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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.01.2015 - 8 SO 314/14 B ER
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Unbeachtlichkeit des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechts beim gewöhnlichen Aufenthalt im Inland; Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII auf Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens
1. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 SGB I - die Vorschrift ist auch im Rahmen des SGB XII anwendbar (§ 37 Satz 1 SGB I) - dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Generell muss am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse liegen.
2. Da der gewöhnliche Aufenthalt keinen Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) voraussetzt, können auch Wohnungslose einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
3. Für das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts ist es unerheblich, wenn keine Bescheinigung hierüber (§ 5 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU) vorgelegt wird, da diese Bescheinigung nur deklaratorische Bedeutung hat.
Normenkette:
EFA Art. 1
,
FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 7
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5
,
FreizügG/EU § 4
,
FreizügG/EU § 5 Abs. 5 S. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3
,
SGB XII § 28
,
SGB XII § 41 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 41
,
SGB XII § 42 Nr. 1
,
SGB XII § 90
,
SGB XII §§ 82 ff.
Vorinstanzen: SG Hannover 26.08.2014 S 27 SO 297/14 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 26. August 2014 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 vorläufig Leistungen in Höhe von 65,53 EUR monatlich und für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides der Landeshauptstadt Hannover vom 28. Juli 2014, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2015 vorläufig Leistungen in Höhe von 73,53 EUR monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: