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LSG Thüringen, Beschluss vom 14.01.2021 - 6 P 398/20
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Unterlassung der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Form eines Transparenzberichts Glaubhaftmachung eines offensichtlichen und entscheidungserheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehlers
In einem Eilverfahren zur Verpflichtung einer Pflegekasse, die Veröffentlichung der Ergebnisse einer Qualitätsprüfung in Form des Transparenzberichts über eine Einrichtung zu unterlassen, besteht ein Anordnungsanspruch nur dann, wenn ein offensichtlicher und entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler glaubhaft gemacht worden ist.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Nordhausen 23.04.2020 S 6 P 98/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: