Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten weitere Leistungen bzw. die (Aus-) Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von 2005 bis 2011, die Herausgabe von Leistungsbescheiden, die der Beklagte erstellt haben soll, Informationen
zur Anrechnung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter auf die von ihm im oben genannten Zeitraum bezogenen Leistungen sowie
Informationen über die Höhe der von dem Beklagten gegenüber seinem Vater, Herrn S L, aus übergegangenem Recht geltend gemachten
Unterhaltsforderungen, ggf. die Auszahlung von Unterhaltsbeträgen, die der Beklagte von seinem Vater erhalten hat.
Der im Dezember 1991 geborene Kläger bezog jedenfalls im Zeitraum von Januar 2005 bis zuletzt zum 31.05.2011 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II von dem Beklagten in wechselnder Höhe (Bescheid vom 21.02.2011; Änderungsbescheid vom 26.03.2011). Die Bescheide wurden bestandskräftig.
In der Zeit bildete der Kläger eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter S1 C und seinem 1997 geborenen Bruder M C, die auch
im Jahr 2012 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten erhielten, u.a. mit Bescheid vom 12.03.2012 und Änderungsbescheid vom 12.04.2012.
Der Vater des Klägers und seines Bruders ist S L. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt und sich mit Urkunden des Kreisausschusses,
Amt für Jugend, Schule und Sport in I, vom 05.07.2014 verpflichtet, einen statischen Unterhaltsbetrag, jeweils abzüglich des
hälftigen Kindergeldes, ab Juli 2004 an den Kläger und seinen Bruder zu zahlen. Der statische Unterhaltsbetrag für den Kläger
betrug 568,00 € monatlich.
Der Kläger und sein Bruder erhielten während des Zeitraums von Januar 2005 bis Mai 2011 Unterhaltszahlungen von ihrem Vater,
in wechselnder Höhe und zum Teil verzögert. Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Klägers war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher
Verfahren.
Der Beklagte machte auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche von April 2010 bis Mai 2012 vor dem Amtsgericht C1, Familiengericht,
Az.: 00 F 00/11, geltend. In diesem Verfahren wurde der Beklagte von Rechtsanwalt T aus C1 vertreten. Hierfür bezifferte der Beklagte am
25.08.2011 die für den Kläger und seinen Bruder erbrachten Leistungen für den Zeitraum ab April 2010 für das Unterhaltssachgebiet
(Unterhaltsheranziehung) der Stadt C1. Dabei wurden die Kindergeldleistungen, der tatsächlich vom Kindesvater geleistete Unterhalt
und die Wohngeldleistungen berücksichtigt. Diese Bezifferungen wurden der Mutter des Klägers mit Schreiben vom selben Tag
zur Information übersandt.
Daneben verfolgte der Kläger selbst in weiteren zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht T1 (Az.: 00 F 00/14), dem Amtsgericht G (Az.: 00 F 00/14 UK) und dem Amtsgericht C1 (Az.: 34 F 00/06) Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater für den Zeitraum von 2005 bis 2012. In diesen Verfahren wurde der Kläger durch
Rechtsanwalt B vertreten. Im Verfahren 34 F 00/06 des Amtsgerichts C1 machte der Kläger Unterhaltsansprüche ab Juli 2005 geltend. In seinem Urteil vom 29.05.2012 stellte das
Amtsgericht C1 fest, dass jedenfalls für Ansprüche ab April 2010 eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da im weiteren Verfahren
vor dem Amtsgericht C1 der Kindesvater durch den Beklagten aufgrund übergegangener Ansprüche für diesen Zeitraum in Anspruch
genommen werde und diese Ansprüche daher bereits rechtshängig seien. Auch bezüglich der Ansprüche vor April 2010 sei die Klage
abzuweisen, was unter anderem damit zu begründen sei, dass der Kläger und sein Bruder kein höheres als das von ihrem Vater
eingeräumte Einkommen schlüssig dargelegt hätten. Im Verfahren 00 F 00/14 UK des Amtsgerichts G verfolgte der Kläger Unterhaltsansprüche ab November 2012.
Mit Schreiben vom 15.02.2013 teilte Rechtsanwalt T dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt B, mit, dass sich
das von dem Beklagten gegenüber dem Kindesvater betriebene Verfahren verzögere. Ursache sei die Tatsache, dass die Mutter
des Klägers einen Antrag auf rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab September 2009 beim zuständigen Rentenversicherungsträger
gestellt habe. Die Bewilligung dieser Rente habe zur Folge, dass nicht nur für den Zeitraum ab Juni 2012 kein laufender SGB II-Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft mehr bestehe, sondern der Beklagte auch wegen der für die Zeit von September 2009
bis Mai 2012 erbrachten Leistungen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Die um diese
Erstattungsbeträge zu bereinigenden SGB II-Leistungsbezifferungen seien rückwirkend ab September 2009 mithin komplett neu zu erstellen. Von dieser Bezifferung hänge
selbstverständlich und konsequenterweise ab, ob und inwieweit von dem Kindesvater noch Unterhalt aus übergegangenem Recht
verlangt werden könne. Der noch immer rechtshängige Unterhaltsrechtsstreit werde sodann mit einem berichtigten (niedrigeren)
Antrag für den Beklagten fortgesetzt.
Mit Bescheiden von April 2012 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Mutter des Klägers rückwirkend ab dem 01.09.2009
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, befristet für die Zeit vom 01.03.2010
bis 28.02.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den sich für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.05.2012 ergebenden
Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 26.840,70 € meldete der Beklagte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung
Bund mit Schreiben von Mai 2012 einen Erstattungsanspruch gemäß den §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in voller Höhe an.
Am 25.10.2013 schloss der Beklagte mit dem Kindesvater vor dem Amtsgericht C1, Familiengericht, in dem Verfahren 00 F 00/11 einen Vergleich, in dem es unter anderem lautete: "Der Antragsgegner verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung
einen Betrag von insgesamt 3000 € an die Antragstellerin zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages sind sämtliche an die
Antragstellerin übergegangenen Ansprüche für den Zeitraum April 2010 bis Mai 2012 abgegolten."
Mit Schreiben vom 29.10.2013 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten dem Rechtsanwalt des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits
mit. Er stelle anheim, weitergehenden Unterhalt, soweit nicht auf den Beklagten übergegangen, für die Mutter des Klägers geltend
zu machen.
Diese Ansprüche verfolgte der Kläger in dem Verfahren vor dem Amtsgericht T1, Aktenzeichen 00 F 00/14. Mit Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss vom 28.04.2016 verpflichtete das Amtsgericht T1 den Vater des Klägers, dem Kläger
für Juni 2012 rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 121 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 27.04.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit abgewiesen. Zwar habe der Beklagte
in dem Verfahren 00 F 00/11 den auf ihn im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangenen Anspruch im laufenden Verfahren auf 6.148,83 € begrenzt,
dies ändere für den Zeitraum von April 2010 bis Mai 2012 jedoch nichts daran, dass der Antrag in Höhe sämtlicher Differenzbeträge
zwischen den vom Vater des Klägers gemäß der Jugendamtsurkunden aus dem Jahre 2004 und den eigentlich geschuldeten Beträgen
i.H.v. 160 % des jeweiligen Mindestunterhaltes rechtshängig geworden sei und durch den das Verfahren abschließenden Vergleich
erledigt wurde.
Nachdem die Mutter des Klägers zunächst auch für dessen Bruder Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold (Az.: S 19 AS 2322/13) erhoben hatte und der Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.04.2014 an das SG Augsburg verwiesen worden war, wies das SG Augsburg
die Klage des Bruders des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 10.12.2015 ab. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Die hiergegen beim Bayerischen Landessozialgericht erhobene Berufung (Az.: L 7 AS 22/16) nahm der Bruder des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 10.12.2015 (Az.: S 14 AS 633/14) und die Sitzungsniederschrift des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17.03.2016 verwiesen.
Der Kläger hat am 30.12.2013 Klage beim SG Detmold erhoben. Er begehrte zunächst von dem Beklagten den erhöhten Unterhalt,
der ihm und seinem Bruder rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2013 zustehe, da der Kindesvater nach Abzug des Kindergeldes
für den Kläger einen Betrag i.H.v. 697 € hätte zahlen müssen. Gezahlt worden sei jedoch lediglich ein Betrag i.H.v. 476 €.
Für den Kläger ergebe dies eine Unterhaltsforderung gegenüber seinem Vater in Höhe von 10.573 Euro für den Zeitraum bis März
2012. Leistungen von dem Beklagten seien bereits im Jahr 2005 bezogen worden. Allerdings sei erst im Jahr 2008 das erste Mal
eine Unterhaltsprüfung des Kindesvaters durch den Beklagten veranlasst worden. Der Kindesvater habe aufgrund dieser Anfrage
keine ausreichenden Angaben gemacht. Dem Kläger und seinem Bruder hätte in den vergangenen Jahren mehr Geld zur Verfügung
gestanden, wenn der Beklagte tätig geworden wäre. Des Weiteren begehrte der Kläger die Vorlage aller Bezifferungen für die
Jahre 2009 und 2012. Aus diesen Bezifferungen müsse sich unter anderem ergeben, in welcher Höhe Rentenzahlungen bei ihm angerechnet
worden seien und in welcher Höhe der Beklagte Unterhaltsforderungen gegenüber dem Kindesvater beziffert habe. Zudem habe das
Gericht zu überprüfen, ob Zahlungen für Unterhalt oder Zahlungen für Ausbildung und Teilhabe vorrangig seien. Der Beklagte
sei zudem zu verurteilen, ihm und seinem Bruder die in den zivilgerichtlichen Verfahren von dem Kindesvater geforderten Beträge
auszuzahlen. Zudem seien alle Leistungsbescheide aus 2009 bis 2012 mit der anrechenbaren Rente auszuhändigen. Ohne diese Leistungsbescheide
könne nicht nachgehalten werden, auf welche Konten Gelder geflossen seien, die nachweislich dem Kläger und seinem Bruder zustünden.
Hierzu behauptete der Kläger, dass seiner Mutter anlässlich des Verfahrens seines Bruders beim Bayerischen Landessozialgericht
vom dortigen Richter am Landessozialgericht U mitgeteilt worden sei, dass der Beklagte aufgrund der rückwirkend bewilligten
Erwerbsminderungsrente abschließende Bescheide vorhalten müsse ("Endbescheide"), aus denen sich die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente
bei dem Kläger und seinem Bruder ergebe. Er habe zudem ausgeführt, dass die Klage vor dem SG Detmold Aussicht auf Erfolg habe,
da die Bedarfsgemeinschaft im ganzen Kontext bewertet werden müsse. Der Kläger vertrat zudem die Auffassung, dass durch die
Einbehaltung der Rentenzahlung durch den Beklagten zudem der Überhang des Kindergeldes von dem Beklagten an die Bedarfsgemeinschaft
ausgezahlt werden müsse. Er war zudem der Ansicht, dass der Rechtsweg zum SG Detmold gegeben sei. Die Bevollmächtigte des
Klägers, seine Mutter, betonte unter dem 12.06.2014 erneut, dass es dem Kläger hier um die Klärung der Abrechnungen einer
Bedarfsgemeinschaft gehe. Zudem seien die Berechnungen des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und gegenüber
dem Kindesvater fehlerhaft. Hierzu verwies der Kläger auf den durch Rechtsanwalt B gestellten Überprüfungsantrag vom 22.05.2012
(Antrag auf Überprüfung des "aktuellen Bewilligungsbescheides") und die durch seine Mutter gestellten Überprüfungsanträge
vom 30.07.2013 und 13.10.2012.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, dass sie die Horizontalübersichten (Berechnung
der SGB II Leistungsansprüche) für ihren Sohn M C im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht vom 17.03.2016
und für den Kläger vom Kindesvater erhalten habe. Andere Unterlagen, wie die Bezifferungen und Abänderungen der Rentenverbuchungen
etc., habe sie mit Rechtsanwalt B bei der Akteneinsicht im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2017 gefunden.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1.
ihm die lückenlosen geänderten Leistungsbescheide von September 2009 bis Dezember 2013/gegebenenfalls später, bis einschließlich
der letzten Änderung, auszuhändigen,
2.
die daraus errechneten Gelder an die Bedarfsgemeinschaft auszuzahlen, die bis dato nicht geflossen sind. Verrechnung Kindergeldüberhang/Rente/unberechtigte
Bezifferungen,
3.
für den Fall, dass die Leistungsbescheide von Amts wegen nicht zur Verfügung gestellt werden, hilfsweise eine Leistungsabrechnung
von 2009 bis Juni 2012 zur Rechnungserhebung inklusive Zahlung des Jobcenters/Kindergeldüberhang/Rente,
4.
vom Jobcenter in 2011 geforderten erhöhten Unterhalt zu zahlen,
5.
von 2005 bis Januar 2011 geforderten Unterhalt zu zahlen,
6.
Bezifferungen von 2010 bis Dezember 2013 vorzulegen,
7.
Zahlungen der bereits angefallenen Kosten, wie Rechtsanwaltskosten, etc.
8.
5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen und
9.
die Kosten dem Jobcenter zur Last zu legen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trug vor, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und die erbetenen Endbescheide nicht existierten. Zahlungen der
Deutschen Rentenversicherung bzw. des Vaters des Klägers direkt an den Beklagten seien in den Bewilligungs- und Änderungsbescheiden
nicht zu berücksichtigen. Dies sei rechtlich auch nicht möglich. In den Bescheiden dürften nur die im jeweiligen Monat tatsächlich
erhaltenen Zahlungen angerechnet werden. Hinsichtlich der nachträglich bewilligten Erwerbsminderungsrente sei ein Erstattungsverfahren
nach §§ 102 ff. SGB X erfolgt. Ein solches Erstattungsverfahren ziehe keine Aufhebung nach §§ 45 ff. SGB X nach sich. Sämtliche im streitigen Zeitraum gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II seien an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt worden. Sämtliche für diesen Zeitraum ergangene Bescheide seien bestandskräftig.
Soweit der Kläger der Auffassung sei, die seinerzeit erfolgten Bezifferungen gegenüber dem Kindesvater sowie der Deutschen
Rentenversicherung seien fehlerhaft gewesen, könne eine entsprechende Klärung nicht auf dem Sozialrechtsweg herbeigeführt
werden. Den Bezifferungen käme keine Außenwirkung gegenüber dem Kläger zu. Grundlage der Bezifferungen seien Erstattungsansprüche
zwischen Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X bzw. Ansprüche aus übergegangenem Recht gewesen. Rechtsmittel sowie die seinerzeit gestellten Überprüfungsanträge nach §
44 SGB X seien unzulässig und ausschließlich gegen die rechtsmittelfähige Entscheidung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers
(hier der Deutschen Rentenversicherung) möglich. Sowohl die Unterhaltsbezifferungen als auch das Erstattungsverfahren hinsichtlich
der Rentennachzahlung seien Vorgänge im Innenverhältnis. Über den Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 sei mit den Bescheiden
vom 18.07.2012 bzw. 30.08.2012 entschieden worden, über den Überprüfungsantrag vom 13.10.2012 sei mit Bescheid vom 22.11.2012
entschieden worden und über den Überprüfungsantrag vom 30.07.2013 sei mit Bescheid vom 16.10.2013 entschieden worden. Eine
Untätigkeit diesbezüglich liege nicht vor.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2020 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führt es aus:
"Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sofern der Kläger mit der Leistungsklage
(§
54 Abs.
5 SGG) die Herausgabe der ergangenen Leistungsbescheide für den Zeitraum von September 2009 bis Dezember 2013 begehrt, fehlt ihm
hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Sämtliche Bescheide für den genannten Zeitraum sind gegenüber seiner Mutter als seiner
gesetzlichen Vertreterin [§ 1629 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB)] bzw. als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Vermutungsregelung nach § 38 Abs. 1 SGB II bekannt gegeben worden. Etwas anderes wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Sofern der Kläger mit seiner Klage die Übersendung
der sogenannten Endbescheide unter Berücksichtigung der bei ihm angerechneten Erwerbsminderungsrente begehrt, war der Antrag
nicht als Untätigkeitsklage im Sinne des §
88 SGG auszulegen. Die Kammer ist unter Berücksichtigung des umfangreichen schriftlichen Vorbringens der Bevollmächtigten des Klägers
und ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass das Begehren des Klägers auf Herausgabe
(vermeintlich) existierender Bescheide gerichtet ist. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht zuletzt aus dem Klageantrag
zu 3, mit dem der Kläger im Falle der Nichtherausgabe der Bescheide hilfsweise eine Leistungsabrechnung für den genannten
Zeitraum begehrt. Die Herausgabe nicht existierender Bescheide ist der Beklagten jedoch rechtlich und tatsächlich unmöglich,
so dass der Leistungsantrag insoweit als unbegründet abzuweisen ist.
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2) unzulässig, soweit der Kläger damit die Auszahlung von Geldern an seine
Mutter und seinen Bruder begehrt, da dem Kläger insoweit die Prozessführungsbefugnis fehlt. Bei den Ansprüchen auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst geltend gemacht werden müssen.
Soweit der Kläger die Auszahlung von bewilligten Leistungen an sich selbst begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet.
Sämtliche für den oben genannten Zeitraum bewilligten Leistungen wurden an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt, so dass dem
Kläger kein weiterer Leistungsanspruch zusteht. Sämtliche Ansprüche wurden erfüllt, vgl. §
362 BGB. Soweit der Kläger sein Begehren auf Berechnungsfehler der Beklagten im Rahmen des Erstattungsverfahrens gegenüber der Deutschen
Rentenversicherung stützt, kann diese Frage im vorliegenden Verfahren keiner Klärung zugeführt werden. Eine Auszahlung der
Rentennachforderung wäre von der Mutter des Klägers gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als richtiger Klagegegnerin
zu verfolgen gewesen.
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 6) unzulässig. Dabei konnte die Kammer offen lassen, ob ein schützenswertes
rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm geforderten "Leistungsabrechnung" bestand. Die Kammer versteht den Vortrag
des Klägers unter anderem dahingehend, dass er die Berechnungen seines Bedarfes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter und Information zur Höhe der auf die Beklagte übergegangenen
Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater benötige, um zu überprüfen, ob und in welcher Höhe ihm selbst noch Unterhaltsansprüche
gegenüber seinem Vater zustehen könnten. Diese Ansprüche sind Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht T1 (Aktenzeichen
00 F 00/14) gewesen. Dem Kläger fehlte aber jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Rechtsschutzbedürfnis. Die vom Kläger
begehrten Übersichten zur Ermittlung der SGB II - Aufwendungen der Beklagten befinden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten auf den Seiten 1184 - 1186, 1285, 1549 -
1552, 1570 - 1574. Diese wurden der Bevollmächtigten des Klägers teilweise durch die Beklagte selbst übersandt. Zudem hat
die Bevollmächtigte des Klägers im laufenden Klageverfahren selbst vorgetragen, dass sie die Horizontalübersichten für ihren
Sohn Herrn M C im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht vom 17.03.2016 und für den Kläger
vom Kindesvater Herrn S L erhalten habe. Andere Unterlagen, wie die Bezifferungen und Abänderungen der Rentenverbuchungen
etc., habe sie mit Herrn B bei der Akteneinsicht im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2017 gefunden. Die begehrten Berechnungen
der Beklagten liegen dem Kläger damit inzwischen vor.
Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageanträge zu 4) und 5) unzulässig. Die Anträge sind unter Berücksichtigung des klägerischen
Vorbringens und auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes dahingehend auszulegen, dass der Kläger für
den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2011 unter Abänderung sämtlicher für diesen Zeitraum ergangener Bescheide höhere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II begehrt. Der Kläger wurde durch das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht gegeben
ist, soweit der Kläger Ansprüche aus Amtshaftung gegenüber der Beklagten geltend mache. Die Bevollmächtigte des Klägers formulierte
die Anträge daraufhin mehrfach neu und betonte, dass es dem Kläger um die Abrechnung einer Bedarfsgemeinschaft gehe. Die kombinierte
Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1, 4
SGG) ist mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig. Nach §
87 Abs.
1 S. 1
SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach Abs. 2 der Vorschrift beginnt die
Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, sofern ein Vorverfahren stattgefunden hat. Diese Frist wurde hier nicht
eingehalten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.12.2013 waren sämtliche für den oben genannten Zeitraum ergangenen Bescheide
bestandskräftig. Dem stehen insbesondere die von der Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommenen Überprüfungsanträge
nach § 44 SGB X vom 22.05.2012, 22.11.2012 und 30.07.2012 nicht entgegen. Der Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 bezog sich ausweislich dessen
Wortlauts allein auf den "aktuellen Bewilligungsbescheid" und betrifft damit den Bescheid vom 12.03.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides
vom 12.04.2012, mit dem der Mutter des Klägers und dessen Bruder Leistungen für den Zeitraum 2012 gewährt wurden. Der Kläger
begehrt hier nur Zahlungen für den Zeitraum bis 2011. Der Überprüfungsantrag vom 22.05.2012 wurde zudem nicht wirksam für
den Kläger gestellt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig, so dass seine Mutter ihn nicht mehr
gesetzlich aufgrund ihrer elterlichen Sorge nach §
1629 Abs.
1 BGB vertreten konnte. Die Vermutungsregel des § 38 SGB II greift nicht. Bildet ein volljähriges Kind keine Bedarfsgemeinschaft mehr zusammen mit seinen Eltern, so ist auch die Vertretungsvermutung
aus § 38 Abs. 1 SGB 2 nicht mehr anwendbar, vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2014, Az.: L 18 AS 3472/13. Ausweislich des Bescheides vom 12.03.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12.04.2012 war der Kläger aufgrund eigenen
Einkommens bereits 2012 aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht ersichtlich
und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass der volljährige Kläger Herrn Rechtsanwalt B zu
diesem Zeitpunkt wirksam selbst bevollmächtigt hat. Gleiches gilt für den Überprüfungsantrag vom 30.07.2013. Das Bestehen
einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu diesem Zeitpunkt ist nicht ersichtlich. Entsprechende Anhaltspunkte
wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Der Überprüfungsantrag unter dem 13.10.2012 wurde bereits mit Bescheid vom 22.11.2012
abgelehnt.
Der Klageantrag zu 8) ist mangels Entscheidung der Beklagten über den Zinsanspruch des Klägers aus §
44 Abs.
1 SGB I unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Den Kostenanträgen [Anträge zu 7) und zu 9)] war nicht stattzugeben."
Gegen das ihm am 07.03.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.03.2020 Berufung eingelegt. Es werden weder Anträge gestellt,
noch wird die Berufung begründet.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.08.2020 verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielte. Es sei beabsichtigt,
die Berufung ohne eine solche durch Beschluss zurückzuzuweisen.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und den der Gerichtsakten
Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Senatsberatung gewesen.
Auch der anwaltlich vertretene Kläger hat letztendlich gegen die angefochtene Entscheidung des SG nicht argumentiert.