Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten
freiwillig versichert war.
Der 1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §
236a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Auszahlung der Rente begann am 1. April 2003. Bereits seit dem 1. November 2002 war
er bei der Beklagten aufgrund einer Familienversicherung über seine Ehefrau versichert, nachdem er zuvor privat krankenversichert
war.
§ 14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten und der Beigeladenen in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung bestimmt, dass Schwerbehinderte
nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr als freiwilliges Mitglied beitreten können.
Mit Bescheid vom 6. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Familienversicherung aufgrund der Rentenzahlung
ab 1. April 2003 erlischt. Da dieser die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe, könne eine weitere Versicherung in der gesetzlichen
Krankenkasse nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seine Ehefrau, am 20. März 2003 Widerspruch und machte mit Schreiben vom 28. März
2003 ergänzend geltend, dass ein familienversicherter Ehegatte auch dann das Recht auf den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung
habe, wenn der bisher stammversicherte Ehegatte die Vorversicherungszeit erfülle. Es sei daher rechtswidrig, ihm den Beitritt
zu versagen. Die Lücke in der Regelung des §
9 Abs. l Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches (
SGB V) sei vielmehr im Sinne einer Beitrittsberechtigung des Ehegatten zu schließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen
des §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V seien nicht erfüllt. Der Kläger könne daher der Krankenkasse nicht freiwillig beitreten. Nur bei zuvor familienversicherten
Kindern, die die Vorversicherungszeit nicht selbst erfüllen, reiche es nach dieser Vorschrift aus, wenn diese von einem Elternteil,
aus dessen Mitgliedschaft die Familienversicherung abgeleitet werde, erfüllt werde.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Mai 2003 vor dem Sozialgericht Altenburg Klage erhoben und erneut Ansicht geäußert, dass §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V eine Gesetzeslücke enthalte. Nach dieser Regelung reiche bei Kindern auch die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch einen
Elternteil, aus dessen Stammversicherung die bisherige Familienversicherung abgeleitet worden sei. Nicht erwähnt sei in Nr.
2, dass ein bisher familienversicherter Erwachsener zum Beitritt berechtigt sein müsse, wenn der stammversicherte Ehegatte
die Vorversicherungszeit erfülle. Im Kasseler Kommentar zu §
9 SGB V sei hierzu kommentiert, dass dieser Fall in der Gesetzgebung übersehen und das Gesetz daher lückenhaft sei. Die Lücke sei
in analoger Anwendung des §
9 Abs. l Nr. 4
SGB V zu schließen, denn auch dort genüge eine Vorversicherungszeit des Ehegatten.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat betont, dass der Kläger der freiwilligen Versicherung nicht beitreten könne,
da die Familienversicherung nur für einen kurzen Zeitraum bestanden habe. Es sei anzunehmen, dass sie nur eingegangen worden
sei, um einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen.
Das Sozialgericht Altenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 an das örtlich zuständige Sozialgericht
Meiningen (SG) verwiesen. Dieses hat die Klage sodann mit Urteil vom 13. September 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V keine planwidrige Regelungslücke enthalte und der Kläger mangels erforderlicher Vorversicherungszeit nicht unter den dort
genannten Personenkreis falle. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die Einführung einer Vorversicherungszeit in Nr. 2
vermieden werden, dass sich Personen freiwillig weiterversichern könnten, deren Familienversicherung nur für eine kurze Zeit
bestanden habe. Die Regelung solle dazu beitragen, an der Nahtstelle zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung
eine missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Gegen eine Regelungslücke spreche weiterhin, dass in §
9 Abs. l Nr. 4
SGB V für die freiwillige Versicherung von schwerbehinderten Menschen die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Ehepartner
ausreichend sei. In diesem Fall sei dies durch den Gesetzgeber eindeutig geregelt worden, weshalb es nicht einzusehen sei,
warum dies dann in §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V vergessen worden sein soll. Darüber hinaus sei die Interessenlage zwischen Kindern und Ehegatten in §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V nicht vergleichbar. Bei Kindern, die naturgemäß zunächst nicht im Erwerbsleben stünden, könne in den wenigsten Fällen die
Vorversicherungszeit durch die Kinder selbst erfüllt werden. Da es in §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V nicht auf den Grund für das Erlöschen der Familienversicherung ankomme, sollten sie dadurch privilegiert werden, dass auf
den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Erfüllung der Vorversicherungszeit abgestellt wird. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen,
wenn bei Ehepartnern die Vorversicherungszeit durch den Ehegatten für die freiwillige Versicherung ausreichte, denn dadurch
könnten sich Personen freiwillig weiterversichern, deren Familienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden habe und die
zuvor privat versichert gewesen seien. Diese sollten nach der Gesetzesbegründung aber bei vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung
wieder in die private Versicherung überwechseln. Bei schwerbehinderten Menschen im Sinne des §
9 Abs. l Nr. 4
SGB V sei die Interessenlage mit Kindern vergleichbar, da diese ebenfalls Erschwernisse im Erwerbsleben hätten und deshalb zu privilegieren
seien. Eine freiwillige Versicherung als Schwerbehinderter nach §
9 Abs. l Nr.
4 SGB V scheide aus, da der Kläger das in §
14 Abs. 2 der Satzung der Beklagten genannte Höchstalter von 45 Jahren überschritten habe.
Der Kläger hat gegen das seiner Bevollmächtigten am 26. September 2005 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2005 Berufung eingelegt
und mit seiner Begründung im Wesentlichen die Auffassung bekräftigt, dass §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Sie sei im Wege der Analogie zu §
9 Abs. l Nr. 4
SGB V zu schließen. Im Übrigen bestehe auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht. Die
Beklagte habe nämlich ihm gegenüber immer wieder behauptet, eine freiwillige Krankenversicherung sei für ihn weder bei der
Beklagten noch bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Mit der vom Versorgungsamt am 15. Dezember 2003
rückwirkend zum 10. Januar 2003 festgestellten Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 hätten grundsätzlich
die Voraussetzungen für einen Beitritt nach §
9 Abs. l Nr. 4
SGB V vorgelegen. Da zumindest die Bertelsmann BKK keine Altersgrenze in ihrer Satzung festgelegt habe, wäre für ihn eine Mitgliedschaft
bei dieser möglich gewesen. Insoweit sei ihm durch die Bertelsmann BKK auch Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist zu gewähren.
Durch die falsche Information der Beklagten sei aber die Anzeigefrist des §
9 Abs.
2 Nr.
4 SGB V abgelaufen. Da für die Beklagte erkennbar der Fortbestand der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet gewesen sei, hätte
sie von sich aus auf andere Möglichkeiten zur Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen müssen. Seit dem
1. April 2007 sei er nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V wieder bei der Beklagten pflichtversichert. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei dadurch nicht entfallen, denn der
Sozialhilfeträger habe in der Vergangenheit nur einen Teil der Kosten seiner Krankenbehandlung übernommen, den Rest habe er
selbst finanziert. Dies betreffe die gesetzlichen Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhausaufenthalten sowie die Praxisgebühr.
Als chronisch Kranker hätte er bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Zuzahlungsbefreiung
gehabt. Außerdem mache die Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 11. September 2007 einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf
Leistungen geltend, die sie im Zeitraum Januar bis März 2004 erbracht habe. Der Kläger hat im Laufe des Berufungsverfahrens
seine Rentenbescheide sowie verschiedene Apotheken- und Praxisgebühr-Quittungen vorgelegt und eine Beiladung der Bertelsmann
BKK angeregt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 13. September 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2003 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2003 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31.
März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Hinweis auf eine fehlende
Möglichkeit für eine freiwillige Versicherung sich nur auf das Beitrittsrecht nach §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V bezogen habe. Der Kläger habe darüber hinaus auch keine Beratung hinsichtlich der Möglichkeit einer Versicherung bei einer
anderen gesetzlichen Krankenkasse gewollt.
Mit Beschluss vom 20. November 2006 wurde die Pflegekasse der Beklagten zum Rechtsstreit beigeladen.
Mit Schriftsätzen vom 5. Juli 2007, 16. Oktober sowie 11. November 2009 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung
einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§
151 SGG), jedoch nicht begründet.
Zwar ist die Klage (weiterhin) zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht, wie die Beklagte einwendet, dadurch entfallen,
dass der Kläger seit 1. April 2007 wieder bei der Beklagten pflichtversichert ist. Insoweit hat dieser zutreffend darauf hingewiesen,
dass für den streitgegenständlichen Zeitraum noch gegenseitige Ansprüche streitig sind, deren Bestehen oder Nichtbestehen
von der mit der Klage begehrten Feststellung abhängt.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. April 2003
bis zum 31. März 2007 bei der Beklagten freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Der Senat hat den
Antrag des Klägers nach §
123 SGG dergestalt ausgelegt, dass allein die Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
der Beklagten begehrt wird. Dies ist der sachdienliche Antrag, nachdem eine Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in
der Pflegeversicherung bei der Beklagten bereits von vornherein nicht in Betracht kommt. Auch eine (Mit-)Verurteilung der
inzwischen beigeladenen Pflegekasse nach §
75 Abs.
5 SGG i.S. einer Feststellung (auch) der freiwilligen Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung scheidet aus, da hier das erforderliche
Ausschließlichkeitsverhältnis, d.h. dass der streitige Anspruch entweder gegen die Beklagte oder gegen die Beigeladene besteht,
nicht vorliegt (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage 2008, Rdnr. 18 zu §
75). Schließlich ist die Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung auch nicht erforderlich, da
der Kläger bei einer Feststellung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten nach
§
20 Abs.
3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI) von Gesetzes wegen (sogar) pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung bei der Beigeladenen ist.
Eine Mitgliedschaft bei der Beklagten käme, nachdem seine Familienversicherung nach §
10 SGB V mit Ablauf des 31. März 2003 aufgrund der Rentenzahlung ab 1. April 2003 erloschen ist, nur unter den in §
9 Abs. l Nr. 2
SGB V genannten Voraussetzungen in Betracht. Danach können Personen, deren Versicherung nach §
10 SGB V erlischt, der Versicherung beitreten, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet
wurde, die in §
9 Abs.
1 Nr.
1 SGB V genannte Vorversicherungszeit erfüllen.
Da der Kläger die in §
9 Abs.
1 Nr.
1 SGB V genannte Vorversicherungszeit nicht erfüllte, lagen in seinem Falle die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft
bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß
§
153 Abs.
2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des SG verwiesen.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen darauf hin, dass er zum einen die von der Klägerseite vorgetragenen
Bedenken gegen den Wortlaut des §
9 Abs.
1 Nr.
2 SGB V nicht teilt. Er ist nicht der Auffassung, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, als vormals familienversicherte
Personen, die nicht Kinder des stammversicherten Versicherungsmitglieds sind, selbst die erforderliche Vorversicherungszeit
erfüllen müssen. Insoweit hat das SG überzeugende Gründe für die unterschiedliche Behandlung ehemals Familienversicherter gegenüber Kindern des stammversicherten
Versicherungsmitglieds dargelegt. Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an. Für eine planwidrige Regelungslücke spricht
auch nicht die behauptete Ungleichbehandlung zwischen familienversicherten Kindern und deren Kindern, die nach der seit 2005
geltenden Fassung des §
10 Abs.
1 SGB V ebenfalls familienversichert sein können, im Anwendungsbereich des §
9 Abs.
1 Nr.
2 SGB V. Selbst wenn der Gesetzgeber es "vergessen" haben sollte, die Kinder familienversicherter Kinder in die Vorschrift des §
9 Abs.
1 Nr.
2 SGB V ausdrücklich einzubeziehen, folgt hieraus nicht, wie der Kläger meint, zwingend, dass hinsichtlich der sonstigen Familienversicherten
(ebenfalls) eine Regelungslücke vorliegt. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch für die unterschiedliche Behandlung schwerbehinderter
Menschen nach §
9 Abs.
1 Nr.
4 SGB V. Dass es hierfür sachliche Gründe gibt, hat das SG ebenfalls, für den Senat überzeugend, dargelegt. Letztlich teilt auch der Senat die Auffassung, dass der Wortlaut des §
9 Abs.
1 Nr.
2 SGB V vom Gesetzgeber so gewollt war. Für eine Lückenfüllung durch analoge Anwendung des §
9 Abs.
1 Nr.
4 SGB V bleibt damit kein Raum.
Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht
vor. Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der behaupteten unzureichenden bzw. falschen Beratung seitens der Beklagten.
Die Schwerbehinderung des Klägers wurde nämlich erst mit Bescheid des Versorgungsamts vom 15. Dezember 2003, wenn auch rückwirkend
zum 10. Januar 2003 (Tag der Antragstellung) festgestellt. Damit hatte weder der Kläger noch die Beklagte zum Zeitpunkt der
Beendigung der Familienversicherung zum 31. März 2003 Kenntnis von der Schwerbehinderung. Für die Beklagte bestand daher zu
diesem Zeitpunkt überhaupt keine Veranlassung, auf die grundsätzliche Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach §
9 Abs.
1 Nr.
4 SGB V bei einer anderen Krankenversicherung hinzuweisen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses seitens des Versorgungsamts im Dezember
2003 (und damit der frühestmöglichen Kenntniserlangung von der Schwerbehinderung des Klägers durch die Beklagte) war im Übrigen
die dreimonatige Beitrittsfrist des §
9 Abs.
2 SGB V bereits abgelaufen, sodass dann ein entsprechender Hinweis nicht mehr erforderlich war.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Beitrittsfrist wegen der behaupteten Falschberatung
durch die Beklagte bei dieser Sachlage erkennbar nicht gegeben sind. Bereits deshalb bedurfte es auch der vom Kläger angeregten
Beiladung der Bertelsmann BKK nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.