Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Sturz des Beigeladenen vom Pferd ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Klägerin zu 1) teilte der Beklagten im Oktober 2014 mit, am 10.2.2013 sei es auf der Reitanlage T in E zu einem Unfall
beim Reiten gekommen. Das inzwischen eingeschläferte Pferd, dessen Halterin sie sei, sei ein Spring- und Dressurpferd gewesen,
das von ihr nur noch dressurmäßig geritten worden sei. Das Springtraining habe auch vor dem Hintergrund eines anstehenden
Verkaufs wieder aufgenommen werden sollen, deshalb sei ein entsprechender Springreiter gesucht worden. Die Zeugin C habe den
Kontakt zu ihrem Bruder, dem Beigeladenen, vermittelt, nachdem sie zuvor davon gesprochen habe, ihr Bruder bilde Pferde im
Springen aus. Er sei daher als erfahrener Reiter involviert worden. Am 10.2.2013 sei es dann zu dem Ritt gekommen, bei dem
sich der Unfall ereignet habe. Der Beigeladene habe zunächst die Klägerin zu 1) angewiesen, einige Stangen auf den Boden zu
legen, über die er habe reiten wollen. Er habe dann mit der Trabarbeit begonnen und dem Pferd die Sporen zum Galopp gegeben.
Es sei auch zu mehreren Galoppsprüngen gekommen, dann habe die Stute ihn abgeworfen. Wie und warum es dazu kam, wisse man
nicht. Der Beigeladene habe ein hochgradiges inkomplettes zervikales Querschnittsyndrom erlitten.
Auf Nachfrage teilte der Beigeladene mit, Zweck der unfallbringenden Tätigkeit sei es gewesen, das Pferd nach einer verletzungsbedingten
Springpause wieder an kleine Sprünge zu gewöhnen.
Mit an den Beigeladenen adressiertem Bescheid vom 15.12.2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall
ab. Das Springtraining am Unfalltag sei aus reiner Gefälligkeit gegenüber der Eigentümerin des Pferdes erfolgt. Den Bescheid
leitete die Beklagte den Bevollmächtigten der Klägerin zu 1) zu.
Diese legte am 12.1.2015 Widerspruch ein. Es sei unzutreffend, dass der Beigeladene um eine reine Gefälligkeit gebeten worden
sei. Er sei von seiner Schwester, der Zeugin C, als sehr erfahrener und professionell agierender Reiter bezeichnet worden.
Der Einsatz habe auch finanziell honoriert werden sollen. Es gebe auch keinen Grund, aus dem heraus der Beigeladene, der die
Klägerin zu 1) bis dato überhaupt nicht gekannt habe, ihr einen kostenlosen Gefallen habe erweisen sollen. Da die Klägerin
zu 1) durch Einsatz eines professionellen Reiters beim beabsichtigten Verkauf des Pferdes einen höheren Verkaufspreis habe
erzielen wollen, habe hier auch eine wirtschaftliche Komponente vorgelegen. Es sei ein Schadensersatzprozess vor dem LG E
anhängig, der wegen einer möglichen Wie-Beschäftigung ruhend gestellt worden sei. Es handele sich vorliegend um einen Arbeitsunfall,
die Tätigkeit des Beigeladenen falle in die betriebliche Sphäre. Dessen Tätigkeit hätte auch sonst von Personen verrichtet
werden können, die in den Arbeitsmarkt eingegliedert seien. Es habe auch eine fremdwirtschaftliche Komponente im Interesse
des Unfallbetriebes vorgelegen.
Die Beklagte forderte die Akte aus dem Verfahren vor dem LG E an (xxx) und übersandte daraufhin der Klägerin zu 2) am 29.9.2015
eine Abschrift des an den Beigeladenen adressierten Bescheides vom 15.12.2014, gegen den sie ebenfalls am 23.10.2015 mit gleicher
Begründung wie die Klägerin zu 1) Widerspruch einlegte.
Mit an den Beigeladenen gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 28.10. 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den
Gesamtumständen des Einzelfalles könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene arbeitnehmerähnlich tätig geworden
sei. Maßgeblich sei seine überlegene Sachkunde gewesen, die schon definitionsgemäß jede Art von Weisung seitens der Klägerinnen
ihm gegenüber ausschließe. Der Beigeladene habe die Klägerinnen auch nicht durch Dienste unterstützt, sondern einen Erfolg
(Durchführen des Springtrainings des Pferdes) versprochen. Dabei sei es allein ihm überlassen gewesen, wie er das habe bewerkstelligen
wollen (freie planerische Gestaltung). Hätte er sich nicht bereitgefunden, wäre kein eigener Arbeitnehmer eingestellt worden,
vielmehr ein anderer Unternehmer beauftragt worden. Es fänden sich keine Anknüpfungspunkte für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit.
Hiergegen hat sich die am 26.11.2015 vor dem SG Duisburg erhobene Klage gerichtet, mit der die Klägerinnen unter Wiederholung
und Vertiefung ihres Vortrags ihr Begehren weiterverfolgt haben. Der Beigeladene habe bei Ausübung seiner Tätigkeit unter
Versicherungsschutz in Form einer Wie-Beschäftigung gestanden.
Die Klägerinnen haben beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10. 2015 festzustellen, dass
es sich bei dem Unfall des Beigeladenen vom 10.2.2013 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt zur Begründung ihrer Auffassung die im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung.
Mit Urteil vom 21.2.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Ereignis könne auf keinen Fall als Arbeitsunfall
angesehen werden. Auf die Unterschiede in der Sachverhaltsschilderung zwischen Klägerinnen und Beigeladenem komme es nicht
an. Entweder liege eine Gefälligkeit vor oder eine unternehmerische Tätigkeit, in beiden Fällen greife der Versicherungsschutz
der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ein. Der Auffassung der Beklagten im Widerspruchsbescheid werde gefolgt.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerinnen am 13.3.2017 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen vom 13.4.2017. Die sozialgerichtliche Entscheidung sei aufzuheben. Das
SG habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, unzutreffend sei, dass es auf den Unterschied in der Sachverhaltsschilderung
zwischen den Beteiligten nicht ankomme. Vorliegend sei ein häufigeres Training, natürlich gegen Entgelt, erforderlich und
auch beabsichtigt gewesen. Das entscheidende Kriterium für eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, nämlich die fremdwirtschaftliche
Handlungstendenz, habe beim Beigeladenen vorgelegen. Seine Tätigkeit sei einzig den Klägerinnen zugute gekommen, sie habe
auch einzig in deren Interesse gelegen. Aus diesen Gründen sei sie auch deren Unternehmen, das in dem über 20 Jahre betriebenen
Reitsport bestehe, zuzurechnen. Entscheidend sei das Gesamtbild. Für die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spreche, dass die
vom Beigeladenen verrichtete Tätigkeit wirtschaftlichen Wert für die Klägerinnen gehabt und ihrem Willen entsprochen habe.
Im Übrigen könne ein Springtraining von Personen verrichtet werden, die typischerweise als Arbeitnehmer tätig würden. Es komme
dabei darauf an, ob die Tätigkeit abstrakt und nicht konkret von Personen verrichtet werden könne, die im Abhängigkeitsverhältnis
stünden. Der Beigeladene sei nicht im eigenen Interesse tätig geworden, er habe ein fremdes Geschäft verrichtet. Bestritten
werde, dass der Beigeladene seiner Schwester einen Gefallen habe erweisen wollen, zwischen dieser und den Klägerinnen habe
kein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Von Bedeutung für die Qualifizierung sei ferner, dass die Klägerin zu 1) auch
eigene Sachkunde besessen und auch den gesamten Rahmen der Tätigkeit bestimmt habe (Zeit, Ort, Dauer, Umfang). Die Annahme,
der Beigeladene habe den Klägerinnen eine Gefälligkeit erwiesen, liege neben der Sache. Eine solche liege vor, wenn für die
verletzte Person eindeutig bei der Beschäftigung mit dem Pferd die Absicht im Vordergrund gestanden habe, dem Reitsport als
Hobby nachzugehen. Ungeachtet dessen könne auch bei dem Erweisen einer Gefälligkeit Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung bestehen. Die Prüfung dieser Frage sei an der Interessenwahrnehmung auszurichten und führe vorliegend zu
einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 1).
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.2.2017 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 festzustellen, dass der Unfall vom 10.2.2013 ein Arbeitsunfall gewesen ist.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Beigeladene sei unternehmerähnlich tätig geworden. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen
verpflichte der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu, alle Differenzen im Sachvortrag aufzuklären. Liege ein Arbeitsunfall
nach keinem der Sachvorträge vor, könne der Unterschied dahingestellt bleiben. Vorliegend bestehe Einigkeit darüber, dass
die Klägerin zu 1) sich das Springtraining nicht zugetraut habe und deswegen jemanden dafür gesucht habe, zumal der an sich
avisierte Trainer nicht zur Verfügung gestanden habe, so dass sich der Beigeladene letztlich bereit erklärte. Bereits daraus
ergebe sich, dass eine Wie-Beschäftigung nicht vorgelegen habe, denn eine solche wolle nur diejenigen Personen in den Versicherungsschutz
einbeziehen, die unter Bedingungen arbeiteten, die denen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses weitestgehend ähnelten.
Die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses werde dabei nach ständiger Rechtsprechung maßgebend durch die Eingliederung
in ein fremdes Unternehmen geprägt. Eingegliedert sei, wer Tätigkeiten weisungsgebunden verrichte, also im Hinblick auf Art
und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Unternehmers unterliege. Unternehmer der privaten Reittierhaltung seien die Klägerinnen.
Weisungen könnten sie dem Beigeladenen schon allein deshalb nicht erteilen, weil er gerade wegen seiner größeren Fachkenntnis
um Übernahme der Trainingsstunde gebeten worden sei. Wäre eine der Klägerinnen in der Lage gewesen, den Beigeladenen, so wie
in einem Subordinationsverhältnis üblich, anzuleiten, hätten sie seiner Hilfe gar nicht bedurft und es entfalle der Grund
für die Beauftragung. Mit der Einschaltung des Beigeladenen sei beabsichtigt gewesen, einen Erfolg herbeizuführen, nämlich
die Stute wieder an das Springen zu gewöhnen. Der Auftrag weise demzufolge Parallelen zu einem Werkvertrag auf, nicht zu einem
Dienstvertrag. Wegen der überlegenen Sachkunde des Beigeladenen sei die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden von
einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen, die eine Wie-Beschäftigung ausschließe (BSG Urteil vom 31.5.2005 - B 2 U 35/04 R-). Die Ansicht der Klägerinnen, sie habe den Rahmen der Tätigkeit bestimmt, das stehe einer unternehmerähnlichen Tätigkeit
entgegen, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Das sei nämlich auch bei Auftragserteilung an einen Unternehmer der Fall
und auch notwendig. Der Inhalt des Auftrags werde stets vom Auftraggeber bestimmt (z.B. Malerarbeiten hinsichtlich Ort, Zeit
und Farbgestaltung). Das sei auch bei dem Training eines Tieres nicht anders. Abhängig beschäftigte Bereiter gebe es in Gestüten
oder bei gewerblichen Tierhaltern, dass ein privater Reittierhalter einen Arbeitnehmer zum Training beschäftige, sei unüblich.
Der Beigeladene trägt vor, er sei aus reiner Gefälligkeit tätig geworden. Das scheitere nicht an der fehlenden persönlichen
Beziehung zu der Klägerin zu 1). Diese sei beim Reiten häufig mit seiner Schwester, der Zeugin C, zusammengetroffen. Nachdem
der ursprünglich für das Training vorgesehene Herr C ausgefallen sei und die Klägerin zu 1) und die Zeugin C sich darüber
unterhalten hätten, habe die Zeugin der Klägerin zu 1) den Gefallen erwiesen, ihren Bruder zu fragen, ob er das Pferd einmal
über kleine Sprünge reiten könne. Er seinerseits sei seiner Schwester zu Gefallen tätig geworden, so dass ein gestaffeltes
Gefälligkeitsverhältnis vorliege. Hinzu komme, dass er diese Tätigkeit außerhalb seines Berufs - er sei Unternehmensberater
- ausgeübt habe. Beruflich habe er sich noch nie gegen Entgelt mit dem Training oder der Ausbildung von Pferden befasst. Er
habe nicht einmal im Rahmen seines Hobbys ein Springpferd ausgebildet, in seiner Freizeit habe er sich mit der Vielseitigkeitsreiterei
und dem Jagdreiten befasst. Über ein mehrfaches Reiten sei nie gesprochen worden, dem hätte er aus zeitlichen Gründen auch
nicht zugestimmt. Auch sei nie darüber gesprochen worden, dass er ein Entgelt für das Training erhalten sollte, davon sei
er nie ausgegangen. Es sei in Reiterkreisen auch nicht üblich, Gefälligkeiten zu vergüten. Er habe noch nie ein Pferd gegen
Entgelt geritten. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin zu 1) das Pferd habe verkaufen und durch das Training
einen höheren Preis habe erzielen wollen. Dazu hätte er sich auch gar nicht in der Lage gesehen. Davon habe er erstmals im
Termin vor dem SG Duisburg erfahren. Als Begründung für seine Einschaltung sei ihm lediglich genannt worden, die Klägerin
zu 1) habe längere Zeit mit dem Pferd keine Sprünge mehr gemacht und sie traue sich die ersten Sprünge nicht zu. Seine Tätigkeit
habe aus seiner Sicht auch nicht einem fremden Unternehmen gedient, sondern einzig, seiner Schwester einen Gefallen zu tun,
die wiederum der Klägerin zu 1) habe behilflich sein wollen. Ein arbeitnehmer- oder unternehmerähnliches Rechtsverhältnis
habe schon deswegen nicht vorgelegen, weil er überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden oder Anweisungen zu
befolgen. Es sei jederzeit möglich gewesen, das Reiten zu beenden, wenn ihm das Ganze nicht mehr gefallen hätte. Von einer
Eingliederung in den Unfallbetrieb könne daher nicht ansatzweise die Rede sein, abgesehen davon, dass ein Hobbypferd kein
Unfallbetrieb sei.
Der Senat hat die Schwester des Beigeladenen als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 16.1.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf
den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, die Berufung ist aber nicht begründet.
I.Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerinnen ergibt sich aus § 109 S.1 HS. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII), Gesetzliche
Unfallversicherung. Danach können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte,
ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach §
108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) betreiben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, denn in dem Fall, in dem der Unfall des Beigeladenen vom
10.2.2013 ein Arbeitsunfall gewesen ist, ist die Haftung der Klägerinnen für daraus entstehende Ansprüche nach §§
104 bis
107 SGB VII beschränkt. Darüber hinaus hat der Beigeladene Schadensersatzforderungen gegen sie vor dem Landgericht Duisburg im Verfahren
L 8 O 169/14 bereits rechtshängig gemacht.
Streitgegenstand des bei dem Senat anhängigen Verfahrens ist der Bescheid vom 15.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28.10.2015, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, das Ereignis vom 10.2.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Da die Beklagte
in dem angefochtenen Bescheid nur hierüber, nicht aber auch über die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
entschieden hat, ist die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§
54 Abs.1, 55 Abs.1 Nr.1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) die richtige Klageart, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Grundlage infrage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination
von Anfechtungs- und Feststellungsklage geklärt werden ( BSG, Beschluss vom 27.6.2006 - B 2 U 77/06 B -; Urteil vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R -, jeweils m.W.N.). Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte den Anspruch bestreitet.
II.Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Beigeladene hat am 10.2.2013 bei seinem Sturz vom Pferd keinen
Arbeitsunfall erlitten.
Arbeitsunfälle sind gemäß §
8 Abs.1 S.1
SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § §
2,3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§
8 Abs.
1 S. 2
SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen
Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb " Versicherter " ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes,
von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv
und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R; vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R; vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - ; vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R -; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R -; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -; vom 15.5.2012 -B 2 U 16/11 R -; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar stellt das Aufbäumen des Pferdes ein plötzliches, von außen kommendes
Ereignis dar, bei dem der Beigeladene vom Pferd stürzte und sich einen Gesundheitserstschaden in Form eines hochgradigen,
inkompletten zervikalen Querschnittsyndroms zugezogen hat, jedoch hat er im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt.
Er stand weder als Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII (dazu unter 1.) noch als "Wie-Beschäftigter " nach §
2 Abs.
2 S. 1
SGB VII (dazu unter 2.) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Versichert nach §
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII sind (abhängig) Beschäftigte. Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist §
7 Abs.
1 SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung), der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt. Danach ist
Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine nach §
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts-
und damit Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zur Definition dieses Begriffs: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
§ 2, Rn.6), insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen
(vgl. §
7 Abs.1
SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder
Nachteil gereichen (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -; vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv zumindest
auf die auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen soll. Insoweit genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen
- Bedürfnisses und nicht einem eigennützigen Zweck dient (BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 2 U 9/10 R-). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so, wie es im Rahmen des rechtlich
zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, Urteil vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R -, vgl. §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII). Eine Beschäftigung i.S.d. §
2 Abs.1 Nr. 1SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine
eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder der Verletzte
eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern
er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht
oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O.; Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R -).
Unter Annahme dieser Voraussetzungen war der Beigeladene nicht als Beschäftigter tätig. Mit dem Halten des vom Beigeladenen
im Unfallzeitpunkt gerittenen Spring- und Dressurpferdes hat die Klägerin zu 1) ein Unternehmen betrieben, zu dem das Springtraining
als eine damit im Zusammenhang stehende notwendige Tätigkeit gehört. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, weil der
in §
121 Abs.
1 SGB VII enthaltene Begriff des "Unternehmens (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten)" weit zu verstehen ist. Es muss
sich nicht um einen Gewerbebetrieb handeln, vielmehr genügt es, für eine Privatperson tätig zu werden (z.B. Haushalt). Für
den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens wird keine erwerbswirtschaftliche Deutung gefordert, vielmehr kann der Betreibenszweck
auch ideeller Art sein, lediglich bloße Handreichungen erfüllen den Unternehmensbegriff nicht (vgl. Stettner in Podzun, Der
Unfallsachbearbeiter, Stand 1/18, 301 S 2). Diesem Unternehmen ist das vom Beigeladenen ausgeübte Springtraining zwar objektiv
zugute gekommen, jedoch basierte dessen Tätigwerden nicht darauf, entweder eine eigene, objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht
aus einem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen oder vermeintlich einer objektiv nicht geschuldeten, aber angenommenen
Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und der glaubhaften Aussage
der Zeugin C im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat kannten sich der Beigeladene und die Klägerin zu 1) überhaupt
nicht, sind sich vielmehr am Unfalltag erstmalig in der Stallgasse begegnet, in der bereits das gesattelte Pferd stand, als
der Beigeladene dort eintraf. Die Kontaktanbahnung mit den erforderlichen Mindestinformationen dazu, worum es überhaupt ging,
war über seine Schwester, die Zeugin C, erfolgt. Absprachen irgendwelcher Art sind zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin
zu 1) auch nach deren Vortrag nicht getroffen worden, die Kommunikation beschränkte sich vielmehr auf die Nachfrage des Beigeladenen,
ob das Pferd brav sei. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, es sei ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d.
§
2 Abs.1 Nr.1
SGB VII begründet worden, aus dem sich für den Beigeladenen objektiv Pflichten ergeben hätten, die ihn in das oben beschriebene Unternehmen
der Klägerin zu 1) eingebunden hätten, auch wenn die Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses nicht der Schriftform
bedarf und auch nicht die Zahlung eines Entgeltes voraussetzt (BSG, Urteil vom 19.6.2018, B 2 U 32/17 R - juris Ausdruck Rdn.16). Unerheblich in dem Zusammenhang ist auch, ob es zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin zu 1)
möglicherweise ohne den Unfall im weiteren noch zu einem Beschäftigungsverhältnis gekommen wäre. Denn zumindest bei diesem
ersten Springtraining lag ein entsprechender Bindungswille jedenfalls auf Seiten des Beigeladenen nach dessen glaubhafter
Einlassung nicht vor. Anhaltspunkte dafür, der Beigeladene sei von der Erfüllung einer vermeintlichen Pflicht ausgegangen,
bestehen ebenso wenig. Mangels irgendwelcher Absprachen über die essentialia negotii eines Rechtsverhältnisses kann auch nicht
vom stillschweigenden oder konkludenten Abschluss eines solchen ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses liegen auch nicht gegenüber der Klägerin zu 2) vor, denn diese hat auf Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung nochmals darauf hingewiesen, nicht Halterin des Pferdes gewesen zu sein, es vielmehr nur gelegentlich mal geritten
zu haben, so dass es in ihrer Person auch schon am Betreiben eines Unternehmens mangelt.
2. Der Beigeladene war auch entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht als sog. "Wie-Beschäftigter" kraft Gesetzes nach §
2 Abs.
2 S.1
SGB VII versichert. Nach §
2 Abs.
2 S. 1 i.V.m. Abs.
1 Nr.1
SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R -). §
2 Abs.
2 S.1
SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S.
von §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die
ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung,
vgl. Urteile des BSG vom 27.3.2012 - B 2 U 5/11 R -; vom 5.7.2005 - B 2 U 22/04 R -). Dabei braucht weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen noch sind die Beweggründe des Handelnden
für sein Tätigwerden maßgebend (Urteile des BSG vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R -; vom 17.3.1992 - 2 RU 6/91 m.w.N.). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im
Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss,
tätig zu werden zu unterscheidende objektivierbare Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich
unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt
geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen
gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 5.3.2002 - B 2 U 9/01 R -).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass keine Wie-Beschäftigung des Klägers durch beide
oder eine der Klägerinnen vorlag. Die Klägerin zu 2) kommt bereits nicht als Unternehmerin in diesem Sinne in Betracht. Sie
war - jeweils nach eigenen Angaben in der Klageschrift - weder die Halterin des Pferdes, noch war sie es, die zwecks Wertsteigerung
des Pferdes einen Springtrainer zu "involvieren" beabsichtigte. Auch hat der Senat nicht feststellen können, dass der Beigeladene
die Klägerin zu 2) überhaupt nur kannte, geschweige denn die objektivierbare Handlungstendenz hatte, einem der Klägerin zu
2) zuzurechnenden Unternehmen fremdnützig dienlich zu sein. Gleiches gilt übrigens auch für die erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung beiläufig bekannt gewordene E GmbH.
Nach den Angaben in der Klageschrift war Halterin vielmehr die Klägerin zu 1). Sie war auch Unternehmerin insoweit, als sie
nach eigenen Angaben beabsichtigte, das ihr gehörende Pferd zu verkaufen und durch ein vorgeschaltetes Training seinen Wert
zu erhöhen. Dass sie private und nicht gewerbliche Pferdehalterin war, steht der Einbeziehung der Tätigkeit des Beigeladenen
nach §
2 Abs.
2 Satz 1
SGB VII in den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
Erg.L. 3/15, 34.6). Auch ein wirtschaftlicher Wert der Tätigkeit des Beigeladenen mag für das Unternehmen zumindest in einem
möglichen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Eignung des Pferdes für das Springreiten bestanden haben.
Jedoch kann der Senat die Tätigkeit des Beigeladenen nicht als eine solche bewerten, die - wie es aber erforderlich wäre -
einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Die Tätigkeit muss dem unterstützten Unternehmen nicht nur wirtschaftlich,
sondern rechtlich wesentlich zu dienen bestimmt sein, d.h. es muss dem Handelnden wesentlich sein, dem unterstützten Unternehmen
zu dienen. Dies trifft nicht generell auf unternehmensnützige, dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich zugängliche Tätigkeiten
zu. Ausschlaggebend ist - auch bei ansonsten objektiv arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit - wiederum die Handlungstendenz der
tätigen Person, die insgesamt fremdwirtschaftlich auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein muss. Davon kann hier keine
Rede sein.
Für den Senat steht fest, dass die objektivierbare Handlungstendenz des Beigeladenen im Zeitpunkt der unfallbringenden Tätigkeit,
also beim Sturz vom Pferd, nicht wesentlich fremd-, sondern eigenwirtschaftlich geprägt war. Das ergibt sich für den Senat
aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Abwägung des Vortrags der Beteiligten. Dem Beigeladenen war über die wirtschaftlichen
Hintergründe des durchzuführenden Springtrainings nichts bekannt. Von der Absicht der Klägerin zu 1), das Pferd wegen eines
geplanten Verkaufs wieder springfähig und -tauglich zu machen und damit letztlich seinen Wert zu steigern, hat er erst nach
dem Unfall in der Klinik in Duisburg Buchholz erfahren. Das ist deshalb überzeugend, weil er die Klägerin zu 1) bis zum Unfalltag
überhaupt nicht kannte und auch bei der ersten Begegnung mit ihr nichts Näheres besprochen hat. Von seiner Schwester um den
Gefallen gebeten und ohne zuvor selbst mit der Klägerin zu 1) überhaupt auch nur über deren Ziele und Vorstellungen sowie
über die Ausgestaltung dessen, was zu tun sei gesprochen zu haben, war es dem Beigeladenen zur Überzeugung des Senats eher
gleichgültig, für wen er dort tätig wurde. Maßgeblich war vielmehr die von der Schwester erbetene Gefälligkeit und seine Leidenschaft
für den Reitsport. Anhaltspunkte dafür, dass er im Wesentlichen tätig geworden ist, um dem Unternehmen der Klägerin zu 1)
zu dienen, bestehen nicht. Die Zeugin C hat der Klägerin zu 1), nachdem sie erfahren hatte, dass deren ursprünglicher Trainer
krankheitsbedingt ausgefallen war, den Beigeladenen empfohlen, da er des Springens mit Pferden mächtig sei. Lediglich mit
dieser Information hat die Zeugin den Beigeladenen angesprochen, ob er bereit sei, ein Springtraining zu übernehmen, da die
Klägerin zu 1) sich das selbst nicht zutraue, da sie nur Dressur reite. Im Übrigen sollte der Beigeladene angeben, wann er
das Training neben seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater einrichten könne. Selbst die Hintergründe dafür, dass
die Klägerin zu 1) wegen der Angewohnheit des Pferdes, den Kopf hochzureißen, unsicher war und es sich nicht zutraute, mit
dem Pferd zu springen, kannte er nicht, denn die Zeugin C, die nach ihrer Aussage darüber auch nicht informiert war, hat ihm
deshalb dazu nichts mitteilen können. Darüber hinaus ist auch von mehr als einem Training nicht die Rede gewesen, denn auch
die Klägerin zu 1) hat angegeben, ein Folgetermin sei nicht vereinbart gewesen. Dass es zu weiteren Terminen hätte kommen
können, ist für die Beurteilung des unfallbringenden Trainings irrelevant. Die Handlungstendenz des Beigeladenen ging damit
nicht über sein Eigeninteresse hinaus, den Reitsport ausüben und seiner Schwester behilflich zu sein. Eine Handlungstendenz,
sich über das Eigeninteresse am Reitsport hinaus wesentlich dem Unternehmen der Klägerin zu 1) zur Verfügung zu stellen, sieht
der Senat nicht als gegeben an. (wie hier allgemein zu Gefälligkeiten unter Reitern OLK Celle, Urteil vom 14.02.2011 - 20 U 35/01 - nicht rechtskräftig ; Bayerisches LSG, Urteil vom 01.07.2009 - L 2 U 46/07 -, Urteil des erkennenden Senats vom 28.11.1990 - L 17 U 129/90; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.0., § 2, 34, 22 a.E.). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich deshalb auch nicht aus der Tatsache,
dass dem Beigeladenen klar gewesen sein muss, dass dies zugleich im Interesse der Klägerin zu 1) lag. Die Handlungstendenz
des Beigeladenen war (anders als im Urteil des erkennenden Senats vom 26.3.2014 - L 17 U 370/12 - bei 1.b) maßgeblich eigenwirtschaftlich geprägt, nicht lediglich unbeachtliche Motivation (vgl. Bieresborn in Schlegel/Voelzke,
jurisPK-
SGB VII, 2.Aufl. 2014 §
2 Rdn. 388).
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass bei abweichender Beurteilung der Handlungstendenz des Beigeladenen
von einem eigenwirtschaftlichen unternehmerähnlichen Tätigwerden auszugehen ist. Der Beigeladene besaß überlegene Fachkunde,
denn er war auch im Reitsport aktiv und versiert, nach Angaben der Klägerinnen sogar Richter bei Springturnierprüfungen, das
setzt Erfahrung und Fachkunde für den Umgang mit Pferden voraus. Angesichts dessen führte er den Auftrag auch allein aus und
war auch nicht an Weisungen gebunden. Das ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin zu 1) nach eigenen Angaben keine Vorbereitungen
für einen Parcours (Stangen auf den Boden legen), getroffen hatte. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beigeladene
die Art und Weise der Durchführung bestimmt hat und stimmt insbesondere damit überein, dass er ja gerade wegen seiner Kompetenz
"involviert" wurde. Schon bei der Antragstellung im Feststellungsverfahren hatte die Klägerin zu 1) dazu auch angegeben, "zur
Aufnahme des Springtrainings sei der erfahrene Reiter Herr N involviert worden". Auch in der Widerspruchsbegründung wird der
Beigeladene als professioneller Reiter bezeichnet. Das belegt anschaulich, dass auf dessen Erfahrung und Wissen zurückgegriffen
werden sollte. Das Erteilen von Weisungen bei der Auftragsausführung ist damit nicht vereinbar. Auch davon, dass die Klägerin
zu 1) Zeit, Dauer und Umfang des Reitens "vorgegeben" habe, hat sich der Senat nicht überzeugen können. Nach den Angaben der
Zeugin war es vielmehr der Beigeladene, nach dessen Zeitplan man sich richtete. Dem braucht jedoch im Detail nicht weiter
nachgegangen zu werden, denn ein unternehmerähnliches Tätigwerden begründet mangels Abschlusses einer Unternehmerversicherung
keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Da die Klägerinnen mit ihren Sachanträgen unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Dem Beigeladenen können nach §
197 a Abs.
2 S. 2
SGG Kosten nur unter den Voraussetzungen des §
192 SGG auferlegt werden. Die Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben.
Die Streitwertfeststetzung folgt aus §
197 a Abs.1 S.1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs.1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des
Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der der Berufungsklägerinnen zielt auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls wegen der damit verbundenen Haftungsfreistellung
von der vor dem Landgericht Duisburg geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 813.000 EUR. Da vor dem erkennenden
Senat nicht um diese Schadensersatzforderung selbst gestritten wird, sondern nur um die Freistellung davon, hält der Senat
die Festsetzung eines Betrages von 550.000 EUR, der in etwa 2/3 der Forderung entspricht, für angemessen.
Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben (§
160 Abs.
2 SGG).