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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 BA 91/21
Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – hier im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines Beitragsnachforderungsbescheides
Nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides können ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen – hier im Falle von berechtigten Zweifeln an der Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
,
SGB V § 28e Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 28p Abs. 1 S. 5
,
EStG § 38 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86a Abs. 3 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 22.06.2021 S 2 BA 7/21 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.6.2021 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23.7.2019 in der Gestalt des Bescheides vom 2.12.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2020 wird angeordnet und die Vollziehung aufgehoben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 304,99 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: