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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2017 - 9 SO 371/16
Behinderungsbedingter Mehrbedarf Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention Ungleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten
1. Das Diskriminierungsverbot der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) findet auf Fälle des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bereits keine Anwendung.
2. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
3. Zwar steht diese Regelung durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur UN-BRK m.W.v. 01.01.2009 im Range eines einfachen Bundesgesetzes und ist insoweit geltendes innerstaatliches Recht, speziell ist das Diskriminierungsverbot unmittelbar anwendbar.
4. Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbietet freilich dann eine Ungleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten, wenn durch Normen oder sonstige Rechtsakte der Vertragsstaaten an die Behinderung des Betroffenen zu dessen Nachteil angeknüpft wird ("aufgrund von Behinderung").
5. Dies ist bei der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII gerade nicht der Fall.
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2
,
UN-BRK Art. 5 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln S 10 SO 300/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, L, wird abgelehnt.

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