Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Mit der Klage zum Aktenzeichen S 15 SO 133/16 beim Sozialgericht Schleswig hat der Kläger ausdrücklich zu Protokoll beantragt,
"den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2016 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, Bestattungskosten für die am 02.09.2014 verstorbene Mutter des Klägers, Frau E J , in Höhe von 649,32 Euro
zu übernehmen".
Mit Urteil vom 9. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung - unter Benennung weiterer
Details - angegeben, jenes Urteil könne nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen würde.
Zu dem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen das ihm am 16. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 am 11. Juni 2018 "Sofortige
Beschwerde", "Berufung" und "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geltend gemacht. Da lediglich das erstinstanzliche Aktenzeichen
angegeben war, das auf ein Hauptsacheverfahren schließen ließ, und ansonsten keinerlei Unterlagen beigefügt waren, ist das
Verfahren am Landessozialgericht zunächst als Berufungsverfahren zum Aktenzeichen L 9 SO 36/18 eingetragen worden. Erst nach
Eingang der Akten des Sozialgerichts wurde im Hinblick auf die Prozesslage - nach entsprechender Mitteilung an den Kläger
- das Berufungsverfahren wieder ausgetragen und das Rechtsmittelbegehren des Klägers seiner ursprünglich (ebenfalls) eingelegten
sofortigen Beschwerde entsprechend als Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts unter dem jetzigen Aktenzeichen eingetragen. Der Kläger, der sich gegen die Austragung
der Berufung wendet, weil seiner Ansicht nach "überhaupt nichts erledigt", sondern ihm "Schadensersatz zu leisten" sei, macht
im Rechtsmittelverfahren geltend, es sei für ihn eine Ehrenfrage, wie er sich an den Bestattungskosten beteilige; es könne
nicht sein, dass seine Geschwister die Rechnung für ihn mitbezahlen müssten, nur weil er Sozialhilfeempfänger sei. Im Übrigen
sei die (Berufungs)Summe erreicht und viel höher.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit der vom Kläger selbst
als streitrelevant angegebenen Summe in Höhe von 649,32 Euro die Grenze von 750,00 Euro (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) unterschreitet und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft
(§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§
145 Abs.
1 Satz 2
SGG) ist jedoch unbegründet, weil Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG vom Kläger nicht vorgetragen und auch nach dem Akteninhalt ansonsten nicht ersichtlich sind.
Die Berufung ist nach §
144 Abs.
2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.
1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher nicht
geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung
des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 28). Der Nachrang der Sozialhilfe ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auch gegenüber anderen Sozialleistungen - gesetzlich normiert. Die Regelung dieses Rangverhältnisses wirft mit Blick auf
den hier streitbefangenen Sachverhalt keine ungeklärte Rechtsfrage auf. Die individuelle Bestimmung der Hilfebedürftigkeit
des Klägers liegt nicht im allgemeinen Interesse.
Ein Abweichen von einer Entscheidung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).