Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid des Antragsgegners.
Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er schloss mit dem Antragsgegner
am 15.10.2019 eine bis "auf weiteres" gültige Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Antragsteller maßgeblich dazu verpflichtete,
abzuklären, inwieweit er unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seiner Lebensgefährtin und der Erforderlichkeit seiner
Mitwirkung bei der Erziehung seines einjährigen Kindes dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Verfügung stehe. Die Eingliederungsvereinbarung
sieht die Möglichkeit einer Kündigung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse vor. In einem Beratungsgespräch am
05.10.2020 erklärte der Antragsteller gemäß einem vom Antragsgegner gefertigten Vermerk, er wolle sich als Onlinehändler selbständig
machen und chinesische Produkte über die Plattform "Amazon" vertreiben. Wegen der Zeitverschiebung zwischen Deutschland und
China könne er nachts arbeiten, so dass er tagsüber seine Lebensgefährtin bei der Betreuung der Kinder unterstützen könne.
Welche Produkte er genau vertreiben wolle, könne er noch nicht sagen. Der Antragsgegner händigte dem Antragsteller eine Checkliste
für Existenzgründer aus, die der Antragsteller bis zum 02.11.2020 wieder einreichen sollte. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller
mit, es solle eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgen, sofern die Checkliste bis zu
dem genannten Datum nicht vorgelegt werde. Fördermöglichkeiten für die Existenzgründung könnten erst nach einer genaueren
Darstellung der Tätigkeit aufgenommen werden. Der Antragsgegner kündigte die bisherige Eingliederungsvereinbarung und begründete
dies mit der Erforderlichkeit einer neuen Vereinbarung. Der Antragsteller lehnte es ab, eine Eingliederungsvereinbarung ohne
die Aufnahme von konkreten Fördermöglichkeiten für die selbständige Tätigkeit zu unterschreiben.
Noch am 05.10.2020 erließ der Antragsgegner einen Eingliederungsbescheid. Dieser gelte vom 05.10.2020 bis "auf Weiteres".
Eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Antragsteller sei nicht zustandegekommen. Ziel des Eingliederungsbescheides sei die
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Antragsteller und sofern diese nicht zeitnah zustandekomme, die Aufnahme
einer abhängigen Beschäftigung. Unter dem Punkt "Unterstützung durch das Jobcenter" bietet der Antragsgegner Beratungsgespräche
an. Er verpflichtete sich zu einer Analyse der Existenzgründungsidee und zur Beratung bei der Umsetzung. Er sagte zu, den
Antragsteller durch die Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen und von angemessenen
und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen zu unterstützen, soweit der Antragsteller diese zuvor beantragt hatte,
und dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Unter dem Punkt "Zur Integration in Arbeit" verpflichtete der
Antragsgegner den Antragsteller unter anderem dazu, bis zum 02.11.2020 die ausgehändigte Checkliste zur Existenzgründung ausfüllen
und beim Antragsgegner einzureichen und sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebots auf Vermittlungsvorschläge
zu bewerben. Sofern er die Checkliste bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt habe,
habe er sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, monatlich acht Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dem Antragsgegner jeweils am zweiten Werktag des Folgemonats Nachweise hierüber
vorzulegen. Eine Beschränkung auf schriftliche Bewerbungen enthielt die Verpflichtung nicht. Unter dem Punkt "Fortschreibung
des ersetzenden Verwaltungsaktes" verpflichtet der Antragsgegner sich, die Inhalte des Bescheides regelmäßig, spätestens nach
Ablauf von sechs Monaten zu überprüfen und gegebenenfalls mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortzuschreiben. In der Rechtsfolgenbelehrung
heißt es, wenn der Antragsteller gegen die sich aus dem Eingliederungsbescheid ergebenden Pflichten verstoße, werde das ihm
zustehende Arbeitslosengeld II für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides,
in Höhe von 30 Prozent des für ihn maßgebenden Regelbedarfs gemindert.
Der Antragsteller legte die angeforderte Checkliste bis zum 02.11.2020 nicht vor. Am 03.11.2020 erhob er Widerspruch gegen
den Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020. Ebenfalls am 03.11.2020 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020 anzuordnen. Dessen Rechtswidrigkeit
ergebe sich daraus, dass er keine konkrete Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthalte. Hierdurch werde ihm ein
Kostenrisiko auferlegt. Die gewählte Formulierung wiederhole den Gesetzestext und lasse offen, in welcher Höhe tatsächlich
eine Kostenerstattung stattfinde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er die Kostenerstattung vor Fertigung der Bewerbung
zu beantragen habe.
Eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners bestehe unabhängig hiervon. Die vorherige Antragstellung führe zu Verzögerungen
im Bewerbungsverfahren und habe die Erfolglosigkeit von Bewerbungsbemühungen zur Folge. Überdies sei es ihm nicht möglich,
schon vor der Entstehung der Kosten diesbezügliche Nachweise beizubringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, er halte die
Formulierung der von ihm zu erbringenden Unterstützungsleistungen für hinreichend konkret. Zudem sei der Antragsteller nur
für den Fall zu Bewerbungen verpflichtet worden, dass er die Checkliste für seine Existenzgründung nicht fristgemäß einreiche.
Mit Beschluss vom 16.11.2020 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Bescheid
vom 05.10.2020 sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Da es nicht zu einer Eingliederungsvereinbarung gekommen sei, sei der
Antragsgegner berechtigt gewesen, einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Die fehlende Bezifferung der Kostenerstattung
führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 05.10.2020, weil diese aufgrund des formulierten Ziels einer Selbständigkeit
des Antragstellers nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Checkliste sei nicht zu beanstanden,
weil der Antragsteller die beabsichtigte Existenzgründung im Beratungstermin vom 05.10.2020 noch nicht näher erläutert habe.
Sofern der Antragsteller sich auf Stellenanzeigen schriftlich bewerbe, sei es ihm zuzumuten, die Kostenübernahme vorher mit
dem Antragsgegner abzusprechen.
Am 17.11.2020 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Sozialgerichts erhoben.
Ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Begründung trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe die von ihm festgesetzte
Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides bis "auf Weiteres" nicht mit hinreichenden Ermessenserwägungen begründet. Mit Widerspruchsbescheid
vom 19.11.2020 hat der Antragsgegner den Widerspruch vom 03.11.2020 gegen den Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020 zurückgewiesen.
Er hat hierbei im Wesentlichen auf die Begründung des Sozialgerichts im Beschluss vom 16.11.2020 Bezug genommen. Am 19.11.2020
hat der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Klage erhoben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit nicht gemäß §§
172 Abs.
3 Nr.
2 b), 144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG daran, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt. Zwar würde eine auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II gestützte Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen den Eingliederungsbescheid nur zu einer Minderung des Arbeitslosengelds
II des Antragstellers um 30 Prozent des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs führen. Die Wertgrenze des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr
1 SGG greift im Falle des Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsbescheid aber nicht, denn dieser ist nicht auf eine betragsmäßig
konkret berechenbare Geldleistung gerichtet, sondern konkretisiert das Sozialrechtsverhältnis zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
und Jobcentern mit wechselseitigen Rechten und Pflichten und dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, ohne bloße Anknüpfungsgrundlage
für mögliche Sanktionsentscheidungen zu sein (BSG Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R). Der Senat hält insoweit an seiner noch im Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B ER vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung nicht fest.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen den Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020, der nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2020 und
der Klageerhebung nunmehr als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht anhängigen Anfechtungsklage
statthaft ist, abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen - wie hier gem. § 39 Nr. 1 SGB II - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung
des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes
andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die
Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte. Da § 39 Nr. 1 SGB II das Vollzugsrisiko bei Sanktionsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich
erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1097/18 B ER und vom vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Aufl., §
86b Rn. 12f ff. mwN).
Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse nicht das Vollzugsinteresse. Der angefochteneEingliederungsbescheid ist nach der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig.
Ermächtigungsgrundlage für den Eingliederungsbescheid ist §§ 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 SGB II. Hiernach sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, wenn
eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt. Der Antragsgegner war hiernach befugt, einen Eingliederungsbescheid zu erlassen. Der Senat lässt offen,
ob es sich bei § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung
des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011 - L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung
vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 1305/14). Auch nach letztgenannter Ansicht wären hier die Voraussetzungen für den Erlass des Eingliederungsbescheides gegeben, denn
die Verhandlungen des Antragsgegners mit dem Antragsteller über eine Eingliederungsvereinbarung sind gemäß dem vom Antragsteller
nicht in Abrede gestellten Aktenvermerk vom 05.10.2020 gescheitert. Die Kündigung der Eingliederungsvereinbarung vom 05.10.2019
durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden, weil aufgrund des Zeitablaufs von einem Jahr und der Absicht des Antragstellers,
eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten war.
Der Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020 ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er nicht auf einen Zeitraum von sechs
Monaten beschränkt ist, sondern bis "auf Weiteres" gelten soll. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 01.08.2016 soll eine Eingliederungsvereinbarung, die der Eingliederungsbescheid ersetzt und für den insoweit dieselben
Maßgaben gelten, nicht mehr regelhaft für sechs Monate geschlossen werden. Vielmehr kann der Geltungszeitraum im Rahmen des
§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II flexibel vereinbart werden. Dies schließt die Möglichkeit einer unbefristeten Geltung ein. Diese kann ausdrücklich vereinbart
sein ("bis auf weiteres") oder sich stillschweigend aus dem Fehlen einer vereinbarten Regelung zur Laufzeit ergeben. Gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollen die Eingliederungsvereinbarung bzw. der Eingliederungsbescheid, jedoch spätestens nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam
überprüft und fortgeschrieben werden (vgl. hierzu BSG Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18 R). Dieser gesetzlichen Maßgabe ist der Antragsgegner mit Punkt 6 des Eingliederungsbescheides ("Fortschreibung des ersetzenden
Verwaltungsaktes") nachgekommen.
Der Eingliederungsbescheid ist auch im Übrigen inhaltlich rechtmäßig. Ein Eingliederungsbescheid ist an den Zwecken auszurichten,
die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden Eingliederungsvereinbarung verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer
vertraglichen Verständigung über die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung zu wahren sind. Auch die Regelungen eines Eingliederungsbescheides
müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II abzuleiten sind (BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R, Senatsurteil vom 06.09.2018 - L 7 AS 562/18). Auch für den Eingliederungsbescheid sind die für den öffentlich-rechtlichen Vertrag in § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X formulierten Maßgaben entscheidend, d.h. einem an den Hilfebedürftigen gerichteten zumutbaren Verlangen muss eine mit diesem
in Zusammenhang stehende, angemessene und konkret bestimmte Gegenleistung der Behörde gegenüberstehen. Dies ist hier der Fall.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller trotz der von diesem angestrebten Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit zu Bewerbungsbemühungen auf abhängige Tätigkeiten verpflichtet hat. Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 05.10.2020
waren die Vorstellungen des Antragstellers über die von ihm angestrebte Tätigkeit so vage, dass der Antragsgegner seine Vermittlungsstrategie
nicht ausschließlich auf diese stützen konnte. Auch die Vorstellung des Antragstellers, seine Tätigkeit ausschließlich nachts
zu betreiben und sich tagsüber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin der Kinderbetreuung zu widmen, wirft Fragen auf. Es ist
unter diesen Umständen zumutbar, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine angemessene Frist von vier Wochen - verbunden
mit der Möglichkeit einer Fristverlängerung - zur konkreten Darstellung der von ihm beabsichtigten Existenzgründung eingeräumt
und ihm für den Zeitraum nach dem Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zu anderweitigen Bewerbungsbemühungen auferlegt hat.
Die an das Ausbleiben der Konkretisierung der geplanten Existenzgründung angeknüpfte Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen
ist auch ihrem Umfang und ihrer konkreten Ausgestaltung nach sinnvoll und zumutbar. Es ist dem Antragsteller insbesondere
zumutbar, pro Monat acht - nicht zwingend schriftliche - Bewerbungen zu tätigen (vgl. zum zumutbaren Umfang von Bewerbungen
Senatsurteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 1305/14). Weiter ist es nachvollziehbar und zumutbar, dass der Antragsteller seine Bewerbungsbemühungen zu dokumentieren und dem
Antragsgegner monatlich vorzulegen hat, denn nur so können diese kontrolliert und ggf. durch weitere Hinweise des Beklagten
optimiert werden.
Die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides scheitert nicht an unzureichenden oder nicht ausreichend konkret festgesetzten
Gegenleistungen des Antragsgegners. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Pflichten des Antragsgegners in dem Eingliederungsbescheid
vom 05.10.2020 weniger konkret formuliert sind, als die des Antragstellers. Zwar sind die Leistungen, die der Hilfebedürftige
nach § 16 SGB II zur Eingliederung erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Jedoch ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt
des Erlass eines Eingliederungsbescheides die weitere Entwicklung noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann.
Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist auch nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB II) so vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu vereinbaren, sondern auch
deren Häufigkeit und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers wird dagegen
nur allgemein beschrieben (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03. 2014 - L 19 AS 373/14 B ER, LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.04.2013 - L 5 AS 91/12 m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller hier nicht die Pflicht zu schriftlichen und damit grundsätzlich kostenträchtigen
Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich
selbst zu tragen hat, der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget
ein Entschließungs- und Auswahlermessen hat, die Bedingungen für die Erstattung von Kosten - vorherige Antragstellung bzw.
Rücksprache, Erstattung auf Nachweis ausdrücklich formuliert sind (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2014
- L 19 AS 373/14 B ER) - sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsbescheid vom 05.10.2020 nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall kommt zu der allgemeinen Unsicherheit der Entwicklung beim Erlass eines Eingliederungsbescheides das
dokumentierte und vom Antragsgegner berücksichtigte vorrangige Interesse des Antragstellers an der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit hinzu, die seine Verpflichtung zur Aufnahme einer abhängigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsbescheides
als nur eine mögliche, von weiteren Unwägbarkeiten begleitete Entwicklung erscheinen ließ. Unter diesen Gesamtumständen ist
es dem Antragsteller zumutbar, sich für den Fall einer tatsächlich erforderlichen schriftlichen Bewerbung mit dem Antragsgegner
wegen der Höhe der übernahmefähigen Kosten in Verbindung zu setzen.
Die Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides, sondern für die einer
späteren Sanktion. Ungeachtet dessen bestehen keine Bedenken an der Rechtsfolgenbelehrung. Der Antragsgegner weist den Kläger
im Hinblick auf die Höhe und den Zeitraum der Sanktion auf die Folgen hin, die er bei einem Verstoß gegen den Eingliederungsbescheid
zu erwarten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).