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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2014 - 11 KA 32/09
Klage eines Vertragszahnarztes gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Zahnersatzabrechnungen Angebot von Zahnersatz aus China Zweifel an der Korrektheit der Konformitätserklärungen Voraussetzungen für die Abrechnung von Zahnersatz
Konformitätserklärungen sind bei Rechnungslegung des Zahnarztes, auf jeden einzelnen Behandlungsfall bezogen, beizufügen. Eine pauschale Sammelerklärung ohne konkreten Bezug zum einzelnen Patienten und das Angebot, ggf. konkrete Konformitätserklärungen nachzureichen, sind nicht geeignet, Abrechnungsmanipulationen mit hinreichender Sicherheit auszuschließen.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 1a
,
BMV-Z § 19 Buchst. a
,
SGG § 153 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.03.2009 S 2 KA 119/08
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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