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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.01.2006 - 8 SO 83/05 ER
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beim Anspruch auf Sozialhilfe, aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
1. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt. Die in einem Bescheid verwendete einschränkungslose Formulierung "ab 01.01.99" ist ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten dahin auszulegen, dass ein Pflegegeld in benannter Höhe für einen unbestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheides bewilligt wurde und nicht nur für einen oder mehrere bestimmte Monate.
2. Im SGB XII tritt anders als im SGB II der gesetzliche Normalfall ein, wonach der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG § 69b
,
SGB X § 45 § 48
,
SGB XII § 61
,
SGB II § 39
,
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 07.07.2005 S 2 SO 76/05 ER