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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2017 - 5 R 25/15
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung nach dem SGB VI Ermessen des Rentenversicherungsträgers
Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Feststellung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung einer konkreten Ausbildung in einem konkreten Betrieb ist nur als äußerst seltener Ausnahmefall bei Vorliegen von gravierenden konkret hierfür sprechenden Gesichtspunkten denkbar. Ein 12 tägiges Praktikum und die Ausbildungsbereitschaft des Betriebes genügen insoweit nicht.
Normenkette:
SGB VI § 13 Abs. 1
,
SGB IX § 33 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Schleswig 21.01.2015 S 21 R 1/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 21. Januar 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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