
Auch bei dieser Betrachtungsweise wurde der erforderliche Zeitwert von mindestens 120 Minuten nicht erreicht, sondern lediglich
insgesamt 98 Minuten im Tagesdurchschnitt (Körperpflege: 70 Minuten, Ernährung: 6 Minuten; Mobilität: 22 Minuten). Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Bezug genommen.
Die Einwendungen des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Sie beträfen zum einen Tätigkeiten, die bei der Bewertung
der Pflegestufe keine Berücksichtigung fänden, da sie in §
14 Abs.
4 SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung nicht aufgeführt seien (bspw. Kontrolle des Blutzuckers, das Spritzen
von Insulin). Dabei handele es sich um nicht berücksichtigungsfähige Maßnahmen der Behandlungspflege. Auch sämtliche hauswirtschaftliche
Tätigkeiten seien bei der Grundpflege nicht zu berücksichtigen. Auch Hilfen beim täglichen Spazieren gehen seien, wenn auch
wünschenswert, für die Aufrechterhaltung der elementaren Lebensbedürfnisse nicht zwingend erforderlich, sondern der Freizeitgestaltung
zuzurechnen. Arzt- und sonstige Therapiebesuche seien nur relevant, wenn sie regelmäßig, d.h. mindestens 1mal wöchentlich,
und auf Dauer, d.h. mindestens für ein halbes Jahr, stattfänden, was bei dem Versicherten nicht der Fall gewesen sei.
Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei, der Versicherte habe einen höheren Hilfebedarf wegen häufigeren
Stuhlgangs gehabt, führe auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da allenfalls weitere 9 Minuten hinzugerechnet werden
könnten (zusätzlich maximal 3mal je 3 Minuten bei 4maligem Stuhlgang täglich), wobei selbst nach dem klägerischen Vortrag
ein derart häufiger Stuhlgang jedenfalls nicht regelmäßig aufgetreten sei. Ein Hilfebedarf von mehr als 107 Minuten täglich
komme jedenfalls nicht in Betracht.
Gegen das dem Sohn des Versicherten am 16. November 2018 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung vom 20. November 2018,
mit der das bisherige Begehren weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen der erstinstanzliche Vortrag wiederholt.
Die Beklagte hat zur Frage der Pflegebedürftigkeit nach neuem Recht ein ergänzendes Aktenlagegutachten des MD vom 19. September
2022 vorgelegt, wonach nach Auswertung der im Vorgutachten dokumentierten Befunde eine Gesamtpunktzahl von 51,25 im Zeitraum
01. Januar bis 17. Februar 2022 anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Die Beklagte hat dem klägerischen Begehren daraufhin mit Bescheid vom 27. September 2022 insoweit stattgegeben, dass sie für
den vorgenannten Zeitraum Leistungen nach Pflegegrad 3 bewilligt hat. Etwaige in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für Pflegesachleistungen
würden bis zur Höhe von 1.298 EUR monatlich übernommen; bei Nichtausschöpfung dieses Betrages werde anteiliges Pflegegeld
gezahlt (Schriftsatz vom 30. September 2022).
Nach Feststellung der Erb- und Sonderrechtsnachfolge beantragt die Witwe des Versicherten (nachfolgend: Klägerin), vertreten
durch ihren Sohn sinngemäß:
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 7. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2016 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2016 und des Teilabhilfebescheides vom 27. September 2022 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum Juni bis Dezember 2016 Leistungen mindestens nach Pflegestufe II und für den Zeitraum
Januar bis Februar 2017 Leistungen mindestens nach Pflegegrad 4 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß §
126 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) im Termin zur mündlichen Verhandlung auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der Ladung
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht und durch den Sohn des Versicherten auch wirksam eingelegt worden.
Zwar erfolgte die Einlegung in eigenem Namen, weil der Sohn (wie auch das Sozialgericht) aus nicht nachvollziehbaren Gründen
davon ausgegangen ist, dass er als Alleinerbe Rechtsnachfolger des Versicherten geworden ist. Tatsächlich ist jedoch die Klägerin
als Witwe des Versicherten dessen Sonderrechtsnachfolgerin, da sie bis zu dessen Tod mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt hat (zuletzt im Rahmen einer betreuten Wohngruppe), vgl. §
56 Abs.
1 Nr.
1 SGB I. Zudem ist die Klägerin Alleinerbin des Versicherten, wie sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Pasewalk vom 18. April
2018 ergibt. Die Einlegung des Rechtsmittels durch den Sohn ist im Ergebnis als Berufung im Namen der Mutter auszulegen, zumal
der Sohn schon zu Lebezeiten des Versicherten von diesem und nachfolgend auch von der Klägerin schriftlich bevollmächtigt
worden ist.
Die Berufung ist jedoch – jedenfalls nach der teilweisen Abhilfe durch die Beklagte – unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung höherer Leistungsansprüche im Zeitraum von Antragstellung im
Juni 2016 bis zum Versterben des Versicherten im Februar 2017. Nach Erlass des Bescheides vom 27. September 2022, der gemäß
§
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, belasten die angegriffenen Bescheide der Beklagten die Klägerin nicht mehr in ihren
Rechten, weil sie keine höheren Leistungen als von der Beklagten bewilligt beanspruchen kann.
Hinsichtlich der für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 streitigen Ansprüche und der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage kann im Wesentlichen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden. Das Sozialgericht
hat im Sinne einer „Meistbegünstigungsbetrachtung“ alle Einzelverrichtungen mit dem jeweils höheren Wert aus den beiden vorliegenden
Gutachten bewertet, was zu insgesamt 98 Minuten Grundpflegebedarf geführt hat. Ein zeitlicher Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege
in einem Umfang von mindestens 120 Minuten im wöchentlichen Tagesdurchschnitt ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen
Vortrags nicht feststellbar, wie vom Sozialgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass es auf einen exakten Wert ankäme. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf diese zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug
genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, §
153 Abs.
2 SGG.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht hieraus zunächst gefolgert, dass dem Versicherten auch für den Folgezeitraum aus
den Vorschriften des Überleitungsrechts (§
140 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB XI) keine Ansprüche nach (wenigstens) Pflegegrad 3 zustehen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war für den Teilzeitraum
ab Januar 2017 jedoch auch zu klären, ob bei originärer Anwendung neuen Rechts, bei Anwendung des neuen Begutachtungsinstrumentariums,
ein höherer Leistungsanspruch (nach Pflegegrad 3 oder höher) resultiert. Das hat das Sozialgericht ausdrücklich unberücksichtigt
gelassen. Es ist im Einklang mit der seinerzeit überwiegenden Rechtsprechung der Landessozialgerichte und der Kommentarliteratur
davon ausgegangen, dass ein nach altem Recht begonnener Streit über Leistungen der Pflegeversicherung auch nur nach altem
Recht zu beurteilen sei und dass der Streitzeitraum grundsätzlich zum Stichtag 31. Dezember 2016 ende; höhere Ansprüche für
spätere Zeiträume kämen nur bei einer Höherstufung und nachfolgender Überleitung in einen höheren Pflegegrad in Betracht.
Im Übrigen sei ein neuer Antrag erforderlich (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 22. November 2017 – L 1 P 8/15; LSG C-Stadt-Brandenburg vom 12. August 2021 – L 30 P 71/18 –, vom 22. April 2021 – L 30 P 12/18 – und vom 19. Januar 2022 – L 30 P 61/19; LSG Hessen vom 24. Juni 2020 – L 6 P 18/19; jurisPK-SGB XI/Meßling §
140 SGB XI Rn. 20; Hauck/Noftz/Roth §
140 SGB XI Rn. 8d).
Der erkennende Senat hat hingegen stets die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Pflegeleistungen
ohne zeitliche Begrenzung streitig ist und dass es trotz der Rechtsänderung keines neuen Antrags des Versicherten bedarf,
vgl. Beschluss vom 06. August 2018 – L 6 P 5/18 B PKH – juris; Urteil vom 30. März 2021 – L 6 P 8/17 – juris. Auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG können auf eine beim Übergang zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff noch anhängige Klage Pflegeleistungen ohne erneuten Leistungsantrag
zuzuerkennen sein, wenn die dazu berechtigende Pflegebedürftigkeit erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten ist
(Urteil vom 17.02.2022 – B 3 P 6/20 R).
Da alle Ansprüche auf Pflegeleistungen bis zum Sterbemonat des Versicherten streitgegenständlich sind, ist der Sachverhalt
mithin auch darauf zu prüfen, ob die durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 zum 01. Januar
2017 bewirkte Änderung des materiellen Rechts eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X darstellt, die einen Anspruch auf Änderung des ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes vom 05. Juli 2016 (in Verbindung
mit der Überleitung) im Sinne einer Höherstufung bzw. „Höhergradung“ begründet. Daraus folgt, dass auch ein Zustand, der nach
altem Recht nicht zumindest zur Pflegestufe II führt, bei noch anhängigem Verfahren auch darauf zu prüfen ist, ob ab dem 01.
Januar 2017 die Voraussetzungen des Pflegegrades 3 oder höher zwar nicht aus Überleitungsrecht aber dadurch erfüllt sind,
dass bei Anwendung der neuen Begutachtungs-Richtlinie sich wenigstens 47,5 gewichtete Punkte ergeben.
Die Beklagte hat dieser Rechtsauffassung folgend die ergänzende Begutachtung durch den MD nach Aktenlage veranlasst (Gutachten
vom 19. September 2022), wonach bei Auswertung der dokumentierten Befunde eine Gesamtpunktzahl von 51,25 anzunehmen ist. Diese
Einschätzung erscheint jedenfalls bei nicht allzu strenger Betrachtung zutreffend. Die Gutachterin hat hierfür alle zeitnah
im Juli 2016 erhobenen und dokumentierten Befunde ebenso wie die Pflegedokumentation des Pflegedienstes ausgewertet und unter
der Maßgabe des neuen Begutachtungsinstrumentariums berücksichtigt. Die Bewertung der einzelnen durch §
15 SGB XI vorgegebenen Kriterien ergibt sich auch nach Prüfung durch den Senat bei Anwendung der Maßgaben der Begutachtungs-Richtlinien
vom 15. April 2016.
Der Mindestwert für den Pflegegrad 4 (70 Gesamtpunkte) ist vor diesem Hintergrund zur vollen Überzeugung des Senats nicht
erreichbar, selbst wenn man bei der Bewertung noch großzügiger vorgeht als der Gutachter des MD. Das folgt insbesondere daraus,
dass in dem am höchsten gewichteten Modul 4 (Selbstversorgung) für die erfolgte Bewertung mit 30 gewichteten Punkten die Mindestzahl
an Einzelpunkten von 19 mit tatsächlich 21 Einzelpunkten nur knapp überschritten wird, während für die nächst höhere Bewertung
mit 40 gewichteten Punkten bereits 37 Einzelpunkte erforderlich wären. Im Modul 1 (Mobilität) wurden die Beeinträchtigungen
des Versicherten bereits annähernd mit dem Höchstwert (7,5 von 10 möglichen gewichteten Punkten) bewertet. Eine höhere Bewertung
des Moduls 5 (Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen)
kommt nicht in Betracht; die in diesem Modul bewerteten Kriterien bestehen ausschließlich aus hier vollständig dokumentierten
und berücksichtigten medizinischen bzw. krankenpflegerischen Maßnahmen. Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige
Dokumentation sind nicht ersichtlich. Zutreffend ist schließlich auch die Bewertung der Module 2/3 mit null gewichteten Punkten,
da für geistige oder seelische Einschränkungen des Versicherten nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Daraus folgt zugleich,
dass auch im Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte), welches jedenfalls für die vorliegend als „selbständig“
beurteilten Kriterien ebenfalls stark von den mentalen Fähigkeiten des Versicherten abhängt, keine höhere Bewertung als mit
2 Einzelpunkten / 3,75 gewichteten Punkten in Betracht kommt.
Nach alledem ist die Bescheidlage nach der zuletzt erfolgten teilweisen Abhilfe nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Klägerin bzw. Nachgeben der Beklagten für etwa ¼ des Streitzeitraums.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.