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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2013 - 9 SO 485/13 B ER
Prozesskostenhilfe Fälle fehlenden Rechtschutzbedürfnisses Entscheidung durch einen als befangen abgelehnten Richter
1. Der Zuerkennung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren steht schon das Fehlen von Rechtsschutzbedürfnis u.a. dann entgegen, soweit z.B. der Antragsteller vor einem sozialgerichtlichen Verfahren zumutbare Mitwirkungshandlungen zur Feststellung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs unterlassen hat (hier: ärztliche Untersuchung im häuslichen Umfeld) bzw. mangels anwaltlicher Vertretung im nachfolgenden Gerichtsverfahren weder Gerichts- noch Rechtsanwaltskosten entstehen können.
2. Der Entscheidung über diese Prozesskostenhilfefälle steht es nicht entgegen, dass ein Richter ohne Erfolg von einer Partei als befangen abgelehnt wurde, auch wenn die Zurückweisung der Ablehnung noch nicht rechtskräftig ist. Das hat mit dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters unmittelbar nichts zu tun.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
SGG § 60
, ,
ZPO § 42
Vorinstanzen: SG Köln 15.10.2013 S 39 SO 355/13 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: