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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013 - 2 AS 1054/13
Nichtzulassungsbeschwerde Keine grundsätzliche Bedeutung bei bereits vorliegender BSG-Rechtsprechung
1. Es gibt für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, soweit bereits BSG-Rechtsprechung vorliegt.
2. Die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Leistungen anderer Leistungsträger, die vom Jobcenter auf die SGB II Leistungen angerechnet worden waren, ist allein im Verhältnis zur rückfordernden Behörde, nicht aber im Verhältnis zum Jobcenter herbeizuführen.
Normenkette:
SGB II § 7
,
SAGB II § 9
,
SGG § 144
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 28.03.2013 S 33 AS 314/12
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

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