Festsetzung des Auslagenersatzes und der Vergütung des Betreuers gegen die Landeskasse - Schonbetrag des Betreuten
Entscheidungsgründe:
I.
Der Betroffene erhält nach der vorgelegten Bescheinigung der Werkstatt H####### vom 13. Juni 2002 Eingliederungshilfe zur
Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er verfügt über ein Vermögen von 2.730 EURO. Der für ihn bestellte
Vereinsbetreuer hat Festsetzung seiner Auslagen und Vergütung von insgesamt 351,21 EURO gegen die Landeskasse beantragt und
sich dazu auf Mittellosigkeit des Betroffenen berufen. Das Amtsgericht hat den Schonbetrag von 2.301 EURO gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 lit. b DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG zugrunde gelegt und die Festsetzung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des Vereinsbetreuers hat das Landgericht den
Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der beantragten Vergütung zurückverwiesen. Dagegen richtet
sich die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Landeskasse.
II.
Die gemäß §§ 69 e S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i.V.m. §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.
Der Auslagenersatz und die Vergütung des Betreuers sind gemäß §§
1908 i Abs.
1 S. 1, 1835 a Abs.
3, 1836 a
BGB gegen die Landeskasse festzusetzen, weil das Vermögen des Betroffenen den hier einzuhaltenden Schonbetrag nach §§
1908 i Abs.
1 S. 1, 1836 c Nr.
2 BGB i.V.m. § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG nicht übersteigt.
Durch die in §
1836 c Nr. 2
BGB ausgesprochene Verweisung auf den gesamten § 88 BSHG kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, für Betreute abgestufte, im Einzelfall zu bestimmende Schongrenzen nach Maßgabe
von § 1 DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG festzulegen (vgl. BGH FamRZ 2002, 157, 158 = NJW 2002, 366, 367 = BtPrax 2002, 75, 76; OLG Zweibrükken BtPrax 2000, 264 = FGPrax 2000, 231). Nach § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG ist bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Regelfall - d.h. wenn nicht
die in § 2 DVO genannten Voraussetzungen für eine Erhöhung oder Herabsetzung des maßgebenden Schonbetrages vorliegen (vgl. Schellhorn/Schellhorn,
BSHG, 16. Aufl., § 88 Rn 79 d) - ein Vermögen in Höhe des Zehnfachen des sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit.
b DVO ergebenden Betrages von derzeit 2.301 EURO anrechnungsfrei. Diese Vorschrift ist gemäß §
1836 c Nr. 2
BGB anwendbar, wenn dem Betroffenen tatsächlich Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
gewährt wird (vgl. BT-Drs. 13/7158, 31; Palandt/Diederichsen,
BGB, 62. Aufl., §
1836 c Rn 11). Danach gilt vorliegend der Schonbetrag von (2.301 x 10) 23.010 EURO. Die gegenteilige Auffassung des LG Osnabrück
(vgl. FamRZ 2002, 702 = Nds. Rpfl. 2001, 261) ist mit dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen grundsätzlich (nur) in gleichem Umfang zum Ersatz
der Aufwendungen des Betreuers und zur Zahlung von dessen Vergütung heranzuziehen, in dem die Gewährung von Hilfe in besonderen
Lebenslagen vom Einsatz eigener Mittel abhängig gemacht wird (vgl. BT-Drs. 13/7158, 29), nicht in Einklang zu bringen.
Im Hinblick auf den die Vorlageverfügung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht (§
11 Abs.
1 RPflG) aufhebenden Beschluss des Landgerichts vom 9. September 2002 und den daraufhin ergangenen Nichtabhilfebeschluss vom 11.
Februar 2003 weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 18 Abs. 2 FGG eine Abhilfe nicht in Betracht kam und mithin nicht darüber zu befinden war (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 15. Aufl., §
18 Rn 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 1 KostO.
Eine Erstattungsanordnung hinsichtlich außergerichtlicher Kosten und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst.