OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.1999 - 5 WF 123/98
1. Die Rückabtretung übergegangener Unterhaltsansprüche setzt lediglich voraus, dass die abgetretene Forderung genügend bestimmbar
ist. Einer exakten Berechnung bestehender Unterhaltsansprüche bedarf es nicht.
2. Vereinbarungen, die eine Klausel enthalten, dass Unterhaltsvergleiche und Verzichtserklärungen der ausdrücklichen Zustimmung
des Sozialhilfeträgers bedürfen, berühren die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Sie betreffen lediglich das Innenverhältnis
zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Träger der Sozialhilfe.
3. Soweit die Übertragung nur rückständigen Ehegattenunterhalt betrifft, kann für die Geltendmachung keine Prozesskostenhilfe
bewilligt werden.
4. Zum einen erfolgt die Rechtsverfolgung ausschließlich im Interesse des Sozialhilfeträgers. Im übrigen ist der Sozialhilfeträger
zudem kraft Gesetzes verpflichtet, die den Unterhaltsberechtigten treffenden Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, § 91 Abs. 4
BSHG. Der Berechtigte, der Kostenerstattung verlangen kann, hat einen Anspruch auf Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung.
Er kann daher nicht als bedürftig im Sinne von §
115
ZPO angesehen werden.
Fundstellen: FamRZ 1999, 1283
Normenkette: ,
BSHG § 91
,