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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2022 - 9 SO 99/22 B ER
Beschwerde; einstweilige Anordnung; Ermessensentscheidung; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Rechtsschutzbedürfnis; Umzugskosten; Umzugsnotwendigkeit
1. Sein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfällt nicht dadurch, dass der Leistungsträger auf eine einstweilige Anordnung zahlt.
2. Der Regelanspruch auf Umzugskostenübernahme gemäß § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII setzt gewichtige Gründe voraus, die wertungsmäßig einer Wohnungskündigung durch den Vermieter vergleichbar sind. Bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person reichen dafür nicht aus, sind aber in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen.
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 6
,
SGB XII § 42a
,
SGG § 172
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 07.09.2022 S 15 SO 37/22 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: