OLG Koblenz, Urteil vom 01.09.1999 - UF 63/99
Selbstbehalt und Schonvermögen bei Elternunterhalt
1. Für die Jahre 1995 und 1996 ist dem auf Zahlung von Elternunterhalt (hier: Kosten für Heimunterbringung) in Anspruch genommenen
Kind als Selbstbehalt monatlich 2.200 DM zu belassen. Entsprechend der Düsseldorfer Tabelle ist für die Zeit ab 1.7.1998 ein
Selbstbehalt von 2.250 DM zu belassen.
2. Dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kind ist ein Schonvermögen von 150.000 DM entsprechend den Sozialhilferichtlinien
von Rheinland-Pfalz zu belassen.
Fundstellen: DRsp I(167)469j-k, NJW-RR 2000, 293
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 1