Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Gewährung laufender Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II) für sich und seine Partnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Der im Juli 1969 geborene Antragsteller ist ledig und lebt nach seiner Erklärung im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht
(SG) Stade am 17. April 2009 (zum AZ: S 8 AS 185/09 ER) seit dem 01. Januar 2009 mit der im Januar 1971 geborenen Frau F. zusammen. Der Antragsteller und seine Partnerin haben
zum 01. Juli 2009 ein ca. 90 qm Wohnfläche umfassendes Einfamilienhaus nebst Garten zu einer Kaltmiete von monatlich 350,00
EURO und monatlichen Vorauszahlungen von 50,00 EURO für Heizung und Warmwasser, 50,00 EURO für Strom und 50,00 EURO für sonstige
Betriebskosten von Haus und Grundstück angemietet. Die Partnerin des Antragstellers hat einen Grad der Behinderung von 90
auch wurden ihr die Vergünstigungsmerkmale "G" und "RF" zuerkannt. Die Partnerin des Antragstellers erhält - soweit ersichtlich
- eine monatliche Rente von 677,96 EURO. Der Antragsteller befindet sich seit längerem (jedenfalls seit Anfang 2006) in einem
Privatinsolvenzverfahren und wird dabei von einem Insolvenzverwalter betreut. Außerdem betreibt er tatsächlich seit 2005 selbständig
einen Hausmeisterservice für haushaltsnahe Dienstleistungen. Ob er dieses Gewerbe angemeldet hat und Umsatzsteuervorauszahlungen
an das Finanzamt leistet, ist nicht bekannt. Der Antragsteller erhielt im März 2006 und ab 01. Januar 2007 laufende (ergänzende)
Leistungen nach dem SGB II. Später wurde in die Leistungsberechnung seine Partnerin einbezogen. Zuletzt wurden dem Antragsteller
und seiner Partnerin mit Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 25. September 2009 für den Bewilligungszeitraum von Januar
bis einschließlich September 2009 laufende Leistungen in Höhe von etwa 330,00 EURO monatlich gewährt.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner verschiedentlich geltend gemacht, aus seinem
Hausmeisterservice keine positiven Einkünfte zu erwirtschaften. Dies war unter anderem Gegenstand des Beschlusses des SG Stade
vom 13. Oktober 2008 (AZ: S 8 AS 614/08 ER) und der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 12. November 2008 (AZ: L 13 AS 225/08 ER). Auch haben sich die Beteiligten um die Übernahme von Kosten einer vom Antragsteller ausgesuchten Weiterbildung auseinandergesetzt
(vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2009, AZ: L 13 AS 255/09 B ER).
Mit einem am 22. September 2009 beim Antragsgegner per Fax eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller die Weiterbewilligung
von Leistungen nach dem SGB II; er fügte dem Antrag eine nur schemenhaft leserliche Kopie von Teilen seines Wohnraummietvertrages
bei. Mit Schreiben vom 21. September 2009 forderte daraufhin der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 05. Oktober
2009 folgende Unterlagen vorzulegen:
- kompletter Mietvertrag,
- vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung,
- ausgefüllte Anlage KDU,
- ausgefüllte Anlage EKS.
Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die beantragte Leistung ohne weitere Ermittlungen versagt werden
könne, wenn die genannte Frist ungenutzt verstreichen sollte. Daraufhin antwortete der Antragsteller mit einem Fax-Schreiben
vom 23. September 2009, welches am 24. September 2009 beim Antragsgegner einging, sowie einer nicht unterschriebenen Nachricht
per E-Mail vom 30. September 2009 (Bl. 686 und 697 der Beiakte). Mit Bescheid vom 06. Oktober 2009, der mit einer Rechtsbehelfbelehrung
versehen war, lehnte daraufhin der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 wegen unterlassener
Mitwirkung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angeforderten Unterlagen trotz Belehrung und Fristsetzung nicht vorgelegt
worden seien, so dass er - der Antragsgegner - die beantragte Leistung ohne weitere Ermittlungen versagen könne.
Daraufhin ging beim Antragsgegner am 07. Oktober 2009 eine E-Mail des Antragstellers ein, mit der er sinngemäß Widerspruch
einlegte und die nicht unterschrieben war. Mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 an den Antragsteller nahm der Antragsgegner
auf diese E-Mail Bezug und teilte dem Antragsteller mit, dass ein Widerspruch persönlich unterschrieben sein müsse; sofern
kein unterschriebenes Exemplar eingereicht werde, wäre der Widerspruch als unzulässig abzulehnen.
Am 20. Oktober 2009 ging beim Antragsgegner eine Bescheinigung des Vermieters des Antragstellers über die laufenden Kosten
der Unterkunft und eine Kopie des Mietvertrages ein. Außerdem ging eine vom Antragsteller unterschriebene, aber nicht vollständig
ausgefüllte Anlage KDU sowie eine unterschriebene, aber nicht ausgefüllte Anlage EKS sowie ein nicht ausgefülltes Formblatt
zu den voraussichtlichen Einnahmen auf selbständiger Tätigkeit ein. Nach dem Rechtsanwalt G. am 04. November 2009 beim Antragsgegner
unter anderem betriebswirtschaftliche Auswertungen hinsichtlich des selbständigen Betriebes des Antragstellers für diesen
vorgelegt hatte, wies der Antragsgegner den Rechtsanwalt mit Schreiben vom 09. November 2009 darauf hin, dass die vorgelegten
Unterlagen nicht plausibel erschienen. Denn das angeführte negative Betriebsergebnis im Zeit von Januar bis September 2009
von etwa 3.700,00 EURO sei nicht erklärlich, wenn demgegenüber vom Antragsteller irgendein Betriebsvermögen als Liquiditätsdeckungsreserve
nicht angeführt werde. Auch fehle es an einer Prognose der zu erwartenden Einnahmen durch Auszüge aus den Auftragsbüchern.
Der Antragsgegner machte weiter darauf aufmerksam, dass ohne die entsprechenden Unterlagen eine Anspruchs- bzw. Bedarfsprüfung
nicht vorgenommen werden könne, und verlangte deren Einreichung bis zum 24. November 2009. Am 17. November 2009 legte daraufhin
der Buchführungsbetrieb "H. " des Herrn I. betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) betreffend den Betrieb des Antragstellers
für den Zeitraum von Januar bis September 2009, eine Liste der noch ausstehenden Forderungen an Kunden sowie eine Liste der
noch nicht bezahlten Verbindlichkeiten vor. In Auswertung dieser Unterlagen verlangt daraufhin der Antragsgegner mit Schreiben
vom 18. November 2009 unter Fristsetzung bis zum 01. Dezember 2009 vom Antragsteller die Vorlage folgender Unterlagen und
Nachweise:
- Nachweise zu den Einnahmen
- Stellungnahme zu den vorhandenen Geschäfts- und Privatkonten
- Kontoauszüge des Geschäftskontos
- Belege über Waren- und Materialeinkäufe
- Nachweise zu den in der BWA veranschlagten Raumkosten
- Nachweise/Belege zu den Kosten der Reinigung dieser Räume
- Erläuterungen der betrieblich genutzten Fahrzeuge und deren Zulassungsbescheinigungen
- Fahrtenbuch für diese Fahrzeuge
- Nachweise über die Kosten dieser Fahrzeuge
- Belege/Nachweise zu einzelnen Ausgabeposten in der BWA (unter anderem Portokosten, Buchführungskosten, Zeitschriften, Reisekosten
etc.)
- Nachweise zu den Versicherungen
- Nachweise/Belege zu den Reparaturkosten der Maschinen
- Gewebeanmeldung
- monatliche Aufstellung über die durchgeführten Aufträge
Bereits am 13. November 2009 hat sich der Antragsteller an das SG Stade mit der Bitte um Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
gewandt. Er hat geltend gemacht, die Nichtgewährung von laufenden Leistungen sei rechtswidrig, da er alle erforderlichen Unterlagen
dem Antragsgegner vorgelegt habe. Mit den von ihm vorgelegten Unterlagen habe er alle Mitwirkungspflichten erfüllt. Über Privat-
oder Betriebsvermögen verfüge er nicht, da dieses sonst seinem Insolvenzverwalter gemeldet werden müsste. In den vergangenen
Jahren hätte es ausgereicht, dass er den Sachbearbeitern betriebswirtschaftliche Auswertungen und seine Kontoauszüge zur Einsicht
vorgelegt habe.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 hat es das SG Stade abgelehnt, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrten laufenden Leistungen nicht dargelegt
habe. Er sei mit zutreffenden Erwägungen von dem Antragsgegner zur Vorlage von betrieblichen Unterlagen aufgefordert worden,
zumal die beträchtliche Höhe der negativen Einkünfte des Antragstellers in der Zeit von Januar bis September 2009 von etwa
3.700,00 EURO Anlass dazu bieten würde, in eine Prüfung seiner Bedürftigkeit einzutreten. Denn trotz des Umstandes, dass der
Antragsteller bis einschließlich September 2009 Grundsicherungsleistungen erhalten habe, sei ungeklärt, wie der Antragsteller
diese betrieblichen finanziellen Belastungen habe tragen können. Der Antragsteller sei auch mehrfach über die Folgen einer
mangelnden Mitwirkung belehrt worden, so dass der Bescheid des Antragsgegners vom 06. Oktober 2009 einer summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung
standhalten würde.
Gegen den ihm am 18. Dezember 2009 zugestellten Beschluss führt der Antragsteller mit einem als Fax am 28. Dezember 2009 eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde. Er macht sinngemäß - soweit das nur schlecht leserliche Schreiben verständlich ist (worauf der Antragsteller
hingewiesen wurde) - geltend: Die geforderten Einzelnachweise etwa für die Kosten des Telefons oder der Fahrzeugbenutzung
seien übertrieben, denn im Steuerrecht seien Pauschalabzüge erlaubt. Ihm sei von der Firma J., eine Einstellung als Vollzeitkraft
ab Ende Dezember 2009 zugesagt worden. Dieses Beschäftigungsangebot könne er aber nun nicht wahrnehmen, da es ihm an den notwendigen
Mitteln für die Fahrtkosten und den Lebensunterhalt bis zur Auszahlung des ersten Gehaltes fehle.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und verteidigt den angegriffenen Beschluss des SG Stade. Die betriebswirtschaftlichen
Auswertungen hinsichtlich des Betriebes des Antragstellers in der Zeit von Januar bis September 2009 zeigten durchaus schwankende
Einnahmen von monatlich 250,00 EURO - 1.100,00 EURO, so dass - da der Antragsteller eine konkrete Einkommensprognose nicht
abgegeben habe für die Zeit ab Oktober 2009 - die Frage der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als offen anzusehen sei.
Im Übrigen sei mangels Einlegung eines wirksamen Widerspruchs das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fraglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stade vom 16. Dezember 2009 ist zulässig (§§
172 Abs.
1 und
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), jedoch nicht begründet. Das SG Stade hat die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend beurteilt.
1. Allerdings richtet sich der einstweilige Rechtschutz entgegen der Auffassung des SG Stade nicht nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG, sondern nach §
86 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkungen haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall haben Widerspruch
oder Klage gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung, weil mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 06. Oktober 2009
Leistungen ab dem 01. Oktober 2009 versagt worden sind. Der Bescheid des Antragsgegners vom 06. Oktober 2009 ist ein belastender
Verwaltungsakt, denn mit ihm wurde auf der Grundlage von §
66 SGB I die Gewährung von Leistungen abgelehnt. Richtige Klageart ist im Falle einer Versagung einer Leistung nach §
66 SGB I nur die (isolierte) Anfechtungsklage und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
4 SGG, wovon aber offenbar das SG Stade ausgegangen ist. Die Anfechtungsklage als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hat
zur Folge, dass nur die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes in Betracht kommt (vgl. §
54 Abs.
1 Satz 1
SGG); eine darüber hinausgehende Verurteilung zu einer Leistung ist ausgeschlossen (vgl. zum vorstehenden: Bundessozialgericht
- BSG - Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 - zitiert nach juris; BSG Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - zitiert nach juris).
Der Gesetzgeber hat mit §
66 SGB I eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag
vorläufig abzulehnen. Im Anfechtungsstreit um die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes ist dann regelmäßig zu prüfen, ob
rechtmäßigerweise die betreffenden Mitwirkungshandlungen im Einzelnen verlangt werden durften und ob der Adressat des Bescheides
seinen Mitwirkungspflichten später nachgekommen ist. Eine inhaltliche, sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs des Antragstellers
durch die Verwaltung liegt in solchen Fällen bislang nicht vor, so dass es für die Erhebung einer Leistungsklage bereits an
der vorherigen Durchführung bzw. dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens fehlt.
Hat sich der einstweilige Rechtsschutz an §
86 b Abs.
1 SGG zu orientieren, so kommt es im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. §
86 a Abs.
3 SGG) darauf an, ob sich bei einer summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des belastenden Verwaltungsaktes
überschauen lässt. Im vorliegenden Falle ist eine derartige Prüfung dem Gericht aber verwehrt, weil der Bescheid des Antragsgegners
vom 06. Oktober 2009 mangels Einlegung eines - wirksamen - Widerspruchs nach wie vor bestandskräftig ist. Auf diese Sachlage
hat auch der Antragsgegner zutreffend den Antragsteller mit Schreiben vom 08. Oktober 2009 hingewiesen, ohne dass dieses Schreiben
der Antragsteller zum Anlass genommen hätte, innerhalb der Widerspruchsfrist rechtswirksam einen Widerspruch durch handschriftliche
Unterzeichnung seines Widerspruchsschreibens einzulegen.
Auch kann der am 13. November 2009 beim SG Stade eingegangene Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Einlegung
des notwendigen Rechtsbehelf ersetzen (vgl. Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz in SGb 2009, 206, 207).
2. Ob daneben auch dann, wenn die Leistungsablehnung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des §
66 SGB I ausgesprochen wurde, eine Rechtsschutzgewährung auf der Grundlage des §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht kommt, erscheint zweifelhaft, denn nach §
86 b Abs.
2 Satz 1 erster Halbsatz
SGG wird ein Rangverhältnis zwischen den beiden Absätzen der Vorschrift aufgestellt. Dort wird der Erlass einer einstweiligen
(Sicherungs- oder Regelungs-) Anordnung nur dann als zulässig angesehen, "soweit ein Fall des § 87 b Abs. 1
SGG nicht vorliegt". Das ist aber hier gegeben.
3. Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers von einer Zulässigkeit eines Antrages zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
nach §
86 b Abs.
2 SGG ausgehen wollte (vgl. dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER - in: FEVS 59, 469, 473 = NZS 2009, 58 (nur Leitsatz)), so wäre dann den insoweit zutreffenden Ausführungen des SG Stade im angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember
2009 beizutreten. Der Antragsteller hat dann die materiellen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht
glaubhaft dargelegt. Er erzielt seit Jahren aus seiner Tätigkeit im Rahmen eines Hausmeisterservice und ähnlichen Tätigkeiten
unterschiedlich hohe Einkünfte und hat betriebswirtschaftliche Auswertungen vorgelegt, die zu Recht den Antragsgegner dazu
veranlasst haben, um weitere Erläuterungen der geltend gemachten Betriebsausgaben zu fördern. Jedenfalls kann anhand der vorliegenden
Unterlagen nicht von der Hand gewiesen werden, dass die von der Firma "H. " vorgelegten Unterlagen, was die Betriebsausgaben
angeht, erheblichen Zweifeln unterliegen. Allein die steuerrechtlichen Pauschalregelungen sind nicht mehr von Bedeutung, wie
sich aus § 3 Abs. 3 Alg II-V n. F. ergibt. Daher wurde zutreffend im angefochtenen Beschluss auf die durchgreifenden Zweifel
an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hingewiesen, die sich durch die - wahrscheinlich - überhöhten Betriebsausgaben
in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen gegenüber den - auch nicht weiter nachgewiesenen - Betriebseinnahmen ergeben.
Hinzu kommt, dass die Richtigkeit der Angaben der betreffenden Buchführungsgesellschaft an keiner Stelle versichert wurde.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2010 das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft mit Frau K. unter
Hinweis auf eine Entscheidung des SG Düsseldorf und die dort zu Art.
3 Abs.
1 GG angestellten Erwägungen erneut in Zweifel zieht, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. August 2009 - L 13 AS 255/09 - darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des SG Düsseldorf nicht nur seit längerem überholt (und auch von dem zuständigen
Beschwerdesenat des LSG NRW aufgehoben worden) ist, sondern dass die Entscheidung auch in der Sache nicht überzeugt.
4. Schließlich weckt die Behauptung des Antragstellers, er hätte mangels vorhandener Mittel eine ihm zum Ende 2009 angebotene
Vollzeitstelle nicht annehmen können, durchgreifende Zweifel an der von ihm behaupteten Hilfebedürftigkeit. Soweit ersichtlich
hat er über die möglicherweise bevorstehender Arbeitsaufnahme in Bremen den Antragsgegner nicht unterrichtet, so dass sich
der Antragsteller damit selbst die Möglichkeit genommen hat, einen Vorschuss auf sein zukünftiges Arbeitsentgelt durch vorläufige
Leistungen des Antragsgegners zu erhalten. Nach § 2 Abs. 1 SGB II hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten
zur Beendigung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, auch muss er jede ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen.
Bereits in seinem Beschluss vom 12. November 2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine jahrelange selbständige Tätigkeit,
die für den Hilfesuchenden nicht auskömmlich ist, es nicht rechtfertigt, weiterhin durch laufende Leistungen nach dem SGB
II unterstützt zu werden. Hier versucht der Antragsteller - der sich nach eigenem Vorbringen bereits seit Ende 2005 in Privatinsolvenz
befindet - laufende Leistungen nach dem SGB II für sich und seine Partnerin zu erhalten, um weiterhin Einkünfte aus seinem
Hausmeisterservice für sich behalten zu können. Dies lässt das Gesetz - wie dargelegt (s. o.) - nicht zu. Entweder steht der
Antragsteller uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, wobei er insbesondere verpflichtet ist, jede ihm angebotene
abhängige Beschäftigung anzunehmen, oder er lebt frei von laufenden Leistungen nach dem SGB II aus Mitteln seiner eigenen
Erwerbstätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß 177
SGG nicht anfechtbar.