Zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eines behinderten Kindes bei gegenseitigen Erbeinsetzung von Ehegatten und zur
Auslegung einer letztwilligen Verfügung
Entscheidungsgründe:
Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben des am 22.12.1992 verstorbenen S. im Wege der Stufenklage nach
Überleitung der erbrechtlichen Ansprüche der V. gem. § 90 BSHG auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch.
Die Eheleute S., deren Kinder die sieben Beklagten und V. sind, hatten am 15.05.1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet,
in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als Erben nach dem Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt,
wobei in Bezug auf die Tochter V. wegen deren geistiger Behinderung Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Das Erbe der
V. sollte nach den Bestimmungen des Testaments dazu dienen, es dieser zu ermöglichen, ihr Leben wie bisher weiterzuführen.
Es wurde in das Ermessen des Testamentsvollstreckers gestellt, aus den Erträgnissen und wenn er dies für erforderlich hält
auch aus der Substanz, Sachleistungen und Vergünstigungen für das Kind zu erbringen, die der für zweckmäßig und sinnvoll hält
und die geeignet sind, dem Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Das Vermögen sollte für das persönliche Wohl und
für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad der Behinderung des Kindes verwendet werden. Es folgte eine Aufstellung
der Zwecke, für die Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, einschließlich der Kosten der Beerdigung des Kindes. Weiter
bestimmten die Eltern: "Die Verpflichtung zur Zahlung der o.g. Beträge entfällt, wenn diese Leistung in irgendeiner Form auf
die unserem Kind zu gewährenden Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet werden oder wenn der Sozialhilfeträger die Übernahme oder Beteiligung an den Kosten zu der (er) gesetzlich verpflichtet
wäre, wegen der vorstehend getroffenen Regelung verweigert". Zur Testamentsvollstreckerin sollte die Beklagte Agnes Schellhammer
ernannt werden.
Weiter enthält das Testament die Bestimmung: "Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden von uns von dem überlebenden
Ehegatten den Pflichtteil verlangen, ist dieses Kind einschließlich seiner Abkömmlinge beim Tod des Letztversterbenden von
uns ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt.".
Der Kläger hat, gestützt auf die Überleitung gem. Bescheid vom 29.6.2001, die Pflichtteilsansprüche von V. geltend gemacht.
Die durch das Amtgericht Singen am 20.3.2001 bestellte Ergänzungsbetreuerin hat mit Schreiben an das Amtgericht vom 13.11.2001
mitgeteilt, dass die Erbschaft auf Ableben der Mutter nicht ausgeschlagen und und keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht
werden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen
a) durch Vorlage eines durch einen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses des S. zum Zeitpunkt
des Erbfalls,
b) über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen sowie die Schenkungen des S. innerhalb der letzten zehn Lebensjahre,
c) über den Güterstand der Eheleute S..
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Wert der Nachlaßgegenstände und der zugewendeten bzw. geschenkten
Gegenstände gemäß Ziffer 1.b) durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nach Erteilung der Auskunft und der Wertermittlungen zu beziffernden
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, der Klage stehe bereits entgegen, dass die für die Pflichtteilsberechtigte bestellte Ergänzungspfllegerin
die Geltendmachung von Pflichteilsrechten abgelehnt habe. Im übrigen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass nach
dem im Testament der Eltern zum Ausdruck gekommenen Willen der Testierenden der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe
der behinderten Tochter habe verhindert werden sollen, um dieser über die Sozialleistungen hinaus etwas zukommen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts
Bezug genommen (§
540 Abs.
1 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.
Aufgrund der Überleitung nach § 90 BSHG kann der Kläger gegen die Beklagten als Erbeserben des M. S. Pflichtteilsansprüche der V. S. bezüglich dessen Nachlasses
geltend machen. Die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bestehen jedoch nicht in dem Umfang des §
2314 BGB, da V., von der der Kläger seinen Anspruch ableitet, Miterbin ihrer Mutter geworden ist und ihr deshalb als Miterbeserbin
der Auskunftsanspruch gemäß §
2314 BGB nicht zusteht. Die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Verwirkungsklausel in Bezug auf das Erbrecht auf Ableben des
Letztversterbenden dann nicht gilt, wenn nicht der Pflichtteilsberechtigte selbst, sondern, wie hier, der Träger der Sozialhilfe
aufgrund Überleitung den Pflichtteil auf Ableben des Erstversterbenden geltend macht. Der Kläger kann daher nur in eingeschränktem
Umfang nach Treu und Glauben (§
242 BGB) Auskunft beanspruchen (BGH, NJW 1973, 1876). Der Antrag auf Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses des Martin Schädler ist unbegründet. Zur Entscheidung über den
noch zu beziffernden Zahlungsantrag ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Durch die Überleitung gem. § 90 BSHG sind die Pflichtteilsansprüche der Tochter V. auf Ableben ihres Vaters auf den Kläger übergegangen, da der Anspruch mit dem
Erbfall entstanden und vererblich sowie übertragbar ist (§
2317 BGB). Die Unpfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs vor Anerkennung oder Rechtshängigkeit gemäß §
852 Abs.
1 ZPO und der daraus folgende Ausschluß eines gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß §§
412,
400 BGB steht aufgrund der Regelung in § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG dem Übergang auf den Kläger nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG § 90, Rn. 54 und § 90, Stichwort: Pflichtteilsanspruch; Knapp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl., § 90 Rn. 23). Aus dieser Regelung des § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG als spezieller Sonderregelung folgt, dass der Pflichtteilsanspruch ohne jede Einschränkung übergeht und somit mit dem Recht
darüber zu entscheiden, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird oder nicht und es nicht dem Pflichtteilsberechtigten
persönlich vorbehalten bleibt, diese grundsätzliche Entscheidung zu treffen. Die Überleitungsanzeige hat zur Folge, dass der
Kläger mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangte, die damals die Tochter V. hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs
hatte. Der Kläger wurde mithin forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch gegen die Beklagten
besteht (BGH, NJW 1985, 2419 m.w.N.). Weder den Regelungen über das Pflichtteilsrecht noch § 90 BSHG ist zu entnehmen, dass bezüglich des Pflichtteilsrechts weiter zu differenzieren ist und dem Pflichtteilsberechtigten die
Entscheidung verbleibt, ob er überhaupt dieses Recht geltend machen will oder nicht. Solches folgt auch nicht daraus, dass
das Unterlassen der Geltendmachung nicht der Gläubigeranfechtung unterliegt (BGH, NJW 1997,2384). Dieser Rechrsprechung liegt
zu Grunde, dass der Pflichtteilsanspruch gemäß §
852 Abs.
1 ZPO nicht pfändbar oder jedenfalls nur aufschiebend bedingt pfändbar ist, mit der Folge, dass der Pfändungsgläubiger erst bei
Eintritt der Bedingung das vollwertige Pfandrecht erwirbt, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt (BGH,
NJW 1993, 2876). Diese Regelung des Pfändungsrechts zu Gunsten der Entschließung des Pflichtteilsberechtigten ist aber gerade durch § 90 Abs. 1 S. 4 BSHG zu Gunsten des Sozialhilfeträgers und damit der Allgemeinheit außer Kraft gesetzt. Da die Überleitung vor der Entschließung
des Ergänzungspflegers erfolgte, konnte diese das bereits übergegangene Recht nicht mehr beeinträchtigen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stünde dieser Ausübung des Pflichtteilsrechts durch den Sozialhilfeträger nicht entgegen,
wenn dessen Ausübung zur Folge hätte, dass die Verwirkungsregelung des Testaments greifen würde mit der Folge, dass Verena
Schädler nicht Miterbin der H. S. würde, sondern auch insoweit nur mit der Folge des Übergangs auf den Kläger als Sozialhilfeträger
den Pflichtteil beanspruchen könnte. Zwar ist es zutreffend, dass bei der hier vorliegenden testamentarischen Regelung mit
der Geltendmachung des Pflichtteils auf Ableben des M. S. die gleiche Wirkung eintreten würde, als hätte V. selbst gemäß §
2306 BGB ihren Erbteil am Nachlaß des Martin Schädler ausgeschlagen. Aus dieser gleichen Folge kann aber nicht der Grundsatz hergeleitet
werden, dass dem Kläger die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts in bezug auf den Nachlaß des M. S. verwehrt ist. Aus den
gesetzlichen Regelungen des Sozialrechts und des Erbrechts ergibt sich keine Beschränkung des Überleitungsrechts in bezug
auf das Plichtteilsrecht bei Vorliegen bestimmter weiterer erbrechtlicher Konsequenzen. Für eine einschränkende Auslegung
des Überleitungsrechts aus allgemeinen Billigkeitserwägungen in Bezug auf andere Fälle gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Die Auswirkung der Überleitung bei Geltendmachung des Pflichtteilsrechts nach dem erstversterbenden Elternteil auf die Erbenstellung
bezüglich des zweitversterbenden Elternteils beruht auf der testamentarischen Regelung. Soweit das Landgericht aus der Interessenlage
des §
2306 Abs.
1 S. 2
BGB ohne den ersten Erbfall Schlüsse ziehen will, wird im übrigen übersehen, dass damit einseitig dem Eigeninteresse des Pflichtteilsberechtigten
und Miterben Vorrang vor dem Interesse des Trägers der Sozialhilfe und damit der Allgemeinheit eingeräumt wird.
Diese Fragen bedürfen hier keiner weiteren Vertiefung, da die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts durch den Kläger wegen
des Nachlasses des M. S. nicht zur Folge hat, dass V. S. nicht mehr Miterbin des Nachlasses der H. S., sondern nur pflichtteilsberechtigt
wurde. Denn die Auslegung des Testaments ergibt, dass die Verwirkungsklausel des Testaments nur für den Fall gelten soll,
dass V. persönlich den Pflichtteil auf Ableben des Erstversterbenden geltend macht, nicht jedoch für den Fall, dass ohne ihre
Mitwirkung ein Dritter, wie hier der Kläger aufgrund der Überleitung den Pflichtteil beansprucht. Bei der hier vorzunehmenden
Auslegung des Testaments ist der wirkliche Wille der beiden Erblasser zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen,
dieser ist jedoch nicht bindend. Entscheidend ist, was die Erblaser mit der Verwirkungsklausel zum Ausdruck bringen wollten
(BGH, NJW 1993, 256). Aus den testamentarischen Regelungen ergibt sich, dass die Erblasser einerseits den überlebenden Ehegatten sichern und
andererseits die acht Kinder im wesentlichen gleich behandeln wollten. Ferner wollten sie mit der testamentarischen Regelung
in bezug auf die behinderte Tochter V. sicherstellen, dass ihr, insbesondere durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung
und der weiteren diesbezüglichen Regelungen, aus dem Erbe Vorteile zufließen, ohne dass der Sozialhilfeträger auf das Erbe
zugreifen kann. Daraus folgt, dass die Testierenden V. nicht ihr gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeschirmtes Erbrecht versagen
wollten, wenn nur der Sozialhilfeträger Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall geltend macht. Dafür spricht auch, dass
eine solche einschränkende Auslegung der Verwirkungsklausel die übrigen sieben Miterben nicht wesentlich benachteiligt. Bei
einem Wert des Erbes gemäß Auskunft der Beklagten vom 13.11.2002 von etwa 500.947,-- DM ergibt sich bei acht Erben ein Wert
eines Erbteils von 62.618,-- DM auf Ableben der H. S. und ein Pflichtteilsanspruch wegen des Erbfalles von M. S. von entsprechend
15.654,61 DM. Damit wird durch den Pflichtteilsanspruch jeder der acht Miterben nur mit rund 1.956,82 DM belastet. Dies hätten
die Testierenden als Folge des Zugriffs des Sozialhilfeträgers als Drittem in Kauf genommen, ohne die behinderte Tochter V.
zum ausschließlichen Vorteil des Sozialhilfeträgers mit dem Ausschluß des Erbrechts zu belasten.
Da somit V. als Miterbin der H. S., die als Alleinerbin M. S. beerbt hat, auch Miterbin des M. S. wurde, stehen ihr als Miterbeserbin
und damit aus abgeleitetem Recht auch dem Kläger die Ansprüche des §
2314 BGB nicht zu. Die Ansprüche des §
2314 setzen die Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Insoweit ist ein Pflichteilsansprüche verfolgender Erbe
und somit der Kläger, der solche Ansprüche geltend macht, auf die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Unterrichtung
zu verweisen, die der Erbe kraft seiner Erbenstellung hat, zumal andernfalls V., von der der Kläger seinen Anspruch ableitet,
als Miterbin die gleiche Verpflichtung treffen würde. Dies gilt ebenso für das Recht, eine amtliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses
und die Ermittlung des Nachlasswertes auf Kosten des Nachlasses zu verlangen. Insbesondere die Belastung des Nachlasses mit
Kosten dieser Maßnahmen (§
2314 Abs.
2 BGB) würde, wenn wie hier der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist, zu unhaltbaren Ergebnissen führen (BGH, NJW 1973, 1876). ). Es besteht kein Grund, der Pflichtteilsberechtigten, die als Miterbin von Hilda Schädler auch deren Erbenrechte am Nachlass
des Martin Schädler erlangt hat, abweichend von der Regelung in §
2314 BGB weitergehende Rechte einzuräumen. Den Umständen des Einzelfalles tragen die aus §
242 BGB hergeleiteten Ansprüche ausreichend Rechnung.
Aus diesen Gründen ist ein Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten, der selbst Erbe ist, nicht unter entsprechender
Anwendung aus §
2314 BGB herzuleiten. Vielmehr ist ihm nach der Rechtsprechung nur ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben einzuräumen, soweit
der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten
angewiesen ist, der nicht unbillig belastet wird (BGH, NJW 1973, 1877 m.w.N.). Insoweit kommt auch ein Anspruch auf Wertermittlung gemäß §
242 BGB in Betracht. Eine solche Wertermittlung kann der Kläger aber anders als gemäß §
2314 BGB nur auf eigene Kosten beanspruchen (BGH, NJW 1993, 2737). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, möchte er aber einen solchen Anspruch auf
Wertermittlung auf eigene Kosten nicht geltend machen.
Soweit der Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses beansprucht, ist der Auskunftsanspruch durch die Beklagten mit
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2002 erfüllt worden. Insoweit ist die Klage daher unbegründet. Offen ist
nur noch die begehrte Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen sowie Schenkungen sowie über den Güterstand der Eheleute.
Nur insoweit ist auf die Berufung der Klage stattzugeben. Die Auskunftsklage im übrigen und die Klage auf Wertermittlung bleiben
abgewiesen. Auch bezüglich des noch zu beziffernden Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsantrag (Ziffer 3 der Klage) ist
das Urteil abzuändern. Der Rechtsstreit ist insoweit unter entsprechender Anwendung von §
538 Abs.
2 Nr.
4 ZPO an das Landgericht Konstanz zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §
708 Nr.
10,
713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß §
543 Abs.
2 ZPO liegen vor.