Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Unternehmensberater mit Schwerpunkt SAP Personalwirtschaft
für die Klägerin vom 1.1.2010 bis 31.3.2010 und vom 1.9.2010 bis 31.12.2010 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,
in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und vom 1.1. bis 31.12.2011 in der gesetzlichen
Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin, die früher unter O. GmbH und H. Management Consulting GmbH firmierte, ist ein Beratungsunternehmen der IT-Branche
und erbringt gegenüber ihren Kunden Beratungsdienstleistungen im Bereich SAP Human Capital Management, insbesondere für die
Kundin S. Ltd., Basel/Schweiz einschließlich deren Tochtergesellschaften (im Folgenden: S.).
Der am 00.00.1962 geborene Beigeladene zu 1) wurde für sie im streitigen Zeitraum im Rahmen des für S. durchgeführten Projektes
"CHRIS" (= Common Human Ressources Information System / Gemeinsames Personalwirtschaftssystem) tätig. Vertragspartner von
S. war dabei nicht die Klägerin (selbst), sondern deren Schweizer Muttergesellschaft, die damalige O.-HR SA, nunmehr L.-HR
SA, Genf (im Folgenden: Muttergesellschaft). Zwischen der Muttergesellschaft und ihren - verschiedenen - Tochtergesellschaften
(wie auch der Klägerin) bestehen interne vertragliche Vereinbarungen. Danach werden die für eine Auftragsdurchführung notwendigen
Ressourcen auch von den anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe zur Verfügung gestellt, soweit dies erforderlich ist.
Hierbei kann es sich sowohl um interne Mitarbeiter als auch um "externe" Mitarbeiter, zu denen der Beigeladene zu 1) gerechnet
wurde, handeln. Das Gesamtprojekt für S. bearbeitete die Klägerin in der Spitze mit bis zu 110 Personen, von denen 50 interne
Mitarbeiter und ca. 50 bis 60 externe Mitarbeiter waren. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten gab es zwischen
internen und externen Mitarbeitern keine signifikanten Unterschiede.
Der Vertragsbeziehung zwischen S. und der Muttergesellschaft der Klägerin lagen ein Angebot ("Joined Solution proposal for
S. Common HR Information System (CHRIS) presented by O.-HR SA and S1 Group prepared for S." / "Gemeinsames Angebot für das
S. Common HR Information System (CHRIS)/Gemeinsames Personalwirtschaftssystem, vorgelegt durch O.-HR SA und RoC Group, erstellt
für S." vom 27.8.2008 - im Folgenden: Angebot) und eine Leistungsbeschreibung ("Statement of Work for Common HR Information
System (CHRIS) Program O.-HR SA, Geneva and S1 GmbH, Walldorf" / "Leistungsbeschreibung für das Programm: Common HR Information
System (CHRIS) / Gemeinsames Personalwirtschaftssystem O.-HR SA, Genf und S1 GmbH, Walldorf" - im Folgenden: Leistungsbeschreibung)
zugrunde. Das Angebot hatte die Muttergesellschaft der Klägerin konsortial auf eine Ausschreibung von S. ("Common HR Information
System (CHRIS) Request for Proposal (RFP)" / "Gemeinsames Personalwirtschaftssystem (CHRIS) Ausschreibung (RFP)") abgegeben.
Aus der Ausschreibung ergeben sich keine weiteren Vertragsinhalte zu Aufgaben oder organisatorischen Strukturen für den Einsatz
von Mitarbeitern.
Die vertraglichen Regelungen des Angebots lauten auszugsweise wie folgt:
"... 1. Zusammenfassung: Eckpfeiler ...
1. - 2. ...
3. Wir verfügen über umfassende Erfahrung in der Zusammenarbeit mit S. - für die Einhaltung des strengen Zeitplans halten
wir dies für entscheidend.
4. -7. ...
2. Stellungnahme zu den Anforderungen von S.
2.1 Einleitung
Gemäß den in der Ausschreibung formulierten Prioritäten und Zielen von S. ist unser Angebot nach folgenden Hauptkriterien
aufgebaut:
1) Starke Projektsteuerung in Verbindung mit einer klaren Durchführungsstrategie ...
2.5 Strategisches Gesamtkonzept
... In Übereinstimmung mit den Anforderungen von S. arbeitet unser Team in offener Partnerschaft und enger Abstimmung mit
dem internen Personal von S. nach der IT-Methodik von S. zusammen ("Ein-Team-Ansatz") ...
2.5.3. Allgemeine Risikoeinschätzung ...
Bereich
|
Risiko
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Risikominderung / Ausweichlösung
|
...
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|
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Zeitplan
|
Einzelprojekte (Arbeitspakete) halten den angestrebten Zeitplan nicht ein und wirken sich auf anschließende oder parallele
Projekte aus
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Integrierte Programmleitung und starke Überwachung der einzelnen Arbeitspakete Identifizierung potentieller Personalengpässe
und Entwurf von Ausweichszenarien
|
...
|
|
|
2.6 ...
2.7. Personalkonzept ...
2.7.2. Stabilität und Kontinuität bei der Personalbesetzung
° O.-HR/S1 und unsere genannten Partner garantieren die angemessene Verfügbarkeit der für die Durchführung des CHRIS-Projekts
vorgesehenen Mitarbeiter. ...
...
4. Governance-Plan
... Bei dem gegebenen Umfang wird sich das Programm über die verschiedenen geografischen Bereiche, Geschäfts- und Funktionsbereiche
hinweg auswirken. Es wird einer effektiven und effizienten Governance und Entscheidungsfindung bedürfen. Um dies zu leisten,
unterstützen wir S. durch eine schlanke Managementstruktur (...), die aus unserem Programmleiter Herrn G. H1 und einem Projektmanager
je Arbeitspaket besteht: ...
4.1. Governance, Projektorganisation und Kommunikationsgrundsätze ...
...
4.1.1. "One Team"-Ansatz
Unser Team wird mit den "CHRIS Global Change"-Teams als "ein Team" zusammenarbeiten, das für die komplette End-to-End-Bereitstellung
aller beschriebenen Arbeitspakete verantwortlich ist.
...
4.1.2. Projektorganisation gemäß Anforderungen der Ausschreibung ...
4.1.2.2.1. Programmleitung: G. H1
O.-HR/S1 stellen einen Programmleiter bereit, der die volle Verantwortung für alle Projektteams von O.-HR/S1, den Projektumfang,
Zeitpläne und Ressourcen übernimmt, um eine erfolgreiche Projektdurchführung sicherzustellen. ...
...
4.1.5. Qualitätsmanagement
O.-HR/S1 werden die Einhaltung der durch die Standard-IT-Projektmethodik von S. vorgesehenen Qualitätsstandards und Qualitätsmethoden
gewährleisten. ..."
Die vertraglichen Regelungen der Leistungsbeschreibung lauten auszugsweise wie folgt:
"... Inhalt ...
1. Einleitung ...
1.2. Aufstellung der Leistungen
... Die Arbeiten, die der Dienstleister im Rahmen dieser SOW leistet, umfassen unter anderem mündliche Besprechungen mit Vertretern
von S., Analyse von Problembereichen und Entwicklung von Lösungen, Einweisung in die Dokumentation und Schulung von S.-Beschäftigten,
Systementwicklung und -konfiguration und schriftliche Korrespondenz zwischen dem Dienstleister und S.. ...
2. Leistungsumfang ...
3. Vorgehensweise und Methodik
Die erbrachten Leistungen und durchgeführten Arbeiten zu dieser SOW befolgen die S. Standard-IT-Projektmethodik. Diese Projektmethodik,
zusammengefasst im CHRIS-Ausschreibungsdokument, legt die Projektphasen, Meilensteine, Projektaufgaben, Dokumente und nichtdokumentären
Ergebnisse fest. Das CHRIS-Projekt sieht die Nennung und Bewertung von Business Anforderungen, die Entwicklung, Implementierung
und Testung von Lösungen einschließlich der Architektur vor. Nach ihrer Entwicklung werden diese Anforderungen und Lösungen
separat in Anforderungs- und Lösungspapieren, IT-Landschafts- und IT-Architekturdokumenten sowie anderen zu liefernden Dokumentationen
gemäß der S. Standard-IT-Projekt-Methodik dokumentiert. Alle Konfigurierungs- und Entwicklungsarbeiten müssen die Entwicklungsrichtlinien
und Benennungsregeln von S. befolgen.
4. - 5. ...
6. Projektplan und Meilensteine
Für die in dieser SOW enthaltenen lieferbaren Ergebnisse gilt der Gesamtzeitplan für das CHRIS-Programm gemäß dem Ausschreibungsdokument.
...
7. Projektorganisation und Personalplanung
Das Personal des Dienstleisters ist im Rahmen der Projektorganisation entsprechend der Beschreibung im CHRIS-Ausschreibungsdokument
und des Angebots des Dienstleisters tätig. Einzelheiten werden in Absprachen zwischen S. und dem Dienstleister festgelegt.
... Dem Projektzeitplan folgend, wird die Personaleinsatzplanung vom Projektmanagement beider Seiten, S. und Dienstleister,
im Rahmen der Aufgaben des Projektmanagements wenn nötig angepasst und aktualisiert.
8. Einsatzplan
8.1. Programmleitung und Projektmanagement
Die gemeinsame Programmleitung ist verantwortlich für das tägliche Management des Programms ... Der Programmleiter des Dienstleisters
ist für das Management, die Planung und Kontrolle der Tätigkeiten unter der Verantwortung des Dienstleisters verantwortlich.
Außerdem wird er der S.-Programmleitung seine Expertise zur Verfügung stellen, indem er auf jedes Problem oder Risiko für
das gesamte CHRIS-Programm nach besten Kräften hinweist bzw. dieses antizipiert.
Das tatsächliche Projektmanagement der einzelnen im Ausschreibungsdokument erläuterten Arbeitspakete wird zusammen mit den
zugeteilten S.-Projektmanagern erledigt und:
Herrn G. H1 als übergeordnetem Programmleiter ...
...
9. Weitere Aufgaben ...
9.1. Projekt-Personalausstattung
Das Personal des Dienstleisters (einschließlich Freiberufler) arbeitet in guter Kooperation mit den internen Mitarbeitern
von S. zusammen.
...
...
9.4. Integration in das Projektteam
Bei dem Projekt eingesetztes Personal integriert sich in das von S. geleitete Projektteam. S. fördert die Integration des
Dienstleisters in dieses Projektteam. ...
9.6. Reisebereitschaft
Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gemäß dieser SOW ist der Dienstleister bereit, die erforderliche Reise nach Basel oder
an einen anderen von S. angegebenen S.-Standort zu unternehmen, um seine Beratungsdienste für S. in dem in dieser SOW beschriebenen
Bereich zu leisten.
9.7. Einsatzort
Hauptort des Projekts ist Basel. Nebestandort ist Mannheim. ...
9.8. - 11. ..."
Auf den weiteren Inhalt des Angebots sowie der Leistungsbeschreibung wird Bezug genommen.
Den Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) liegen ein Subunternehmervertrag ("Subcontracting
Agreement SCA 2009-10-H2L1" / Subunternehmervertrag SCA 2009-10-H2L1" vom 8./15.10.2009 - im Folgenden: Subunternehmervertrag)
und ein Einzelauftrag ("Work Order" / "Einzelauftrag" vom 15.10.2009 - im Folgenden: Einzelauftrag) zugrunde. Zwischen der
Klägerin und ihrer Muttergesellschaft existieren keine schriftlichen Vereinbarungen mit Bezug zur Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1).
Die Vereinbarungen des Subunternehmervertrags lauten auszugsweise wie folgt:
"... Präambel
Die O.-HR erbringt für ihre Kunden ("Kunden") Beratungsdienste im Bereich SAP Human Capital Management ("SAP-HCM").
Der Subunternehmer erbringt spezifische Leistungen im Zusammenhang mit SAP-HCM. ...
Bedingungen
1. Leistungsumfang; Einzelaufträge ...
1.2 Jeder Einzelauftrag nennt den Kunden, für den die Leistungen zu erbringen sind, und beschreibt im Detail die zu erbringenden
Leistungen, geltende Zeitpläne, Fristen und die Dauer des betreffenden Einzelauftrags, geltende Honorare und Gebühren, Personen
beim Subunternehmer, die die Leistungen beim Subunternehmer erbringen werden ("Berater") sowie sonstige zu diesem Einzelauftrag
gehörende Details. ...
1.3 ... Nur schriftlich von der O.-HR zugelassene Personen dürfen entsprechend einem Einzelauftrag als Berater tätig sein.
...
2. Vertragsdauer und -beendigung
2.1 Vorliegender Vertrag besteht in vollem Umfang vom Tag des Inkrafttretens an bis zu seiner Beendigung gemäß diesem Vertrag
(dieser Zeitraum wird nachfolgend "die Dauer" genannt).
2.2 Beendet werden kann dieser Vertrag von jeder Partei -
2.2.1 schriftlich mit einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Arbeitstagen, mit oder ohne Grund, jedoch unter der Voraussetzung,
dass seine Kündigung ohne Grund durch den Subunternehmer erst in Kraft tritt, wenn alle lieferbaren Ergebnisse, die gemäß
allen noch offenen Einzelaufträgen fällig sind, von der O.-HR oder dem jeweiligen Kunden als angemessen angenommen worden
sind. ...
3. - 6. ...
7. Unterlagen und Fortschrittsberichte
7.1 Der Subunternehmer führt vollständige und korrekte Unterlagen über die gemäß diesem Vertrag durchgeführten Arbeiten, in
Rechnung gestellten Beträge und die Arbeitsstunden. Unter anderem sind in den Unterlagen die Arbeitszeiterfassung und Belege
für erstattungsfähige Auslagen enthalten.
7.2 Kopien der o.g. Unterlagen und Statusberichte werden so detailliert, wie es die O.-HR angemessenerweise Weise fordert,
monatlich vom Subunternehmer an die O.-HR gesendet. ...
8. -10. ...
11. Übertragung und Unterbeauftragung
Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der O.-HR in ihrem alleinigen freien Ermessen überträgt der Subunternehmer diesen
Vertrag oder einen diesbezüglich erteilten Einzelauftrag nicht bzw. setzt er für von ihm zu leistende Arbeiten keine Unterauftragnehmer
ein.
12. - 16. ..."
Die Vereinbarungen des Einzelauftrags lauten auszugsweise wie folgt:
"... Präambel
Die O.-HR hat einen Dienstleistungsvertrag über die Optimierung von Personalsystemen und -dienstleistungen mit der F. S. Ltd
(S.), Basel und deren verbundenen Unternehmen (nachfolgend "Kunde") zur Erbringung von Beratungsdiensten im Bereich Human
Capital Management im Rahmen des "CHRIS"-Projekts und der Teilprojekte des Kunden geschlossen.
Der Subunternehmer erbringt spezifische Leistungen im Zusammenhang mit HCM [Personalwirtschaft].
Die O.-HR möchte den Subunternehmer im Zusammenhang mit ihrem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag mit verschiedenen Dienstleistungen
für die O.-HR beauftragen.
...
Bedingungen
1. Leistungen
Der Subunternehmer erbringt die nachstehend beschriebenen Leistungen als integraler Bestandteil des von der O.-HR gebildeten
und geleiteten CHRIS-Beratungsteams.
- Beratung für das CHRIS-Projekt im Design und Konfiguration der Zeitverwaltung
Der Subunternehmer und seine Mitarbeiter unterstehen den Vertretern der O.-HR, die das CHRIS-Beratungsteam leiten und führen
(nachfolgend das "O.-HR Projektmanagement").
2. Berater und Zeitplan
Die Leistungen werden von den unten genannten Beratern gemäß dem genannten Zeitplan erbracht.
Berater
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Lieferbares
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Lieferzeit
|
Geschätzte Tage
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H2 L1
|
SAP HCM Time Management
|
15.10.2009 bis 31.12.2012
|
300
|
...
Die in der obigen Tabelle genannten "geschätzten Tage" sind nicht bindend und stellen lediglich eine geschätzte Dauer dar,
wie sie von den Parteien für die Fertigstellung des entsprechenden lieferbaren Ergebnisses durch einen Berater zu erwarten
ist. ...
3. Ort
Die Berater erbringen die Leistungen primär beim Kunden in Basel/ Schweiz und in Mannheim/ Deutschland (...). Die Berater
können auch aufgefordert werden, Leistungen an anderen Orten in Europa oder den USA zu erbringen (...). Leistungen können
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Projektmanagements der O.-HR auch als Ferndienstleistungen erbracht werden.
4. Honorar und Spesen
4.1 Honorar
Die O.-HR bezahlt den Subunternehmer je tatsächlich gearbeitetem Tag (ein "Arbeitstag") zu diesem Einzelauftrag gemäß den
unten angegebenen Tagessätzen; ...
4.2. Arbeitstage, Wochenenden und Feiertage
Das Budget für Berater ist nach Arbeitstagen festgelegt. Ein normaler Arbeitstag umfasst acht Arbeitsstunden an einem Kalendertag.
An einem Kalendertag kann länger als acht Stunden gearbeitet werden, solange die Gesamtarbeitszeit innerhalb einer Woche das
Budget nicht übersteigt. ...
4.3 Reisekosten ...
5. - 6. ..."
Auf den weiteren Inhalt des Subunternehmervertrags und des Einzelauftrags wird Bezug genommen.
Der Beigeladene zu 1) erbrachte seine Tätigkeit im Projektteam der Klägerin unter Leitung deren Projekt- und Programmleiters,
Herrn G. H1 (im Folgenden: H1). Hierzu gehörte u.a. die Zusammenarbeit mit weiteren Mitarbeitern des Projekts (Mitarbeiter
von S., der Klägerin und anderen Dienstleistern), die Teilnahme an Projektmeetings in Form von Präsenzveranstaltungen sowie
Telefonkonferenzen und die Erstellung von Arbeitsberichten (sog. "activity sheets"). In fachlicher Hinsicht waren für den
Beigeladenen zu 1) das globale SAP HR-Fachkonzept ("SAP HR - Global Template") und die Standard-IT-Projektmethodik von S.
maßgeblich.
Im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.3.2010 arbeitete der Beigeladene zu 1) an 32 Arbeitstagen "remote", d.h. in seinem Home-Office
in Augsburg/Deutschland für die Klägerin, dies mit schwankenden Arbeitszeiten zwischen einer und 9 Stunden und an 9 vollen
Arbeitstagen in Basel/Schweiz, im Zeitraum vom 1.9.2010 bis 31.12.2011 an mindestens 201 vollen Arbeitstagen "remote" in Augsburg,
an mindestens 20 vollen Arbeitstagen in Mannheim/Deutschland sowie an mindestens 48 vollen Arbeitstagen in den USA. Für seine
Tätigkeit stellte er der Klägerin die von ihm monatlich - den activity sheets entsprechend - geleisteten Beratertage mit Tagesraten
von ca. 900 bis 1.200 Euro in Rechnung.
Im davorliegenden Zeitraum von 2007 bis 2009 war der Beigeladene zu 1) nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Eine versicherungspflichtige
Tätigkeit ist in seinem Versicherungsverlauf (allein) für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2010 gespeichert.
Am 9.9.2011 beantragten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten, gem. §
7a Abs.
1 SGB IV festzustellen, dass bei letzterem in seiner Tätigkeit als Unternehmensberater mit Schwerpunkt SAP Personalwirtschaft für
die Klägerin von 2010 bis 2011 keine Beschäftigung vorliege. Zur Begründung führte der Beigeladene zu 1) aus, er arbeite als
freiberuflicher Software-Consultant und berate Kunden bei allen Aspekten (Vorgehensweise, Blueprint, Konfiguration, Schulung
etc.) der Einführung von komplexer Unternehmenssoftware (ERP-Lösungen), hauptsächlich im Bereich SAP HCM, sowie dessen Produktsupport.
Die Auftragsausführung werde vom Projektmanagement, dem Verantwortlichen eines Projektarbeitspaketes oder dem Prozessverantwortlichen
des Endkunden abgenommen. Art und Weise bestimme er selbst, jedoch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Projekts und des
Endkunden. Die Arbeitsinhalte richteten sich nach dem Projektplan und dem dazugehörigen Zeit- und Budgetplan. Die Planung
und Verteilung der Arbeitszeiten werde von ihm individuell mit dem jeweiligen Endkunden seines Auftraggebers vereinbart. Der
Tätigkeitsort richte sich nach den Anforderungen der einzelnen Arbeitspakete des Projektplans, des Tätigkeitsorts anderer
Projektmitarbeiter sowie monetären Gesichtspunkten (Budget und Reisekosten). Die Koordination der Berater sei nur im Rahmen
der anstehenden Projektaufgaben gegeben, ansonsten bestehe Freizügigkeit in der Art der Einteilung seiner Arbeit. Ihm würden
von seinem Auftraggeber keinerlei Arbeitsmittel überlassen. Ein unternehmerisches Risiko bestehe vor allem in der schwankenden
Auslastung im Rahmen unterschiedlicher Aufträge.
Auf Nachfragen der Beklagten ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich bei seinen Aufgaben um das Customizing
von Systemeinstellungen der US-amerikanischen Zeitwirtschaft, Erstellung von Spezifikationsunterlagen, Erstellung von Trainingsunterlagen
und das Testen von Systemfunktionalitäten handele. Diese Tätigkeiten würden am Computer durchgeführt. Eingewiesen werde er
nicht, da die entsprechenden Kenntnisse und Berufserfahrung vorausgesetzt würden. Die Arbeitszeiten bzw. der Arbeitsaufwand
ergäben sich aus dem Budget des jeweiligen Projektarbeitspaketes und aus dem Projektzeitplan, der Ort der Tätigkeitsausübung
aus den Anforderungen des Arbeitspaketes und daraus, wie eng mit den jeweiligen Projektmitarbeitern zusammengearbeitet werden
müsse - in der Regel eine remote-Tätigkeit oder ein Einsatz beim Kunden des Auftraggebers vor Ort. Arbeitszeiten würden nur
zur späteren Abrechnung der Leistungsaufwände festgehalten, nicht aber im Sinne von An- und Abwesenheiten. Arbeitsberichte
(activity sheets) seien vom (End-)Kunden vorgegeben und würden monatsweise erstellt. Besprechungen erfolgten in der Regel
wöchentlich bei diesem vor Ort oder via Telefonkonferenz mit den jeweiligen Projektmitarbeitern. Form und Koordination der
Zusammenarbeit richteten sich nach dem jeweiligen Arbeitspaket und erfolgten mit anderen Projektmitarbeitern, die Mitarbeiter
des Auftraggebers, Mitarbeiter des Kunden des Auftraggebers oder andere Dienstleister seien. Arbeitsmittel sei der eigene
bzw. der vom Kunden des Auftraggebers zur Verfügung gestellte Laptop. Die Übergabe/Kontrolle/Abnahme eigener Arbeit erfolge
je nach den Verantwortlichkeiten des Projektarbeitspaketes in schriftlicher oder verbaler Form und werde ggf. mittels Statusberichten
kontrolliert und abgenommen. Alle ihm übertragenen Aufgaben würden von ihm selbst ausgeführt.
Mit Schreiben vom 22.2.2012 hörte die Beklagte die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) zu ihrer Absicht an, für die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) als Unternehmensberater bei der Klägerin seit dem 15.10.2009 einen Bescheid über das Vorliegen einer
abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen.
Der Beigeladene zu 1) vertrat dem widersprechend die Auffassung, dass er als selbstständig angesehen werden müsse. Seine Tätigkeit
erfolge zu ca. 50% remote. Branchenüblich bestimme bei IT-Projekten der Kunde des Auftraggebers je nach Umständen, d.h. Koordinations-
und Kommunikationsbedarf mit anderen Projektmitarbeitern einerseits und Budgeterwägungen andererseits, den Einsatzort - dies
auch auf der Grundlage seiner Beratung/Empfehlung. Es sei allgemeines Projektmanagement und Budgetplanungspraxis und habe
mit der Tätigkeit selbst nichts zu tun, dass auf Grund von Arbeitsaufwand und Budgetplanung bestimmte Annahmen getroffen werden
müssten, wobei eben von einem 8-Stunden-Arbeitstag ausgegangen werde. Die tägliche Arbeitszeit betrage nicht zwangsläufig
8 Stunden, sondern werde von ihm eigenverantwortlich und weisungsfrei festgelegt. Eine Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmen
durch ihn sei nicht erfolgt. Dass Tätigkeiten protokolliert würden, sei gängige Praxis des Projektmanagements und somit unabhängig
von Vertragsverhältnissen zu sehen. Es sei branchenüblich, dass bei IT-Projekten der Kunde des Auftraggebers einen Nachweis
über die erbrachte Leistung erhalte. Nicht grundsätzlich, sondern je nach Projektphase würden Besprechungen (Telefonkonferenzen,
wenn remote) in einem bestimmten Zyklus durchgeführt. Dies sei ebenso gängige Praxis des Projektmanagements, da bei bestimmten
Tätigkeiten ein hoher Koordinationsaufwand bestehe, um voneinander abhängige Abläufe besser managen und koordinieren zu können.
Diese Besprechungen fänden mit anderen Projektmitarbeitern statt, zu denen entsprechende Verknüpfungen der eigenen auftragsbezogenen
Tätigkeiten bestünden. Seine Tätigkeit sei eigenverantwortlich, weisungsfrei und auftragsbezogen. Aufgrund seiner fast 20-jährigen
und sehr spezifischen Kenntnisse sei er beratend tätig und bestimme die Art der Tätigkeitsausübung in eigenverantwortlicher
und weisungsfreier Weise, wobei allerdings Projektplan, Budget, Schnittstellen zu anderen Teams und Tätigkeiten entsprechend
berücksichtigt werden müssten. Er sei auch für andere Auftraggeber freiberuflich beratend tätig geworden und habe sein Profil
wie branchenüblich bei Xing.de, LinkedIn.com, GULP.de, projektwerk.de etc. ausgeschrieben.
Auch die Klägerin sah den Beigeladenen zu 1) als selbstständig an. Zu Unrecht habe die Beklagte auf Formulierungen des Einzelauftrags
zurückgegriffen und die hiervon abweichenden tatsächlichen Verhältnissen, die bereits von ihr geschildert worden seien, weitgehend
nicht berücksichtigt. Auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 1) werde verwiesen. Diesem sei es jederzeit möglich, Tätigkeiten
abzulehnen. An der Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers fehle es. Es handele sich um eine hochqualifizierte Beraterdienstleistung,
die allgemein üblich von selbstständigen bzw. externen Dienstleistern erbracht würde. Der Beigeladene zu 1) unterstehe nicht
dem Direktionsrecht seines Auftraggebers, er könne seine Tätigkeit selbst bestimmen und eigenverantwortlich und weisungsfrei
ausüben. Auch unterliege er hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Beratungsleistung nicht einem umfassenden
Weisungsrecht, ebenso wenig einer ständigen Überwachung und Beaufsichtigung.
Mit an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) adressierten Bescheiden vom 22.5.2012 stellte die Beklagte fest, dass dessen
Tätigkeit als Unternehmensberater bei der L-HR GmbH seit dem 15.10.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt werde und dass ab diesem Datum Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung bestehe.
Den hiergegen gerichteten, ergänzend begründeten Widerspruch der Klägerin vom 18.6.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 10.1.2013 zurück.
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Duisburg am 31.1.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens
weiterverfolgt. Entgegen Ziff. 3 des Einzelauftrags und unter dessen stillschweigender Abbedingung sei es dem Beigeladenen
zu 1) gestattet gewesen, seine Tätigkeit zu etwa 50 % in Fernarbeit auszuüben, ohne dass es hierzu einer schriftlichen Genehmigung
bedurft hätte. Die Vertragsänderung sei möglich gewesen, da keine Formvorschriften hätten eingehalten werden müssen. Zu keinem
Zeitpunkt habe der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Klägerin gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er im Wesentlichen frei gestalten
können und diese in eigenverantwortlicher und weisungsfreier Art bestimmt. Hierzu stelle es keinen Widerspruch dar, dass er
auftragsbezogene Rahmendaten wie Zeit- und Budgetplan des Projektes habe berücksichtigen, an Besprechungen teilnehmen und
seine Tätigkeit protokollieren müssen. Die von ihm geschuldete Leistung sei nicht derart unbestimmt gewesen, wie es die Beklagte
behaupte. Sie ergebe sich nicht nur aus den bereits vorgelegten Verträgen, sondern auch aus weiteren umfangreichen schriftlichen
Vorgaben der Klägerin, so dem Dokument "SAP HR Global Template", das als Grundlage für ein Implementierungsprojekt genommen
werde. Es stelle gewissermaßen die "Rohfassung" dar, die dann im Rahmen eines konkreten Projekts "mit Leben gefüllt" bzw.
im Rahmen des konkreten Projekts angepasst werden müsse. Auf dieser Grundlage habe der Beigeladene zu 1) dann weitere Dokumente
eigenständig und in Abstimmung mit dem Kunden entwickelt. Bei Schnittstellen mit den anderen am Projekt beteiligten Personen
sei auch mit diesen die erforderliche Abstimmung durchgeführt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2013 aufzuheben und festzustellen,
dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin in der Zeit vom 15.10.2009 bis zum 31.12.2011 nicht um eine
Beschäftigung im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV gehandelt und dass der Beigeladene für diese Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter unterlegen
habe.
Die Beklagte, die die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig angesehen hat, hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Ergebnis der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei kein abgeschlossenes Werk. Die genauen Anforderungen würden erst durch
den Endkunden definiert. Wenn der Vertragsgegenstand derart unbestimmt sei, dass er durch weitere Vorgaben der Klägerin bzw.
des Endkunden oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb des Endkunden konkretisiert werde, spreche dies für eine abhängige
Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1) habe seine Arbeitsleistung geschuldet und unterscheide sich dahingehend nicht von einem
angestellten Mitarbeiter. Er habe im Team und mit Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet.
In nichtöffentlicher Sitzung am 21.2.2014 hat das SG den damaligen Geschäftsführer der Klägerin H1, und den Beigeladenen zu 1) gehört. H1 hat u.a. mitgeteilt, dass die Bezahlung
der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durch die Klägerin und nicht durch den Endkunden erfolgt sei. Als Basis der Rechnungslegung
hätten die Protokolle, die sog. activity sheets, gegenüber dem Endkunden gedient. Darüber sei nachzuweisen gewesen, welche
Tätigkeiten wann und in welchem zeitlichen Umfang durchgeführt worden seien. Zudem hätten die activity sheets der Budgetplanung
zur besseren Kalkulation der Projekte gedient. Mit diesen habe hingegen nicht die Tätigkeit der Mitarbeiter kontrolliert werden
sollen. Der Beigeladene zu 1) sei beschäftigt worden, als die Klägerin sich in der Aufbauphase befunden und nur wenige Mitarbeiter
gehabt habe. Mittlerweile verfüge sie über mehr als 100 Mitarbeiter, sodass der Beigeladene zu 1) nicht mehr für sie tätig
werde. Die festen Mitarbeiter könnten frei von zu Hause aus arbeiten, würden teilweise aber auch unmittelbar beim Kunden vor
Ort tätig. Dies hänge immer davon ab, was der Kunde wünsche. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Das SG Duisburg hat den Bescheid der Beklagten vom 22.5.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2013 mit Urteil
vom 14.11.2014 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der
Zeit vom 15.10.2009 bis zum 31.12.2011 nicht um eine Beschäftigung im Sinne des §
7 Abs.
1 SGB IV gehandelt und er nicht der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter unterlegen habe. Die Tätigkeit sei überwiegend
durch Merkmale einer Selbstständigkeit geprägt gewesen. Ein Direktionsrecht der Klägerin in Form einer Weisungsbefugnis hinsichtlich
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit habe die Kammer weder aus den vorgelegten Vertragsunterlagen noch aus
der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung zu erkennen vermocht. Indiz für eine selbstständige Tätigkeit seien auch die Handhabung
der - monatlich von den geleisteten Stunden - abhängigen Vergütung mit einer vom Beigeladenen zu 1) selbst abzuführenden Umsatzsteuer
sowie dessen Möglichkeit, Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Eine für eine abhängige Beschäftigung charakteristische Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall sei hingegen nicht vereinbart und geleistet worden. Ein Büro und Betriebsmittel habe (jedenfalls) die Klägerin
ihm nicht gestellt und der Beigeladene zu 1) ein - wenn auch geringes - unternehmerisches Risiko getragen, das auch bei Vorliegen
eines Insolvenzrisikos bzw. dann bestehe, wenn der Erfolg des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft ungewiss sei. Auf die
Entscheidungsgründe des Urteils im Weiteren wird Bezug genommen.
Der Beklagten ist zunächst am 10.12.2014 die Ausfertigung einer nicht korrigierten und nicht unterschriebenen Fassung des
Urteils zugestellt worden, gegen das sie am 7.1.2015 Berufung eingelegt hat. Nach Rückforderung der Urteilsausfertigungen
ist die Zustellung der korrigierten und unterschriebenen Urteilsfassung an die Beklagte am 23.2.2015 erfolgt.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Gesamtwürdigung aller Umstände, also der vorliegenden vertraglichen
Vereinbarungen sowie der weiteren dargestellten tatsächlichen Verhältnisse, ergebe, dass der Beigeladene zu 1) während der
streitigen Zeit in die betriebliche Organisation der Klägerin funktionsgerecht dienend eingebunden gewesen sei. Nach Ziff.
1 des Einzelauftrags habe eine Verpflichtung zur Dienstleistung im Rahmen des Projektes "CHRIS" bestanden. Der Beigeladene
zu 1) sei nach dem Einzelauftrag integrales Mitglied des CHRIS-Beratungsteams und dem Projektmanagement des CHRIS-Beratungsteam
unterstellt gewesen. Diese vertragliche Konstruktion habe ihm gegenüber die Erteilung von Weisungen erfordert. Seine Position
innerhalb des Projekts sei zwar bezeichnet, ansonsten Ziele jedoch nicht klar definiert gewesen. Nach Ziff. 3 des Einzelauftrags
habe auch hinsichtlich des Ortes eine Weisungsgebundenheit bestanden. Nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Projektmanagement
sei es ihm gestattet gewesen, Teile der Arbeit in Fernarbeit zu erbringen. Dabei spreche selbst die Ausübung der Tätigkeit
im Home-Office nicht für eine selbstständige Arbeit, da dies inzwischen auch bei eindeutig abhängigen Beschäftigungsverhältnissen
nicht unüblich sei. Die Delegationsbefugnis des Beigeladenen zu 1) spreche ebenfalls nicht für Selbstständigkeit. Er sei wegen
seiner Qualifikation ausgewählt und die persönliche Leistungserbringung daher gewünscht gewesen. Ziff. 1.3 des Subunternehmervertrags
stelle eindeutig klar, dass der Beigeladene zu 1) Dritte als Berater nur mit der schriftlichen Genehmigung der Klägerin habe
einsetzen dürfen. Eine tatsächliche Leistungserbringung durch Dritte sei auch nicht vorgetragen worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.11.2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Bei zutreffender Würdigung
des Sachverhaltes ergebe die gebotene Gesamtbetrachtung, dass eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen
habe. Seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten seien hinreichend präzisiert gewesen, sodass er auf dieser Grundlage seine
Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung habe erbringen können. Der Beigeladene zu 1) habe bestätigt,
dass keine Kontrolle seiner Arbeit durch sie - die Klägerin - erfolgt sei, ebenso habe er keine fachlichen Weisungen von ihr
oder vom Endkunden erhalten und sein Vorgehen weitgehend selbst bestimmen können. Die Berichtspflicht sei nur deshalb erforderlich
gewesen, weil sie - die Klägerin - die Gesamtverantwortlichkeit für das Projekt gehabt und die Tätigkeit auch mit den Endkunden
abgerechnet habe. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung habe der Beigeladene zu 1) den Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen
selbst bestimmt und es habe auch niemand eine schriftliche Genehmigung verlangt, wenn er Teile seiner Arbeit in Fernarbeit
habe erbringen wollen. Die schriftliche Regelung habe auch formlos abbedungen werden können.
Der Senat hat in nichtöffentlicher Sitzung am 31.10.2018 den Beigeladenen zu 1) sowie den Projektleiter H1 persönlich gehört.
H1 hat in dieser Sitzung u.a. erklärt, dass der im Einzelauftrag genannte Zeitraum von 2009 bis 2012 vor dem Hintergrund vereinbart
worden sei, dass sich die Klägerin die Dienstleistungen des Beigeladenen zu 1) aufgrund seines Spezialgebiets der Zeitwirtschaft
in den USA für den Gesamtprojektzeitraum habe sichern wollen. Im USA-Projekt von September 2010 bis Ende des Jahres 2011 sei
dann auch die hauptsächliche Unterstützung erfolgt. In den Monaten von Januar bis März 2010 habe der Beigeladene zu 1) noch
Leistungen für das Projekt in Basel/Schweiz erbracht. Hinsichtlich der Tätigkeit von Januar bis März 2010 gebe es keine dahingehenden
Vereinbarungen, dass der Beigeladene zu 1) in einem bestimmten zeitlichen Umfang für die Klägerin habe tätig werden müssen.
Man sehe an dem geringeren zeitlichen Einsatz in diesen Monaten, dass die Komplexität der Arbeiten für das Projekt in der
Schweiz deutlich geringer gewesen sei, als die der Projektarbeiten für die USA. Letztere sei als Vollzeittätigkeit geschätzt
worden. Die Aufgabe des Beigeladenen zu 1) als Berater habe darin bestanden, mit dem Kunden in den USA zunächst jeweils ein
konkretes Pflichtenheft zu entwickeln. Hierbei hätten die jeweiligen lokalen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen,
die in den Orten in den USA nicht einheitlich seien. Der Beigeladene zu 1) habe mit dem Kunden zusammen die fertige Lösung
entwickelt. Hierbei habe er auch eine eigene Einschätzung des benötigten Zeitrahmens vorgenommen und diese gegenüber der Projektleitung
kommuniziert. Bei deutlichem Übersteigen der seitens der Klägerin geschätzten Projektplanung habe es der Projektleitung oblegen,
dies gegenüber dem Kunden zu kommunizieren und dessen Zustimmung einzuholen. Darüber, welche Tätigkeiten der Beigeladene zu
1) durchgeführt habe, sei die Klägerin bei sog. Projekt-Meetings informiert worden. Hier würden auch Hinweise darauf erwartet,
dass z.B. Fristen nicht eingehalten werden könnten. Auf Projektleitungsebene hätten einmal wöchentliche Projektleitermeetings
stattgefunden. Diese seien entweder als Telefonkonferenz oder zum Ende von Teilprojektphasen auch beim Kunden, d.h. vor Ort
entweder in Indianapolis oder in San Francisco, durchgeführt worden. Meetings mit Anwesenheit der Projekt- und Teilprojektleiter
des Kunden und der Klägerin hätten darüber hinaus auch in Bezug auf die Projektmeilensteine stattgefunden. An diesen Meetings
- ca. 8 bis 12 im Gesamtprojektzeitraum - habe auch der Beigeladene zu 1) als Teilprojektleiter teilgenommen. Unter Teilprojektleitung
sei die fachliche Leitung und nicht die Personalleitung zu verstehen. Bei diesen Meetings hätten die Teilnehmer über den konkreten
Stand der Teilprojektphase, über entstandene Probleme, über Problemlösungen und insgesamt darüber berichtet, wo das Projekt
stehe. Für die Teilprojektleiter sei die Teilnahme an diesen Meetings Pflicht gewesen. Sie hätten sich allerdings durch den
Teilprojektleiter des Kunden vertreten lassen können. Der Beigeladene zu 1) habe allerdings immer persönlich teilgenommen.
Seine Anwesenheiten beim Kunden vor Ort, z.B. in Testphasen oder zum Training der User seien dem Projektplan gefolgt.
Der Beigeladene zu 1) hat in dieser Sitzung u.a. erklärt, dass er Geschäftsreisen, die ausschließlich seinen Fachbereich betroffen
hätten, direkt mit Personen des Kunden in den USA, hier Indianapolis, geplant und abgestimmt habe. Derartige Reisen hätten
beispielsweise stattgefunden für die Durchführung von Testphasen vor Ort und die Durchführung von Training-Sessions für die
Enduser des Programms. Darüber hinaus habe es Geschäftsreisen gegeben, die dazu gedient hätten, sich mit Beratern, die für
weitere Module zuständig gewesen seien und zu deren Modulen sich Schnittstellen ergeben hätten, abzustimmen. Diese Abstimmungen
seien teilweise als Telefonkonferenzen, aber auch vor Ort beim Kunden durchgeführt worden. Eine Anwesenheit vor Ort sei insbesondere
während der sog. Go-Live-Phase erforderlich, da hier bei Problemen kurzfristig eingegriffen werden müsse. Diese Phase ziehe
sich über mehrere Wochen hin, bis schließlich der Kunde mit dem Programm produktiv arbeiten könne. Im Projektplan seien nur
die einzelnen Projektphasen enthalten, nicht jedoch die einzelnen kleinen Arbeitsschritte. Diese hätten seiner Verantwortung
unterlegen. Gearbeitet habe er in seinem Home-Office mit einem vom Kunden zur Verfügung gestellten Laptop. Dies sei in der
Pharmaindustrie aus Sicherheitsgründen so üblich. Mit dieser Hardware habe er Zugang nur zu dem Netzwerk des Kunden gehabt,
nicht zu dem der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) die (Änderungs-)Bescheide vom 8.8.2016 erlassen und mit
diesen die Bescheide vom 22.5.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.1.2013 dahingehend geändert, dass die Tätigkeit
des Beigeladenen zu 1) als Unternehmensberater bei der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2010 bis 31.3.2010 und vom 1.9.2010 bis
31.12.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei, in diesen Zeiträumen Versicherungspflicht
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden und die Versicherungspflicht
am 1.1.2010 begonnen habe.
Mit weiteren Bescheiden vom 26.11.2018 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) die Bescheide vom
22.5.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10.1.2013 bezüglich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung
ab dem 1.1.2011 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und festgestellt, dass seit diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und in der
gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden habe.
Die in den Änderungs-Bescheiden vom 8.8.2016 und 26.11.2018 enthaltenen Teil-Anerkenntnisse der Beklagten hat die Klägerin
im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie konnte am 7.1.2015 bereits nach Verkündung des Urteils des SG Duisburg am 14.11.2014
und vor Zustellung einer Ausfertigung des vollständig abgesetzten und unterschriebenen Urteils an die Beklagte am 23.2.2015
und damit vor Beginn der Berufungsfrist eingelegt werden (vgl. z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
Sozialgerichtsgesetz [SGG], 13. Auflage 2020, §
151 Rn. 9).
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens gem. §
7a Abs.
1 SGB IV zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Unternehmensberater bei der Klägerin in der Zeit
vom 1.1.2010 bis zum 31.3.2010 und vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und
Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie vom 1.1.2011 bis 31.12.2011
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 22.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2013 und der Bescheide
vom 8.8.2016 und vom 26.11.2018, die gem. §§
153 Abs.
1,
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind. Hinsichtlich der Bescheide vom 8.8.2016 und vom 26.11.2018 entscheidet
der Senat auf Klage, da diese Bescheide noch nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren, sodass das SG hierüber nicht entscheiden konnte.
Soweit in den streitbefangenen Bescheiden neben den Feststellungen zur Versicherungspflicht auch solche zum Vorliegen einer
Beschäftigung enthalten sind, handelt es sich bei zutreffender Auslegung entsprechend §
133 Bürgerliches Gesetzbuch lediglich um ein Begründungselement (vgl. BSG Urt. v. 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris Rn. 16). Entsprechend liegt keine unzulässige isolierte Elementenfeststellung vor (vgl. BSG a.a.O.).
Die von der Klägerin erhobene zulässige kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene
Bescheid vom 22.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2013 und der Bescheide vom 8.8.2016 und vom 26.11.2018
ist rechtmäßig.
1.) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin vor seinem Erlass mit Schreiben vom 22.2.2012 gem.
§
7a Abs.
4 SGB IV i.V.m. §
24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch angehört. Im Rahmen der Statusfeststellung nach §
7a Abs.
1 S. 1
SGB IV war sie abweichend von §
28h Abs.
2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) zuständig (§
7a Abs.
1 S. 3
SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Entscheidung am 22.5.2012 ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
des Beigeladenen zu 1) in der streitigen Auftragsbeziehung als Unternehmensberater bei der Klägerin nicht mit der Folge einer
nach §
7a Abs.
1 S. 1 a.E.
SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung eingeleitet.
2.) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Unter Zugrundelegung des anwendbaren deutschen Sozialversicherungsrechts
(hierzu unter a) war der Beigeladene zu 1) in der Gesamtschau aller Umstände im streitigen Zeitraum in den von der Beklagten
festgestellten Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt (hierzu unter b). Tatbestände, die eine weitergehende
Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) als von der Beklagten festgestellt begründen, bestehen nicht (hierzu unter c).
Der Eintritt der Versicherungspflicht wurde auch nicht nach §
7a Abs.
6 SGB IV aufgeschoben (hierzu unter d).
a) Die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) richtet sich nach deutschem Sozialversicherungsrecht.
aa) Gem. §
3 Nr. 1
SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung soweit sie eine Beschäftigung oder
eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs beschäftigt sind.
Beschäftigungsort ist gem. §
9 Abs.
1 SGB IV grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Die tatsächliche Ausübung folgt regelmäßig der
köperlichen Anwesenheit; rechtliche Vereinbarungen sind nicht maßgeblich (vgl. LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.3.2015 - L 13 AL 2443/14 - juris Rn. 30 f. m.w.N.). Dies gilt auch bei Tele-Arbeitsplätzen (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar,
SGB IV §
9 Rn. 4). Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als
Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat (§
9 Abs.
5 SGB IV). In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden,
gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat (§
9 Abs.
6 SGB IV).
Nach diesen Maßgaben ist deutsches Sozialversicherungsrecht anwendbar, da sowohl der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit in
den streitigen Zeiträumen (überwiegend) in Augsburg/Deutschland ausgeübt hat als auch die Betriebsstätte der Klägerin (damals)
in Essen/Deutschland lag.
Die Geltung des deutschen Rechts bleibt auch für die tageweisen Tätigkeiten in der Schweiz bzw. den USA erhalten. Nach §
4 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen,
auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein
Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder
vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des §
4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis
mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat, das Beschäftigungsverhältnis während der Zeit der Entsendung
fortbesteht und nach deren Beendigung weitergeführt werden soll (vgl. BSG Urt. v. 5.12.2006 - B 11a AL 3/06 R - juris Rn. 17; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 17.7.2012 - L 11 EG 2929/10 - juris Rn. 21).
Der Beigeladene zu 1) war seit Januar 2010 für die Klägerin tätig und nahm im Rahmen der Projektdurchführung erstmalig im
Februar 2010 Ortstermine in der Schweiz wahr. Sein Beschäftigungsverhältnis bestand währenddessen fort und wurde nach der
Entsendung bis (zunächst) März 2010 weitergeführt. Die Entsendung war infolge der Eigenart der Beschäftigung im Voraus zeitlich
begrenzt, da er mit begrenzten Projektarbeiten betraut war. Er war als Teil des Projektteams weiterhin in den Betrieb der
Klägerin eingegliedert und unterstand fortlaufend deren Projektleiter. Sein Entgeltanspruch richtete sich schließlich auch
für die Tätigkeit in der Schweiz gegen die Klägerin als seine inländische Arbeitgeberin. Entsprechendes gilt auch für die
im September 2010 aufgenommene Tätigkeit im Teilprojekt USA und die in diesem Rahmen dorthin durchgeführten Geschäftsreisen.
bb) Abweichungen hinsichtlich des anzuwendenden Rechts ergeben sich nicht aus (gem. §
6 SGB IV unberührt bleibenden) über- oder zwischenstaatlichen Regelungen.
Anwendbar ist für den Zeitraum der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der Schweiz aufgrund des Abkommens der Europäischen
Gemeinschaft (EG) mit der Schweiz vom 21.6.1999 (vgl. BGBl. II 2001, 810) die VO EWG (im Folgenden: EWGV) Nr. 1408/71. Die EG-Verordnung 883/2004 gilt im Verhältnis zur Schweiz erst ab dem 1.4.2012 (vgl. BSG Urt. 23.10.2018 - B 11 AL 20/17 R - juris Rn. 21) und entfaltet daher hier keine Relevanz.
Gem. Art. 13 Abs. 2 a) EWGV 1408/71 unterlag ein Arbeitnehmer grundsätzlich den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war; der Beigeladene
zu 1) hier somit dem deutschen Recht. Dessen Geltung blieb auch nach der EWGV für die Zeit der Tätigkeiten in der Schweiz im Rahmen seiner Entsendung erhalten, da die voraussichtiche Dauer dieser Arbeit
zwölf Monate nicht überschritt und er nicht eine andere Person ablöste, für welche die Entsendungszeit abgelaufen war (vgl.
Art. 14 Abs. 1 a) EWGV 1408/71).
In Bezug auf die USA ergeben sich aus über- oder zwischenstaatlichen Regelungen, ebenfalls keine Abweichungen. Hier bestimmt
sich das anzuwendende Recht nach dem zum 1.12.1979 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bunderepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 7.1.1976 (im Folgenden: SVA-USA). Nach Art. 6 Abs. 1 SVA-USA richtet
sich die Versicherungspflicht von Personen, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt sind, wenn - wie hier
- andere maßgebliche Bestimmungen fehlen, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Entsprechend gilt aufgrund der
Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in Deutschland deutsches Sozialversicherungsrecht. Für die jeweils nur kurzen Geschäftsreisen
von Deutschland in die USA galten die Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts fort (Art. 6 Abs. 2 SVA-USA).
b) Nach dem anwendbaren deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag der Beigeladene zu 1) in den streitigen Zeiträumen vom
1.1. bis 31.3.2010 und vom 1.9.2010 bis 31.12.2011 der Versicherungspflicht in den von der Beklagten festgestellten Zweigen
der Sozialversicherung.
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl §
5 Abs.
1 Nr.
1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V, §
20 Abs.
1 S. 2 Nr.
1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XI, §
1 S. 1 Nr.
1 SGB Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
SGB VI und §
25 Abs.
1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III).
Der Beigeladene zu 1) ist im streitigen Zeitraum bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt (§
14 SGB IV) beschäftigt gewesen.
Das Vorliegen einer Beschäftigung beurteilt sich nach §
7 Abs.
1 SGB IV, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§
77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status fehlen. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - insbesondere
bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und
Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild
der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild
zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als
Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau
mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander
abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 14 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl.
BVerfG Beschl. v. 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rn. 6 ff).
Angesichts des Streitgegenstandes (Statusfeststellungsverfahren) ist zwar nur zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis gerade
zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin vorlag. Der Antrag auf Statusfeststellung kann nach §
7a Abs.
1 S. 1
SGB IV (allein) durch die am Auftragsverhältnis Beteiligten gestellt werden. Nach der Gesetzesbegründung sind Beteiligte die Partner
der Beziehungen, in deren Rahmen die zu beurteilende Tätigkeit ausgeübt wird (BT-Drucks 14/1855 S. 7). Die Anträge des Beigeladenen
zu 1) und der Klägerin auf Statusfeststellung vom 9.9.2011 bezogen sich konkret auf die vom Beigeladenen zu 1) von 2010 bis
2011 auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen mit der Klägerin vorgenommene Tätigkeit.
Die Prüfung nach §
7a Abs.
1 S. 1
SGB IV schließt es aber nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den projektbezogenen Einsatz des Beigeladenen
zu 1) prägen (vgl. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33 ff). Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber
und Dritten erbracht, sind im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen,
vorliegend diejenigen zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und S., ihrem Auftraggeber. Dieses Rechtsverhältnis hat
sich insoweit auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ausgewirkt, als er unter Zwischenschaltung der Klägerin zur Erfüllung
der vertraglichen Verpflichtungen der Muttergesellschaft gegenüber S. eingesetzt war, teilweise auch in den Betriebsstätten
von S., und u.a. mit deren Mitarbeitern im Rahmen des beauftragten Projektes CHRIS zusammengearbeitet hat. Basis für die Dienstleistung
des Beigeladenen zu 1) waren entsprechend auch die vertraglichen Regelungen zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und
S. und die darauf beruhende Projektplanung und -durchführung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht.
Ausgehend vom - gelebten - Rechtsverhältnis des Beigeladenen zu 1) zur Klägerin und bei Beachtung der Auswirkungen der Leistungsbeziehungen
innerhalb des gesamten Vertragsgeflechts ist der Senat unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe für die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Unternehmensberater in den streitigen
Zeiträumen bei der Klägerin beschäftigt war. Er ist als Erfüllungsgehilfe anzusehen, der ihre - im Rahmen einer Unterbeauftragung
durch die Muttergesellschaft - im Rahmen des Projektes ("CHRIS") gegenüber S. geschuldeten Leistungen zu erbringen hatte.
Weder erschöpfte sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft sowie dieser gegenüber S. darin, den
Beigeladenen zu 1) als einen selbstständigen Spezialisten für das Projekt zur Verfügung zu stellen, also als sog. "Headhunter"
zu agieren, noch - dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend - in dessen bloßer Auswahl als eines dem Entleiher überlassenen
Arbeitnehmers. Vielmehr ist der Beigeladene zu 1) unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen zwischen den verschiedenen
Vertragsparteien in den mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden
Arbeitsprozess gegenüber der Klägerin weisungsgebunden (hierzu unter aa) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (hierzu
unter bb) tätig geworden. Wesentliche Indizien, die für eine Selbstständigkeit sprechen, liegen nicht vor (hierzu unter cc).
In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich (hierzu unter dd).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen
Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch
zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten
Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen
ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen
und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig
machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 15 m.w.N.).
Ausgangspunkt der Statusbeurteilung sind danach die zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin getroffenen schriftlichen
vertraglichen Regelungen, hier der Subunternehmervertrag und der Einzelauftrag sowie ergänzend die zwischen der Muttergesellschaft
der Klägerin und S. als dem Endkunden vereinbarten Vertragsmodalitäten. Die Vertragspraxis entspricht - entgegen dem Vorbringen
der Klägerin - weitgehend dem schriftlichen Vertragswerk.
aa) Hiernach ist der Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum weisungsgebunden für die Klägerin tätig geworden.
Zunächst erwächst aus den beiden mit der Klägerin geschlossenen Verträgen (Subunternehmervertrag und Einzelauftrag) eine Verpflichtung
des Beigeladenen zu 1), für diese tätig zu werden. Nach den ergänzenden Erklärungen des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin
G, wollte sich die Klägerin mit der Vereinbarung einer "Lieferzeit" vom 15.10.2009 bis 31.12.2012 die Dienstleistung des Beigeladenen
zu 1) im Zusammenhang mit HCM [Personalwirtschaft] im gesamten Zeitraum in einem - geschätzten, aber nicht verbindlichen -
Umfang von 300 Tagen sichern. Damit wird bereits deutlich, dass der Beigeladene zu 1) nicht zwingend im gesamten Zeitraum
für die Klägerin tätig werden sollte, sondern nach dem Bedarf der Klägerin, also auf deren Abruf. Dieser Auslegung entspricht
auch die Vertragspraxis. Tatsächlich hat der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin an insgesamt 324,50 Tagen
erbracht, wobei der Abruf für die Teilprojekte in der Schweiz und in den USA jeweils telefonisch erfolgt ist. Weder in den
vertraglichen Regelungen noch in der Vertragspraxis sind Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass der Beigeladene zu 1)
- wie von der Klägerin behauptet - die Durchführung dieser Teilprojekte ablehnen konnte oder (Teil-)Aufträge tatsächlich abgelehnt
hat. Der tatsächliche Tätigkeitsumfang überstieg vielmehr den zunächst geschätzen Umfang von 300 Tagen um ca. 8 %.
Aus den genannten Verträgen ergibt sich, dass die Klägerin einseitig Zeitpunkt und Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen zu
1) bestimmen konnte und bestimmt hat. Die von letzterem beschriebenen Freiheiten bei der konkreten Bestimmung des Umfangs
und der Verteilung seiner Arbeitszeit bezogen auf die einzelnen Arbeitstage sind demgegenüber marginal.
Die Tätigkeiten für das 2. Teilprojekt in den USA waren aufgrund des Umfangs, der Komplexität und des einzuhaltenden Projektzeitplans
nach den Erklärungen des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin H1, nur in Vollzeit zu erbringen. Dies spiegelt sich auch
in den activity sheets des Beigeladenen zu 1) wider.
Seine größeren zeitlichen Freiheiten hinsichtlich des 1. Teilprojekts in der Schweiz beruhten auf einer deutich geringeren
Komplexität dieses Projektes. Auch hier bestand aufgrund der vertraglichen Regelungen jedoch die Rechtsmacht der Klägerin,
ihn jederzeit einseitig im Rahmen des Projektes CHRIS in zeitlich größerem Umfang einzusetzen. Der Beigeladene zu 1) hatte
lediglich das Recht, das Vertragsverhältnis gem. Ziff. 2.2.1 des Subunternehmervertrags mit einer Frist von 90 Arbeitstagen
unter der Voraussetzung ordentlich zu kündigen, "dass eine Kündigung ohne Grund durch [ihn] erst in Kraft tritt, wenn alle
lieferbaren Ergebnisse, die gemäß allen noch offenen Einzelaufträgen fällig sind, von der O.-HR oder dem jeweiligen Kunden
als angemessen angenommen worden sind." Entsprechend stand ihm keine rechtliche Befugnis zu, das Vertragsverhältnis vor Abschluss
begonnener Projektarbeiten einseitig zu beenden.
Dass der Beigeladene zu 1) weisungsgebunden tätig werden musste, ist zudem ausdrücklich im Einzelauftrag geregelt. So ist
er nach der dortigen Ziff. 1) als "integraler Bestandteil des Projektteams der Klägerin" bezeichnet worden, der den Vertretern,
die das CHRIS-Beratungsteam leiteten und führten, also dem Projektmanagement der Klägerin unterstehe. Damit war seine Tätigkeit
letztlich bei verständiger Auslegung dieser Regelung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ganz maßgeblich dadurch
determiniert, was die Realisierung des CHRIS-Projekts und die Projektplanung verlangte.
Diesem Verständnis entspricht auch die Regelung zu Ziff. 3) des Einzelauftrags zum Ort der Tätigkeit. Hiernach konnte die
Klägerin den Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Projektnotwendigkeiten auffordern, Leistungen an anderen Orten als Basel und
Mannheim in Europa oder den USA zu erbringen. Leistungen konnten mit vorheriger Zustimmung des Projektmanagements der Klägerin
auch als Ferndienstleistungen erbracht werden. Auch wenn die vorherige schriftliche Zustimmung - für die von dem Beigeladenen
zu 1) weit überwiegend remote erbrachte Tätigkeit - in der Praxis nicht erteilt worden sein sollte, hat dies nicht zu einer
relevanten Änderung hinsichtlich der örtlichen Weisungsgebundenheit geführt. Grund hierfür ist, dass maßgebend (auch) für
den Ort der Tätigkeit (gem. Ziff. 1) des Einzelauftrags) stets die Projektnotwendigkeiten geblieben sind. Dies zeigt auch
die Vertragspraxis. So hat der Beigeladene zu 1) nach seinen eigenen Ausführungen und denen der Klägerin stets Reisen zum
Endkunden unternommen und an Meetings teilgenommen, wenn dies erforderlich gewesen sei.
Im Übrigen konnte die Klägerin nur bei dieser Ausgestaltung des Vertragswerks sicherstellen, dass die Absprachen mit S. zum
Einsatz von Personal im Rahmen der Projektorganisation entsprechend der Beschreibung im CHRIS-Ausschreibungsdokument und auch
die dem Projektzeitplan folgenden Absprachen zur Anpassung und Aktualisierung der Personaleinsatzplanung gem. Ziff. 7) der
Leistungsbeschreibung in Bezug auf den Beigeladenen zu 1) tatsächlich umzusetzen waren.
Soweit von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geltend gemacht wird, dieser habe direkt mit den Mitarbeitern des Endkunden
S. besprochen, wann Geschäftsreisen dorthin durchzuführen waren, bestätigt dies seine Weisungsgebundenheit zusätzlich. Für
die Annahme einer Weisungsgebundenheit ist es nicht zwingend erforderlich, dass Weisungen vom Arbeitgeber selbst erteilt werden.
Vielmehr können Weisungsbefugnisse - wie hier erfolgt - delegiert werden. Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet, auf Aufforderung
der Klägerin entsprechend den Projekterfordernissen die notwendigen Geschäftsreisen zum Endkunden S. in die Schweiz und die
USA zu unternehmen (vgl. Ziff. 3. des Einzelauftrags). Bei einer derartigen vertraglichen Verpflichtung stellen die (späteren)
"Absprachen" mit den Mitarbeitern des Endkunden S. nichts anderes als die Wahrnehmung des an den Endkunden delegierten Weisungsrechts
der Klägerin dar. Wesentliche Freiheiten des Beigeladenen zu 1) bestanden insoweit nicht, da - wie dieser selbst ausgeführt
hat - Ort, Zeit und Inhalt der Geschäftsreisen durch die Projektnotwendigkeiten bzw. die Wünsche des Kunden bestimmt worden
sind.
In inhaltlicher Hinsicht unterlag die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) darüber hinaus wesentlichen Bindungen durch die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen der Muttergesellschaft der Klägerin und S.. So war eine maßgebliche Grundlage seiner Tätigkeit das
globale SAP HR-Fachkonzept ("Global Template") der Klägerin. Aus diesem Fachkonzept ergaben sich - worauf die Klägerin selbst
hingewiesen hat -umfangreiche schriftliche Vorgaben, die die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) näher definierten. Auf dieser
Basis wurde der Beigeladene zu 1) zwar eigenständig tätig, dies jedoch stets nur im Rahmen der mit S. und ggf. anderen Personen,
mit denen es Schnittstellen gab, erforderlichen Abstimmungen.
Die von dem Beigeladenen zu 1) erbrachten Leistungen und durchgeführten Arbeiten mussten in inhaltlicher Hinsicht zudem der
Standard-IT-Projektmethodik von S. entsprechen. Diese Projektmethodik, zusammengefasst im CHRIS-Ausschreibungsdokument, legte
die Projektphasen, Meilensteine, Projektaufgaben, Dokumente und nichtdokumentären Ergebnisse fest. Das CHRIS-Projekt sah die
Nennung und Bewertung von Business-Anforderungen, die Entwicklung, Implementierung und Testung von Lösungen einschließlich
der Architektur vor. Nach ihrer Entwicklung wurden diese Anforderungen und Lösungen separat in Anforderungs- und Lösungspapieren,
IT-Landschafts- und IT-Architekturdokumenten sowie anderen zu liefernden Dokumentationen gemäß der S. Standard-IT-Projekt-Methodik
dokumentiert. Alle Konfigurierungs- und Entwicklungsarbeiten mussten die Entwicklungsrichtlinien und Benennungsregeln von
S. befolgen. Zu dieser Vorgehensweise und Methodik hatte sich die Muttergesellschaft der Klägerin gegenüber S. verpflichtet
(vgl. Ziff. 2.5 des Angebots und Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung), sodass auch der Beigeladene zu 1) durch seine Integration
in das CHRIS-Projekt hieran gebunden war und entsprechenden Weisungen unterlag.
Für seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin spricht ferner die Regelung in Ziff. 7.2 des Subunternehmervertrags,
wonach Kopien der in Ziff. 7.1 genannten Unterlagen und Statusberichte so detailliert, wie es die Klägerin angemessenerweise
Weise forderte, monatlich vom Beigeladenen zu 1) an die Klägerin zu senden waren und auch gesandt worden sind.
Ob und in welchem Umfang die Klägerin in der Vertragspraxis im Sinne explizit erteilter konkreter schriftlicher oder mündlicher
Anweisungen von ihren Weisungsrechten Gebrauch gemacht hat bzw. ob ihre Weisungsbefugnisse für sie, den Beigeladenen zu 1)
oder auch Dritte (deutlich) zu Tage getreten sind, spielt für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine
Rolle. Maßgeblich ist allein die im streitigen Zeitraum bestehende Rechtsmacht, erforderlichenfalls Weisungen erteilen zu
können. Werden Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechte in der Vertragspraxis nicht wahrgenommen, kann aus diesem Umstand
nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - juris Rn. 23; Urt. v. 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 39, 41; Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 31; vgl. z.B. auch Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 61 m.w.N.). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten
ist für die Statusbeurteilung nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten lässt
sich mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbaren (st.
Rspr; vgl. z.B. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15). Dass hier durch die Vertragspraxis die schriftlich vereinbarten Weisungsbefugnisse der Klägerin gegenüber
dem Beigeladenen zu 1) konkludent abbedungen worden sein könnten, ist im Hinblick auf deren dargestellte Verpflichtungen gegenüber
ihrer Muttergesellschaft und jener gegenüber S. auch fernliegend. Die Muttergesellschaft der Klägerin hatte sich gegenüber
S. u.a. zu einer "starken Projektsteuerung" und zur "starken Überwachung der einzelnen Arbeitspakete" zur Einhaltung des angestrebten
Zeitplans verpflichtet (s. Ziff. 2.1. u. 2.5.3 des Angebots), was nur umgesetzt werden konnte, wenn die Klägerin auf die Tätigkeit
sämtlicher, also auch "externer" Mitarbeiter in jeder Hinsicht starken Einfluss nehmen konnte. Bei jedem anderen Verständnis
wäre die Muttergesellschaft der Klägerin gegenüber S. vertragsbrüchig geworden. Dass eine Abänderung von Weisungsbefugnissen
gegenüber dem Beigeladenen zu 1) sowohl im Hinblick auf die Verpflichtungen im konkreten Projekt CHRIS als auch auf die Folgen
für das gesamte Geflecht der Geschäftsbeziehungen nicht gewünscht war und auch nicht gewünscht sein konnte, liegt auf der
Hand.
Eine andere Bewertung der die Weisungsgebundenheit überaus deutlich begründenden Umstände rechtfertigt sich auch nicht dann,
wenn die hier konkret vorliegenden vertraglichen Gestaltungen - was der Beigeladene zu 1) mehrfach geltend gemacht hat - in
der IT-Branche "üblicherweise" vereinbart würden. Vielmehr sind bei der gebotenen Statusbeurteilung sogar solche Umstände
zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche
Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen (vgl. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 15). Erst recht gilt dies für Regelungen, die von Vertragspartnern in bestimmten Tätigkeitsbereichen (lediglich)
gehäuft als opportun vereinbart werden.
bb) Der Beigeladene zu 1) war auch umfassend in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dies folgt klar
aus den bereits dargelegten Regelungen zu seiner vollständigen Integration in das CHRIS-Beratungsteam und seiner Unterstellung
unter das Projektmanagement der Klägerin mit deren Projektleiter und spiegelt sich auch in dem im Verfahren stets dargestellten
hohen Koordinationsbedarf, den das Projekt CHRIS erforderte, wider.
Darüber hinaus erfüllte der Beigeladene zu 1) keine eigenen Vertragspflichten gegenüber dem (End-)Kunden, sondern war letztlich
zur Erfüllung von Vertragspflichten der Muttergesellschaft der Klägerin gegenüber S. tätig; er war damit - wie dargelegt -
"nur" Erfüllungsgehilfe (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33).
Deutlich wird seine Eingliederung außerdem durch die Teilnahme an verschiedenen Projektmeetings mit sowohl weiteren Beratern
der Klägerin als auch Mitarbeitern von S., die entweder als Telefonkonferenzen oder vor Ort beim Kunden stattfanden. Als Teilprojektleiter
war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, an den Meetings zu den Projektmeilensteinen teilzunehmen, auch wenn eine Vertretung
durch den Teilprojektleiter von S. möglich gewesen sein soll. Der Beigeladene zu 1) hat jedoch stets selbst an diesen Meetings
teilgenommen, von denen etwa 8 bis 12 stattgefunden haben. Zudem folgten seine Anwesenheiten beim Kunden S. vor Ort, z.B.
in Testphasen oder zum Training der User stets dem Projektplan.
Schließlich spricht für eine Beschäftigung nicht zuletzt auch, dass es in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten
der ca. 50 internen und ca. 50 bis 60 externen Mitarbeiter der Klägerin an dem Gesamtprojekt nach den glaubhaften Angaben
des damaligen Geschäftsführers der Klägerin H1 keine signifikanten Unterschiede gab.
cc) Gesichtspunkte, die eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) nahelegen, sind im Wesentlichen nicht vorhanden.
Über eine - für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevante - eigene Betriebsstätte verfügte er im streitbefangenen
Zeitraum nicht. Sofern er seine Tätigkeit nicht beim Kunden ausübte, arbeitete er mit einem ihm von S. gestellten Laptop im
häuslichen Arbeitszimmer. Ein derartiges Arbeitszimmer, das - lediglich - über eine Büroausstattung verfügt, wie sie in vielen
privaten Haushalten beschäftiger Arbeitnehmer vorzufinden ist, kann qualitativ nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung
oder Anlage verglichen werden, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. §
12 S. 1
Abgabenordnung; vgl. auch Senatsurt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 79 m.w.N.).
Auch trug der Beigeladene zu 1) kein wesentliches unternehmerisches Risiko, da er weder Kapital noch seine Arbeitskraft mit
der Gefahr des Verlustes einsetzen musste. Vielmehr erhielt er auf der Grundlage seiner Tätigkeitstage eine erfolgsunabhängige
Vergütung nach festen Tagessätzen sowie die Erstattung von Reisekosten. Das verbleibende Risiko einer Insolvenz des Auftrag-
bzw. Arbeitgebers trifft jeden Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37). Ein nennenswerter Kapitaleinsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere bewirken die von ihm in seinem
häuslichen Arbeitszimmer vorgehaltenen Bürogegenstände wie Computer und Drucker nicht die Annahme eines relevanten Unternehmerrisikos.
Von einem solchen Risiko ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit
angeschafft, hierfür eingesetzt und das aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibender weiterer Aufträge
als verloren anzusehen wäre; dies ist bei Gegenständen wie hier, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten
Nutzung vorhanden sind, in der Regel nicht der Fall (vgl. BSG Urt. v. 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37). Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Beigeladene zu 1), der seine Leistung persönlich erbrachte, verfügte nicht über eigene Beschäftigte und damit auch nicht
über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht.
Soweit eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht gewährt worden ist, hat dieser Umstand statusrechtlich keine
eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer-
bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen,
auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien,
Beschäftigung auszuschließen, zu. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des
Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus und sind daher eher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung als Indiz
für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen
Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit
im Rechtssinne (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27; Senatsurt. v. 29.1.2020 - L 8 BA 153/19 - juris Rn. 68; Urt. v. 14.8.2019 - L 8 R 456/17 - juris Rn. 84).
Die obigen Ausführungen zur Weisungsgebundenheit und Eingliederung des Beigeladenen zu 1) verdeutlichen, dass der Beigeladene
zu 1) seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte (Rechtsgedanke des
§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Maßgeblich waren in jeder Hinsicht die Bestimmungen der Klägerin auf der Grundlage der Projektplanung, insbesondere des
Zeitplans des Projekts, der fachlichen und methodischen Vorgaben sowie der vorgegebenen Projektstrukturen und -organisation.
Soweit der Beigeladene zu 1) entsprechend seiner Angaben im Streitzeitraum für weitere Auftraggeber tätig geworden ist, vermag
auch dies kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit darzustellen. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber erhält allenfalls
dann Gewicht, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet und mit weiteren typischen Merkmalen einer
selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen verbunden ist (vgl.
hierzu BSG Urt. v. 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - juris Rn. 33 m.w.N.). Dies ist hier weder vorgetragen noch anhand der wenigen vom Beigeladenen zu 1) hierzu überreichten
Dokumente ersichtlich.
Der Beigeladene zu 1) war ferner nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin eigenes Personal oder "Unterauftragnehmer"
einzusetzen (vgl. Ziff. 1.3 und Ziff. 11. Subunternehmervertrags). In der Vertragspraxis hat er seine Dienstleistung auch
höchstpersönlich erbracht. Ist tatsächlich keine Delegation erfolgt, sondern besteht nur die Möglichkeit hierzu, kann die
Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt
Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier im Hinblick auf die hohe Spezialisierung des Beigeladenen zu 1) und auch die engen
vertraglichen Verpflichtungen der Muttergesellschaft gegenüber S. im Hinblick auf den personellen Einsatz nicht erkennbar.
Auch die erhebliche Honorarhöhe spricht nicht relevant für Selbstständigkeit. Sie ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung
zu berücksichtigenden Indizien, das vorliegend nicht ausschlaggebend ist. Der Umfang des vereinbarten Honorars ist als Ausdruck
des Parteiwillens zu werten. Diesem Willen kommt eine potentielle Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
jedoch nur dann zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und
durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung
sprechen. Nur unter diesen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille als
ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch
nicht vorfestgelegt (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 36). Die Einschränkung der indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung
auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften
verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung
eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht
"freikaufen" kann. Ebenso führt eine überlegene Verhandlungsposition von Auftragnehmern nicht dazu, dass sie aufgrund möglicher
Eigenvorsorge aus den Pflichtversicherungssystemen entlassen wären (vgl. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.).
dd) Angesichts des Umstandes, dass sich die in §
7 Abs.
1 S. 2
SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung einer Weisungsgebundenheit
und Eingliederung feststellen lassen und der Beigeladene zu 1) in den Streitzeiträumen weder über eine eigene Betriebsstätte
verfügt noch ein unternehmerisches Risiko getragen hat, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige
Beschäftigung und damit gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die (hier marginal) für Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkte
sind von sehr geringer Relevanz. Das Vorliegen der für Beschäftigung sprechenden Hauptkriterien der umfänglichen Weisungsgebundenheit
und Eingliederung im Projekt CHRIS kann damit in keiner Weise aufgewogen werden.
Eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1) lässt sich demzufolge auch nicht dadurch begründen, dass dies von ihm und der
Klägerin so gewünscht war (vgl. z.B. Ziff. 16.9 des Subunternehmervertrags). Der Wille der Beteiligten kann generell nur dann
von Bedeutung sein, wenn der Abwägungsprozess kein Überwiegen von Gesichtspunkten für den einen oder den anderen Status ergibt
(vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 R 3/17 R - juris Rn. 13 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es. Der sozialversicherungsrechtliche Status unterliegt keiner uneingeschränkten
Dispositionsfreiheit der Beteiligten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 22.6.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 68 m.w.N.). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen
oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 3.4.2014 - B 5 RE 9/14 R - juris Rn. 47 m.w.N.; Senatsurt. v. 23.11.2020 - L 8 BA 155/19 - juris Rn. 105).
c) Tatbestände, die zur Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie für
2010 in der Kranken- und Pflegeversicherung führen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Anhaltspunkte für eine unständige Beschäftigung gem. §§
27 Abs.
3 Nr.
1 SGB III, 186 Abs.
2 SGB V liegen nicht vor, da die zwei Tätigkeitszeiträume nicht weniger als eine Woche betragen haben.
bb) Für den Zeitraum vom 2.2.2007 bis 30.12.2010 trat nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erst nach Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren Versicherungsfreiheit ein (vgl. §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V in der vom 2.2.2007 bis 30.12.2010 geltenden Fassung). Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Beschäftigungen
im Zeitraum von 2007 bis 2009 ist nicht ersichtlich, sodass die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung
und akzessorisch in der sozialen Pflegeversicherung nicht schon für 2010 eintreten konnte. Im Versicherungsverlauf des Beigeladenen
zu 1) ist lediglich für die Zeit vom 1.5.2010 bis 31.7.2010 eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung gespeichert,
nicht jedoch für 2007 bis 2009.
d) Die Voraussetzungen des §
7a Abs.
6 SGB IV sind aufgrund der nicht binnen eines Monats nach Aufnahme der streitbefangenen Tätigkeit erfolgten Antragstellung nicht erfüllt.
Die Antragstellung erfolgte am 9.9.2011, die Aufnahme der Tätigkeit am 1.1.2010 (Teilprojekt Schweiz) und am 1.9.2010 (Teilprojekt
USA).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i. V. m. §§
155 Abs.
1 S. 1, 161 Abs.
1,
162 Abs.
3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kostenquote entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen von Klägerin und Beklagter.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist der Streitwert bei fehlender anderer Bestimmung nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist
ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 121/19 - juris Rn. 72 m.w.N.).