OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2000 - 8 WF 178/00
Zur Kostenentscheidung bei Rücknahme einer Stufenklage auf Unterhalt
1. Nach Rücknahme einer Stufenklage auf Trennungsunterhalt hat das Gericht einheitlich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Dabei können nach § 93d
ZPO in Abweichung von §
269 Abs.
3
ZPO die Kosten in einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht zum Gegenstand hat, nach billigem Ermessen der Partei
auferlegt werden, die Anlass zur Klage gegeben hat, indem sie ihrer Verpflichtung, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen,
nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
2. Reagiert der Unterhaltspflichtige vorprozessual nicht auf eine Aufforderung, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen,
dann darf der Unterhaltsberechtigte zur Prüfung und Bezifferung seiner Ansprüche eine Klage einreichen.
3. Die Frist zur Auskunftserteilung ist bei einem Arbeitnehmer mit einer Woche zuzüglich Postlaufzeiten ausreichen bemessen.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1719, OLGReport-Naumburg 2001, 344