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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2015 - 12 AS 2209/14
Vorläufige Gewährung von SGB II-Leistungen für EU-Ausländer Europarechtliche Konformität des Leistungsausschlusses Einreise ohne Absicht zur Arbeitsaufnahme
1. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist, anwendbar.
2. Wortlaut und Aufbau der Norm deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift alle EU-Bürger vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausschließen wollte, die nicht über zusätzliche Aufenthaltsrechte als die des bis zu drei-monatigen Aufenthaltes oder des Aufenthaltes zur Arbeitsplatzsuche verfügen.
3. Dafür spricht insbesondere Sinn und Zweck der Norm, eine unangemessene Belastung der sozialen.Sicherungssysteme zu verhindern. Dieser Zweck gebietet es gerade, dienicht erwerbstätigen EU-Bürger, die nicht einmal zum Zweck der Arbeitssuche eingereist sind, und die nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen, in den Leistungsausschluss mit einzubeziehen.
4. Europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1. S. 2 Nr. 2SGB II hinsichtlich Personen, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist, bestehen nicht.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 22.11.2014 S 31 AS 2875/14 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.11.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K aus F für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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