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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.01.2013 - 2 VK 56/11
Anspruch auf Witwenbeihilfe im sozialen Entschädigungsrecht; Kausalität zwischen Schädigung und Hinderung an Erwerbstätigkeit
1. Ein Beschädigter war nicht i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG "durch die Folgen der Schädigung gehindert" eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn er abgelehnt hat, an möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen oder ihm angebotene zumutbare Berufsausbildungen zu durchlaufen und wesentlich dadurch seine berufliche Eingliederung gescheitert ist (vgl. BSG 18. 12. 1985 - 9a RV 18/84 = SozR 3100 § 48 Nr. 12).
2. Entscheidend für eine schädigungsbedingte Minderversorgung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist nicht der Vergleich mit der tatsächlichen Witwenversorgung sondern der Vergleich mit der Witwenversorgung, die der Beschädigte trotz seiner Schädigung zumutbar hätte aufbauen können (BSG 11. 12. 2008 - B 9 V 3/07 R).
3. Dem Bezug von Ausgleichsrente durch den Beschädigten kommt für die Entscheidung über einen Anspruch auf Witwenbeihilfe keine Tatbestandswirkung in der Weise zu, dass vom Beschädigten nicht zu vertretende Gründe der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden haben müssen.
Normenkette:
BVG § 29
,
BVG § 30 Abs. 2
,
BVG § 30 Abs. 4
,
BVG § 30 Abs. 6
,
BVG § 32 Abs. 1
,
BVG § 48 Abs. 1 S. 1
,
BVG § 48 Abs. 1 S. 5
,
BVG § 48 Abs. 1 S. 6
Vorinstanzen: SG Lübeck 12.09.2011 S 12 V 144/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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