Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung
der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1983 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem am 1941 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachstudienrichtung Elektrotechnik
- Schwachstromtechnik an der Technischen Universität Z ... in der Zeit von September 1959 bis Februar 1965, mit Diplomurkunde
vom 21. Mai 1965 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. April 1965 bis 30. November 1967 als Themenbearbeiter
im Wissenschaftlich-Technischen Institut (WTI) der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle Y ... sowie vom 1. Dezember 1967 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Themenbearbeiter, Abteilungsleiter
und Fachbearbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage
und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 24. Juni 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte - im Laufe des Verfahrens
- eine Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom 30. Januar 2001 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1965 bis 30. Juni 1990)
vor. Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1965 bis 30. Juni
1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen
erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom 30. Januar 2001, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 18. Dezember 2007 (Eingang bei der Beklagten: 20. Dezember 2007) begehrte der Kläger die Berücksichtigung
von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Die Beklagte
forderte hierauf mit Schreiben vom 23. Juli 2009 vom Kläger die Übersendung bestimmter Unterlagen, erinnerte hieran mit Schreiben
vom 29. September 2009 und kündigte die Schließung des Vorgangs bei Nichteingang der angeforderten Unterlagen an. Nachdem
der Kläger auf keines der Schreiben reagierte, schloss die Beklagte den Vorgang bescheidlos.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 6. November 2011 (Eingang bei der Beklagten: 8. November 2011) begehrte der Kläger die
Berücksichtigung von Jahresendprämien, von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau und von Honoraren als Dozent
bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Er legte Honorar-Auszahlungskarteikarten, die Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom
30. Januar 2001 sowie arbeitsvertragliche Unterlagen vor. Die Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 15. November 2011
von der Rhenus Office Systems GmbH eine Entgeltbescheinigung in Bezug auf Prämien und zusätzliche Belohnungen an. Die Rhenus
Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mit, dass Entgeltunterlagen über den Kläger (auch über die Gewährung
von zusätzlichen Belohnungen sowie Jahresendprämien) nicht vorhanden sind. Daraufhin lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag
mit Bescheid vom 19. Juni 2012 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2012 Widerspruch und legte im Laufe
des Widerspruchsverfahrens eine Entgeltbescheinigung der Vattenfall Europe Mining AG vom 11. Oktober 2012 vor; in dieser wurden
die dem Kläger in den Jahren 1968 bis 1990 gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau ausgewiesen und ausgeführt,
dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht mehr vorliegen. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 6. November 2012
die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1965 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Dabei berücksichtigte sie höhere
Entgelte für die Jahre 1968 bis 1990 auf der Grundlage der in der Entgeltbescheinigung der Vattenfall Europe Mining AG vom
11. Oktober 2012 ausgewiesenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Im Übrigen lehnte sie die Berücksichtigung
höherer Entgelte (für Jahresendprämien und Honorare als Dozent) weiterhin ab. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom
28. Februar 2001 in der Fassung des Bescheides vom 19. Juni 2012), soweit er entgegenstand, auf. Hiergegen erhob der Kläger
mit Schreiben vom 26. November 2012 erneut Widerspruch und begehrte weiterhin die Berücksichtigung von Jahresendprämien und
von Honoraren als Dozent. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 als unbegründet zurück,
soweit ihm nicht bereits durch den Bescheid vom 6. November 2012 abgeholfen wurde.
Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 11. März 2014 (Eingang bei der Beklagten: 13. März 2014) begehrte der Kläger die Berücksichtigung
von Jahresendprämien in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes
Arbeitsentgelt und reichte eine schriftliche Erklärung des Zeugen X ... vom 20. Februar 2014 (für den Beschäftigungszeitraum
im WTI der VVB Braunkohle Y ...) sowie eine notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. W ..., des ehemaligen ökonomischen
Direktors Dr. V ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters U ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiterversorgung
und Sozialökonomie S ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 ein, wonach in den Jahren von 1969
bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe Jahresendprämien entsprechend den damaligen Vorschriften
gezahlt worden seien.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2014 ab. Den hiergegen am 1. April 2014 erhobenen Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und
die Höhe der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten Angaben zum Kläger und seien daher nicht ausreichend. Die Höhe der
Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen
nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 9. September 2014 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien
für die Zuflussjahre 1969 bis 1990 als glaubhaft gemachte Entgelte. Das Sozialgericht Dresden ordnete mit Beschluss vom 15.
Januar 2016 das Ruhen des Verfahrens und mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 die Fortführung des Verfahrens an. Die Klage
hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 17. April 2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Jahresendprämien seien
kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien. Der entgegenstehenden
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu folgen.
Gegen das am 23. April 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Mai 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien nur noch für den Zeitraum von 1974 bis 1983 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Das Sozialgericht
habe die Rechtsprechung des BSG missachtet und den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt. Jahresendprämien seien als Arbeitsentgelt vom BSG anerkannt worden; hierüber könne sich das Sozialgericht nicht hinwegsetzen. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde
nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Deren Höhe sei zumindest in der Mindesthöhe von einem Drittel entsprechend
der Rechtsprechung des 5. und 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) glaubhaft gemacht worden.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. April 2019 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 6. November 2012 abzuändern und Jahresendprämien für die
Zuflussjahre 1974 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen C ... vom 23. November 2019 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen
vom Kläger beigezogen.
Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2019 (Beklagte) und vom 6. Dezember 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§
153 Abs.
1 in Verbindung mit §
124 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1974 bis 1983
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Bescheides vom 6. November 2012 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Jahresendprämien für die Zuflussjahre
1969 bis 1973 und 1984 bis 1990 begehrt der Kläger ausdrücklich und ausweislich seines Berufungsbegründungsschriftsatzes vom
3. Juli 2019 nicht (mehr); insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts Dresden bereits rechtskräftig geworden (§
141 Abs.
1 Nr.
1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 6. November 2012
das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des
Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. April 2019 (teilweise)
abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August
2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 6. November 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1974 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind. Soweit
der Kläger höhere, als die tenorierten, Entgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien begehrt, war die Berufung im
Übrigen zurückzuweisen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 6. November 2012 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren
(§
149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat
die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 28. Februar 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 6. November
2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des
Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt,
dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§
256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen
unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall
mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen
der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag
der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung
mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit
Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben
galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I
1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als
Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie.
Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv,
dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen
Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger
des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger
die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog.
Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit,
betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß §
128 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem
Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens
weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der
glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten,
hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft
machen können; eine Schätzung - wie vom Kläger im Klageverfahren noch begehrt - hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend
unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die Zuflussjahre 1974 bis 1983) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Aus den Mitteilungen der Rhenus Offive Systems GmbH vom 12. Juni 2012 und der Vattenfall Europe Mining AG vom 11. Oktober
2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an
die Rhenus Office Systems GmbH und die Vattenfall Europe Mining AG abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
1974 bis 1983) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche
erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein
einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar
durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 vorlagen und er jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1973 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Gaskombinat Schwarze
Pumpe -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus seinen Arbeits- und Änderungsverträgen (Bl. 82-100
der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 101-120 der Gerichtsakte)
ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot - wie geht es weiter?", rv [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von der schriftlichen Auskunft des Zeugen C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht,
dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Zunächst ist jedoch hinsichtlich der Angaben des Zeugen X ... vom 25. Februar 2014 auf Folgendes hinzuweisen: Der vom Kläger
im Überprüfungsverfahren benannte Zeuge des Klägers, X ..., hat mit dem Kläger lediglich im Zeitraum bis 1967 im WTI der VVB Braunkohle Y ... zusammengearbeitet und konnte grundsätzliche Angaben zur Zahlung der Jahresendprämien im Betrieb des Klägers
daher nur für den Zeitraum bis 1967 machen. Im konkret anhängigen Berufungsverfahren sind jedoch (gemäß der Antragsbeschränkung
des Klägers im Schriftsatz vom 3. Juli 2019) nur noch die Jahresendprämien-Zuflussjahre 1974 bis 1983 streitgegenständlich.
Für den konkreten Verfahrensgegenstand handelt es sich daher bei dem Zeugen X ... um ein "untaugliches" Beweismittel.
Der Zeuge C ... hingegen kannte den Kläger seit dem Jahr 1968 aus der betrieblichen Zusammenarbeit in der gleichen Abteilung
(Prozessrechentechnik) im gleichen Betrieb (VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe -Stammbetrieb-). Auf die schriftliche Anfrage des
Berufungsgerichts vom 28. Oktober 2019 (Bl. 125 der Gerichtsakte) bekundete er mit Schreiben vom 23. November 2019 (Bl. 126-128
der Gerichtsakte), dass der Kläger - wie alle Mitarbeiter der Abteilung des Betriebes - regelmäßig Jahresendprämien ausgezahlt
erhielt. Er führte hierzu weitergehend aus: Von der Lohnbuchhaltung wurde ein Prämienbetrag an die Bereiche, Hauptabteilungen
und Abteilungen vorgegeben, der sich am Gehaltsbudget der Einrichtung orientierte. Als Grundlage diente die Planerfüllung
des Betriebes. Dann wurde auf der Grundlage des Gehalts des einzelnen Kollegen und des Engagements und des Erfolgs im Arbeitsprozess
der Prämienbetrag vom Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Gewerkschaftsvertreter festgelegt und der Finanzbuchhaltung mitgeteilt.
Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in bar per Lohntüte öffentlich bei einer Abteilungszusammenkunft jeweils am Anfang
des Jahres für das vorangegangene Planjahr. Bei der Abteilungszusammenkunft wurde vom Abteilungsleiter ein Fazit über die
Aufgaben und Leistungen des vergangenen Planjahres gegeben; besondere Leistungen wurden hervorgehoben. Gleichzeitig wurden
die Ziele für das neue Planjahr gesteckt. Es existierten dazu auch Betriebskollektivverträge und Betriebsprämienordnungen.
Die erforderlichen Plankennziffern wurden vom Betrieb immer erfüllt. Die Jahresendprämien wurden jedes Jahr ausgezahlt. Der
Kläger ist dem Zeugen als engagierter Kollege in Erinnerung; der Kläger war als Fachmann mit umfassenden Kenntnissen im Betrieb
anerkannt und wurde oft in strategische Beratungen berufen, weshalb er von den Jahresendprämienzahlungen jedes Jahr partizipierte.
Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C ... im Hinblick auf den Zufluss der Jahresendprämien an den Kläger dem Grunde
nach wird unterstrichen durch die Angaben, die in der notariell beglaubigten Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr.
W ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. V ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters U ... und des ehemaligen
Direktors für Arbeiterversorgung und Sozialökonomie S ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009
(Bl. 12-13 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz) enthalten sind. Auch in dieser Erklärung wird ausgeführt, dass in den Jahren
von 1969 bis 1989 in allen Kombinatsbetrieben des VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe Jahresendprämien an jeden Beschäftigten jährlich
zusätzlich zu seinem Jahresbruttogehalt gezahlt wurden. Die Zahlung der Jahresendprämien wurde dabei nur in betrieblichen
Listen und nicht in persönlichen Dokumenten der Beschäftigten erfasst. Die Zahlung der Jahresendprämien für alle Werktätigen
des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe wurde auf der Grundlage betrieblicher Vereinbarungen (Rahmenkollektivvertrag
über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben der Kohleindustrie vom 1./27. Februar
1967 und seiner Nachträge vom 19. April 1967, 15. August 1967, 27. April 1970, 2. Februar 1971 und 17. Mai 1973) getroffen.
Soweit die Beklagte wiederholt in anderen Verfahren, unter Beifügung von schriftlichen Erklärungen der Zeugen Dr. W ... vom
13. April 2016, Dr. V ... vom 14. April 2016 und S ... vom 17. April 2016 (aus dem Verfahren L 22 R 181/15 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg), meint, die Unterzeichner der Erklärung vom 26. Januar 2009 würden nicht mehr
hinter dem Inhalt ihrer eigenen Erklärung stehen und sich von ihr distanzieren bzw. seien von dieser Erklärung zurückgetreten,
ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus den Stellungnahmen des Jahres 2016 nicht ergibt. Denn zum einen weist Dr. W ...
in seiner schriftlichen Erklärung vom 13. April 2016 ausdrücklich auf die notarielle Erklärung vom 26. Januar 2009 hin und
nimmt diese in Bezug. Zum anderen wurden die Zeugen ausweislich des Inhalts ihrer Angaben gar nicht danach befragt, ob sie
noch hinter ihrer Erklärung aus dem Jahr 2009 stehen würden, sondern vielmehr danach, ob sie Angaben zur konkreten Jahresendprämienhöhe
eines Beschäftigten namens T ... machen können. Was die Beklagte in die Erklärungen hineininterpretiert ist lediglich eine
subjektive Wunschvorstellung.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen C ...
sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen plausibel
und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte:
Ausweislich der Gehaltseinstufungsunterlagen (Bl. 85-100 der Gerichtsakte) wurde das Gehalt des Klägers infolge seiner erzielten
Arbeitsergebnisse kontinuierlich erhöht. Wiederholt wurden dem Kläger seit dem Jahr 1968 Gehaltszuschläge erteilt.
Im betrieblichen Arbeitszeugnis der Energiewerke Schwarze Pumpe AG von November 1991 (Bl. 79 der Gerichtsakte), das Auskunft
über die Arbeitsleistungen des Klägers seit dem Jahr 1967 (Betriebseintritt) gibt, wird unter anderem ausgeführt, dass der
Kläger - über nachgewiesene Fähigkeiten zu konzeptioneller und strategisch orientierter Arbeitsweise sowie über eine langjährige
Betriebs- und Berufserfahrung verfügte, - bei der Lösung seiner Arbeitsaufgaben Fachkenntnis, Verantwortungsbereitschaft und
Entschlusskraft bewies, - sich durch eine selbständige und initiativreiche Arbeitsweise auszeichnete, - seine Arbeit kooperativ
und zielorientiert gestaltete, - mit Mitarbeitern konstruktiv und offen arbeitete, - in seinem Auftreten ausgeglichen, sachlich
und selbstbewusst war, - über langjährige Erfahrungen verfügte, - mit der Breite seiner Erfahrungen, seiner Fachkenntnis und
seinen charakterlichen Eigenschaften ein außerordentlich leistungsfähiger Mitarbeiter und kompetenter Leiter war.
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1982) in den
Zuflussjahren 1974 bis 1983 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend
unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der früheren Rechtsprechung
des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1982) in den Jahren 1974 bis 1983 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.
Aus den Mitteilungen der Rhenus Offive Systems GmbH vom 12. Juni 2012 und der Vattenfall Europe Mining AG vom 11. Oktober
2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge C ... nicht
vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. §
28f Abs.
5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus
Office Systems GmbH und die Vattenfall Europe Mining AG abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden
Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische
Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit
aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten
Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1973 bis 1982) in den Jahren
1974 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa).
Allerdings sind die für die Planjahre 1973 bis 1982 in den Zuflussjahren 1974 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge
zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie des Zeugen C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt
des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst gab aus seiner Erinnerung an, die Jahresendprämienbeträge seien
"in einer Höhe von über 1.000 Mark der DDR" gezahlt worden (Bl. 14 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz). Diese Angaben sind jedoch
völlig unbestimmt, ohne nachweisliche Unterlagen und aus der erinnernden "Luft gegriffen". Er konnte lediglich angeben, dass
Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war
und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden. Der Zeuge C ... bestätigte
dieses grundsätzliche Prozedere (Einschätzung des jeweiligen Vorgesetzten und Beratung mit dem Gewerkschaftsvertrauensmann,
Bemessung der Höhe am durchschnittlichen Monatslohn) und führte aus, zu den Höhen der Jahresendprämienbeträge des Klägers
keine Angaben tätigen zu können. Soweit der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens vortragen
ließ, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen
Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche
nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend
wahrscheinlich werden lassen. Denn bei dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine
Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden
kann. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder von dem Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie des Zeugen C ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge
insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs
immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten
Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns
abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der von dem
Kläger und dem Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten
des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke,
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die
Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann
individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder der Zeuge nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl.
II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl.
II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und
Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und
- der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO
1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember
1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde
nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw.
als "generelle Tatsachen" heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.) und bestätigen - im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des
Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die
Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich
um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene
Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs
der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen
Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen
Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz
3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen"
ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO
1971). Der durchschnittlichen Monatsverdienst bzw. der monatliche Durchschnittsverdienst - der sich nach § 5 Abs. 3 der 1.
DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung"
(nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl.
II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die
Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in
DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete - war stets eine individuelle und gerade keine generelle (etwa alle Beschäftigten
in ihrer Gesamtheit erfassende) Bezugsgröße. Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher
Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann bestanden hat, wenn es der
Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen
Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür
war, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach hatten, dass der Betrieb
erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche
Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret
erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete
Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte.
Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach
vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen
Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe
überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie
bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet
die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1973 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien,
und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret
berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von dem im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 28. Februar 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw.
der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom 30. Januar 2001) basierenden Entgelten, hinreichend
individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen
Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972
nach der 1. Durchschnittsentgelt-VO in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO richtete, trägt die gesetzliche Regelung
des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung
sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben
könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes
galten (§ 1 der 1. Durchschnitts-entgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen
zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1.
Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge,
zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen
bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie
Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid
der Beklagten vom 28. Februar 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes
bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom 30. Januar 2001) basierenden Entgelte sind,
ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst
in der Entgeltbescheinigung der Vattenfall Europe Mining AG vom 11. Oktober 2012 enthalten sind und damit erst in die Entgeltfeststellungen
im Feststellungsbescheid vom 6. November 2012 eingeflossen sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1973 bis 1982 erwirtschafteten
und in den Zuflussjahren 1974 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-Anspruchsjahr
|
Jahresarbeitsverdienst
|
Monatsdurchschnittsverdienst
|
JEP-Mindestbetrag (= 1/3)
|
davon 5/6 (exakt)
|
JEP-Zuflussjahr
|
1973
|
18.182,04 M
|
1.515,17 M
|
505,06 M
|
420,88 M
|
1974
|
1974
|
19.487,04 M
|
1.623,92 M
|
541,31 M
|
451,09 M
|
1975
|
1975
|
20.073,50 M
|
1.672,79 M
|
557,60 M
|
464,67 M
|
1976
|
1976
|
17.987,32 M
|
1.498,94 M
|
499,65 M
|
416,37 M
|
1977
|
1977
|
15.972,39 M
|
1.331,03 M
|
443,68 M
|
369,73 M
|
1978
|
1978
|
16.272,52 M
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1.356,04 M
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452,01 M
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376,67 M
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1979
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1979
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17.597,90 M
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1.466,49 M
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488,83 M
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407,36 M
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1980
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1980
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17.440,37 M
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1.453,36 M
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484,45 M
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403,71 M
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1981
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1981
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17.343,92 M
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1.445,33 M
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481,78 M
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401,48 M
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1982
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1982
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17.206,80 M
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1.433,90 M
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477,97 M
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398,31 M
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1983
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c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1973 bis 1982 in den Zuflussjahren 1974 bis
1983 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch - über die Mindesthöhe hinaus konkret
- glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer
Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen
sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung
des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die
Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit §
256b Abs.
1 und §
256c Abs.
1 und
3 Satz 1
SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist
hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung
im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale
Schätzbefugnis gemäß §
287 ZPO, die nach §
202 Satz 1
SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht
ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen,
ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des §
287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die
mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene
Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter
ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen
derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung
in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen
Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1974 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
im Sinne der §§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr.
13). Es handelt sich vielmehr um gemäß §
19 Abs.
1 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge
und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Eine vollständige Kostenerstattung kam - trotz
der im Berufungsverfahren nur noch für die Zuflussjahre 1974 bis 1983 in der Mindesthöhe geltend gemachten Jahresendprämien
- nicht in Betracht, weil sowohl im Widerspruchs-, als auch im Klageverfahren Jahresendprämien auch für die Zuflussjahre 1969
bis 1973 und 1984 bis 1990 in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes
Arbeitsentgelt begehrt wurden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung war eine einheitliche
Kostenquote für das gesamte Verfahren zu bilden.
IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.