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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2012 - 5 AS 228/11
Auferlegung von Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen in einem vor dem 1.4.2008 begonnenen Verwaltungsverfahren
1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Abs 4 SGG verstößt gegen die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1.4.2008) abgeschlossen war. Das Ziel des Gesetzgebers, die Behörden durch die mögliche Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen, kann für Verwaltungsverfahren, die bereits vor dem 1.4.2008 abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat keine tatsächliche Möglichkeit mehr, ihr Handeln an den Anforderungen des § 192 Abs 4 SGG auszurichten.
2. Bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs 2 SGG handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. § 197a SGG findet Anwendung mit der Folge, dass bei einem Obsiegen des Beklagten die Staatskasse in entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 467 Abs 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten entfällt.
1. Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 192 Abs. 4 SGG verstößt gegen die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts, wenn das Verwaltungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung (1.4.2008) abgeschlossen war. Das Ziel des Gesetzgebers, die Behörden durch die mögliche Kostenfolge zu sorgfältiger Ermittlung anzuhalten und damit bei den Gerichten Entlastungseffekte zu erreichen, kann für Verwaltungsverfahren, die bereits vor dem 1.4.2008 abgeschlossen waren, nicht mehr erreicht werden. Die Behörde hat keine tatsächliche Möglichkeit mehr, ihr Handeln an den Anforderungen des § 192 Abs. 4 SGG auszurichten.
2. Bei dem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung nach § 192 Abs. 4 SGG handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. § 197a SGG findet Anwendung mit der Folge, dass bei einem Obsiegen des Beklagten die Staatskasse in entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten entfällt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
OWiG § 46 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 192 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 197a
,
StPO § 467 Abs. 1
,
VwGO § 154 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 17.03.2011 S 17 AS 1084/07
Die vom Sozialgericht Magdeburg im Urteil vom 17. März 2011 unter Punkt 8 des Tenors ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu übernehmen, wird aufgehoben.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Staatskasse.

Entscheidungstext anzeigen: