Gefährdung des Unterhaltsbedarfs bei Zahlung von Unterhaltsrückständen
Gründe:
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Unterhalt für beide Eltern des Beklagten in Anspruch.
Beide Eltern waren seit Juli 1990 im Altenheim St. M. in B. untergebracht. Ihre Ersparnisse und Einkünfte reichten bis Ende
Januar 1995 zur Begleichung der Heimkosten aus. Seit dem 1. Februar 1995 zahlte der Kläger aufgrund Bescheids vom 13. März
1995 für beide Eltern Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Heimkosten, und zwar für den Vater des
Beklagten bis zu dessen Tod am 2. Januar 1996 und für die Mutter des Beklagten bis zum 30. Dezember 1996. Mit Rechtswahrungs-
und Überleitungsanzeige vom 13. März 1995 teilte der Kläger dem Beklagten den Sachverhalt und die Überleitung der Unterhaltsansprüche
seiner Eltern gegen ihn mit. Insgesamt zahlte der Kläger für beide Eltern 85.078,71 DM, hiervon sind in der Berufung noch
83.799,46 DM im Streit.
Der Beklagte ist seit dem 1. Mai 1995 Rentner. Vorher war er arbeitslos.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei
verwirkt, weil der Kläger etwa 2 Jahre untätig geblieben sei und erst dann den Anspruch eingefordert habe. Auf das angefochtene
Urteil vom 21. Dezember 1998 (Bl. 101-106 GA) wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der der Auffassung ist, der Anspruch sei nicht verwirkt und der Beklagte
sei ohne weiteres in der Lage, den übergegangenen Unterhaltsanspruch aus seinen Rücklagen, nämlich 300.000 DM Sparvermögen,
zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 83.799,46 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(27. 11. 1997) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Annahme des Familiengerichts, der Anspruch sei verwirkt, für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist in Höhe von 76.072,98 DM aus §§
1601,
1602
BGB, 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Beklagte schuldete seinen Eltern, nachdem deren Einkommen ab Februar 1995 nicht mehr zur Abdeckung der Heim- und Pflegekosten
ausreichte, dem Grunde nach Unterhalt gemäß §§
1601,
1602
BGB, indes erst ab dem 13. März 1995. Soweit der Kläger allerdings Unterhalt vor dem 13. März 1995 einklagt, steht dem §
1613
BGB entgegen. Danach kann Unterhalt grundsätzlich erst ab Verzug beansprucht werden. Diesen hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, der in eingeschränktem Maße auch einen Übergang des Unterhaltsanspruchs außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
Rechts auf den Beginn der Hilfe gestattet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Unterhaltsanspruch
gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) frühestens mit Erlass des Sozialhilfebescheides, also hier am 13. März 1995,
auf den Sozialhilfeträger übergeht (vgl. BGH FamRZ 1995, 871; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 15. Auflage § 91 Rn. 111 m.w.N. zu § 91 a.F. BSHG). Ein Anspruch des Klägers aus der Legalzession in Höhe von insgesamt 7.726,48 DM ist daher von vornherein nicht gegeben
(1.559,16 DM - Zahlung an J. M. im Februar 95 -, 13/31 × 2.007,59 DM = 841,89 DM - Zahlung an J. M. bis 13. 3. 1995 -, 4.711,18
DM - Zahlung an E. M. im Februar 1995 -, 13/31 × 1.464,76 DM = 614,25 DM - Zahlung an E. M. bis 13. 3. 1995 -).
Der Bedarf der Eltern deckt sich ohne weiteres mit den jeweils anfallenden Heimkosten (vgl. BGH FamRZ 1986, 48, 49).
Heimkosten des Vaters des Beklagten waren in Höhe von 18.442,41 DM nicht durch seine Rente und sonstige Leistungen gedeckt.
Das ergibt einen durchschnittlichen monatlichen Bedarf des Vaters von 1.676,58 DM. Für die Mutter des Beklagten waren in der
Zeit ab 1. 2. 1995 bis 30. 12. 1996 Heimkosten in Höhe von insgesamt 65.357,05 DM nicht durch eigenes Einkommen oder sonstige
Leistungen gedeckt. Ihr durchschnittlicher Bedarf betrug daher 2.841,61 DM je Monat.
Der Beklagte schuldet seinen Eltern allerdings nur Unterhalts im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit (§
1603 Abs.
1
BGB). Dem Beklagten hat ein angemessener Betrag seines monatlichen laufenden Einkommens zur Deckung des seiner allgemeinen Lebensstellung
entsprechenden Bedarfs zu verbleiben (vgl. BGH FamRZ 1989, 272; BGH NJW 1992, 1393, 1394). Diesen Bedarf bemisst der Senat hier mit 2.200 DM im Monat.
Die Selbstbehaltsbemessung richtet sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle in der 1995 und 1996 geltenden Fassung, die auf
das Unterhaltsbegehren von Ehegatten und Kindern zugeschnitten ist (vgl. BGH NJW 1992, 1394). Es handelt sich um andere Lebensverhältnisse, weil Eltern grundsätzlich damit rechnen müssen, auch noch über den Volljährigenzeitraum
hinaus ihrem Kinde eine Berufsausbildung finanzieren zu müssen. Deshalb entspricht es verbreiteter Anschauung, dass zur Sicherstellung
des Ausbildungsunterhalts für das gerade volljährig gewordene Kind von dem Unterhaltspflichtigen größere Opfer verlangt werden
können, als wenn es sich um die Heimkosten der Eltern handelt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1347; Künkel FamRZ 1991, 14, 22 f; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50; Duderstadt FamRZ 1998, 273, 276 Fußnote 34; Schibel NJW 1998, 3449, 3451). Dies hängt zum einen zusammen mit der Höhe der Heimunterbringungskosten, die zumeist durchschnittliche Renten nachhaltig
übersteigen und zum anderen mit unabsehbaren Dauer der Inanspruchnahme des Verpflichteten. In Anbetracht dessen erscheint
es regelmäßig nicht zumutbar, den Verpflichteten zu einer Einschränkung seiner angemessenen, seiner Ausbildung und sozialen
Stellung entsprechenden, Lebensverhältnisse zu verpflichten, zumal, worauf der Bundesgerichtshof (aaO) zu Recht hingewiesen
hat, die im Berufsleben stehenden Kinder bereits durch ihre Sozialabgaben die gesamte Elterngeneration im Alter versorgen.
Dementsprechend legt die Düsseldorfer Tabelle in der ab 1. Juli 1998 geltenden Fassung auch gesondert einen Selbstbehalt gegenüber
unterhaltsberechtigten Eltern fest, und zwar mit 2.250 DM statt 1.800 DM wie gegenüber erwachsenen Kindern.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefon und Versicherungen Kosten von monatlich
insgesamt ca. 1.000 DM. Seinen zusätzlichen angemessenen Bedarf schätzt der Senat auf weitere 1.200 DM monatlich. Hiervon
müsste der Beklagte die von ihm benötigten Lebensmittel, die Benzinkosten für seinen Pkw, eine Urlaubsreise und sonstigen
persönlichen Bedarf bestreiten können, ohne dass er in seiner Lebensführung unangemessen beschnitten wird.
Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Beklagte bis zu seinem Rentenbeginn ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen als 2.200
DM hatte. Der Senat geht daher davon aus, dass der Beklagte bis zum 1. Mai 1995 mit Blick auf sein laufendes Einkommen wegen
seiner Arbeitslosigkeit nicht leistungsfähig war. Zwar wird üblicherweise für die Berechnung der Leistungsfähigkeit auf das
Jahreseinkommen abgestellt, um wechselnde Berechnungen bei unterschiedlichen monatlichen Einkommen zu vermeiden, jedoch hält
der Senat dies hier in einem Fall der Arbeitslosigkeit mit nachfolgendem Rentenbeginn nicht für angemessen. Bei erheblichen
Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ab einem bestimmten Stichtag ist es angemessen, eine Zäsur für die Berechnung
mit diesem Stichtag zu machen. In der Zeit von Mai bis Dezember 1995 hatte der Beklagte unstreitig Einnahmen von insgesamt
5.138 DM monatlich (3.806 DM Altersversorgung, 500 DM bereinigte Mieteinnahmen und 832 DM Zinsen). Im Jahr 1996 reduzierte
sich das Einkommen des Beklagten durch Fortfall der Miete für das Appartement um 580 DM. Nach seinen unbestrittenen Angaben
war es ihm nicht möglich, das Objekt wieder zu vermieten. In der Folgezeit fielen nur Unkosten für die Wohnung bis Dezember
1996 an, so dass insgesamt 1996 Mieteinnahme nicht erzielt wurden. Damit belief sich das monatliche Einkommen des Beklagten
auf 4.713 DM (3.881 DM Altersversorgung und 832 DM Zinseinnahmen).
Aus dem Vorstehenden errechnet sich, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 1995 aus seinen laufenden Einnahmen
monatlich 2.938 DM an Unterhalt für die Eltern zu zahlen hatte und 1996 monatlich 2.513 DM. Insgesamt beläuft sich die Unterhaltsverpflichtung
des Beklagten aus laufendem Einkommen für die streitgegenständliche Zeit auf 53.660 DM (8 × 2.938 DM und 12 × 2.513 DM).
Wegen des darüber hinausgehenden Bedarfs der Eltern in Höhe von 22.412,98 DM (Gesamtforderung des Klägers von 83.799,46 DM
- 7.726,48 DM - 53.660 DM) war es dem Beklagten zumutbar, auf seine Rücklagen zurückzugreifen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung,
dass der Unterhaltspflichtige auch gegebenenfalls auf seinen Vermögensstamm zur Sicherung des Unterhalts des Unterhaltsberechtigten
zurückgreifen muss, wenn die laufenden Einkünfte nicht ausreichen (vgl. BGH FamRZ 1986, 48, 50). Eine allgemeine Billigkeitsgrenze sieht das Gesetz in §
1603 Abs.
1
BGB, der hier beim Unterhalt zwischen Verwandten gerader Linie einschlägig ist, nicht vor. Danach entfällt die Unterhaltspflicht
erst, wenn der Berechtigte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Außerstande zur Unterhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen
verfügt (BGH aaO m.w.N.). Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögensstammes ergeben sich allein daraus,
dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen
angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt
werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer
Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts
benötigt.
Vorliegend hat der Beklagte nach eigenen Angaben verwertbares Kapital in Höhe von rd. 300.000 DM. Außerdem ist er Eigentümer
eines Appartements, dessen Wert keine der Parteien vorgetragen hat. Einen Betrag von rd. 23.000 DM kann der Beklagte nach
Auffassung des Senats ohne Gefährdung seiner eigenen berechtigten Unterhaltsbelange aus seinem Vermögen aufbringen, weswegen
er unterhaltsrechtlich hierzu auch verpflichtet ist. Der Beklagte hat laufende Einnahmen aus seiner Altersversorgung in Höhe
von annähernd 4.000 DM. Hinzu kommt ein Vermögen, welches auch unter Abzug der Unterhaltsleistung für die Eltern noch beträchtlich
bleibt. Auch wenn der Beklagte selbst deshalb eines Tages nicht mehr allein leben kann und fremde Hilfe in Anspruch nehmen
muss, ist das verbleibende Vermögen ersichtlich ausreichend. Da der Beklagte darüber hinaus auch nicht mehr auf Unterhaltszahlung
durch seine Eltern in Anspruch genommen werden wird, ist es auch nicht unbillig, wenn der Beklagte in einem relativ engen
Zeitraum von knapp zwei Jahren (23 Monaten) Unterhaltszahlungen von rd. 83.000 DM erbringen muss. Beide Eltern sind inzwischen
verstorben. Das Einkommen seiner Mutter reichte bis zu ihrem Tod (30. 9. 1997) zusammen mit der Pflegeversicherung zur Deckung
der Heimunterbringungskosten aus. Es ist deshalb in diesem Fall unnötig, die voraussichtliche Lebenserwartung des Beklagten
zu prognostizieren und nach statistischen Grundsätzen zu errechnen (vgl. Schibel NJW 1998, 3453), welche Vermögenswerte - verteilt auf die Zeit der Lebenserwartung - einzusetzen sind. Angezeigt ist ein derart gestaffelt
errechneter Unterhalt nur, wenn es im Hinblick auf eine nicht absehbar lange Unterhaltsverpflichtung unbillig wäre, wenn der
Unterhaltspflichtige sich sogleich bis zur zumutbaren Opfergrenze seines Vermögens entäußern müsste und danach zu angemessener
Unterhaltsleistung nicht mehr in der Lage wäre. So liegt der Fall hier aber nicht.
Der Anspruchsübergang ist auch nicht nach § 91 Abs. 2
BSHG ausgeschlossen.
Der Inanspruchnahme des Beklagten steht weiter nicht § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. entgegen. Die Sozialhilfeschwelle ist bei einem Selbstbehalt des Beklagten von 2.200 DM ersichtlich nicht überschritten.
Das ihm verbleibende Vermögen ist weitaus mehr, als das Schonvermögen von 150.000 DM, welches nach den Sozialhilferichtlinien
von Rheinland-Pfalz (Rn. 91.86.1 und 91.86.2) einem nach § 91
BSHG in Rückgriff Genommenen an Schonvermögen zu belassen ist.
Ohne Erfolg macht der Beklagte schließlich geltend, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt. Das Familiengericht ist davon
ausgegangen, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nachdem er mit Schreiben
vom 20. Mai 1995 gegenüber dem Kläger sein Vermögen offen gelegt habe und dieser erst dann mit Schreiben 2. April 1997 weitere
Belege angefordert habe. Der Senat vermag dem Familiengericht in seiner Auffassung nicht zu folgen. Sollte der Beklagte tatsächlich
darauf vertraut haben, dass der Kläger ihn wegen der Zahlung der Sozialhilfe an die Eltern nicht mehr in Anspruch nimmt, ist
dieses Vertrauen nicht nach Treu und Glauben schutzwürdig. Zwar ist es richtig, dass im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch,
der über lange Zeit (mehr als ein Jahr, vgl. BGHZ 103, 62, 70; Staudinger vor § 1601 Rn. 74, 76; § 1613 Rn. 38; Palandt 58. Auflage § 242 Rn. 108) nicht geltend gemacht wurde, verwirkt
sein kann. Hierfür genügt indes nicht allein, dass der Forderungsinhaber einen längeren Zeitraum verstreichen lässt, bis er
seinen Anspruch geltend macht. Vielmehr muss der Schuldner hierdurch besonders schwer getroffen sein. Er muss besonders schutzwürdig
in seinem Vertrauen sein, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das kann hier nicht festgestellt werden. Der Beklagte
hat seine Lebensführung nicht deshalb anders gestaltet, weil er angenommen hat, der Kläger werde den Unterhalt nicht zurückfordern.
Letztlich hatte der Beklagte durch die spätere Inanspruchnahme eher Vorteile, weil er sein Geld weiter zinsgünstig anlegen
konnte. Er wird nunmehr nicht anders getroffen, als wenn der Kläger den Anspruch bereits im Frühjahr 1996 geltend gemacht
hätte. Soweit der Beklagte auf steuerliche Nachteile verweist, weil er die Zahlungen nicht habe über einen Zeitraum von 3
Jahren verteilen können (Bl. 104 GA), führt diese Argumentation nicht zu einer anderen Beurteilung. Wenn es dem Beklagten
nur darum gegangen wäre, die Zahlbeträge aus steuerlichen Gründen über einen Zeitraum von 3 Jahren zu verteilen, wäre mit
dem Kläger hierüber sicherlich zu reden gewesen. Dem Beklagten geht es aber darum, gar keinen Unterhalt zu bezahlen. Wenn
die steuerliche Seite bei ihm im Vordergrund gestanden hätte, hätte nichts dagegen gesprochen, nach Zustellung des Mahnbescheids
im Jahre 1997 einen Teil zu bezahlen, einen Teil der Forderung im Jahre 1998 und einen dritten und letzten Teil im Jahre 1999.
Im Übrigen trägt der Beklagte selbst vor, dass er als Rentner ja wenig Steuer zahlen müsse. Die geringe Steuerersparnis, die
der Beklagte durch die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen erzielen könnte und die nunmehr teilweise wegfallen, führt nicht
dazu, dass der Beklagte durch diesen Umstand besonders schwer betroffen wäre.
Der Senat lässt gemäß § 621 d Abs. 1 in Verbindung mit §
546 Abs.
1 Nr.
1
ZPO die Revision zu. Die Frage, inwieweit der seinen Eltern Unterhaltspflichtige seinen Vermögensstamm für den Unterhalt einzusetzen
hat und nach welchen Kriterien sein Selbstbehalt für das laufende Einkommen zu bemessen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt
und von grundsätzlicher Bedeutung.