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OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2003 - 5 W 79/03
Möglichkeiten einer Betreuung zur Entmüllung der Wohnung des Betreuten
»1. Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten mit Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
2. Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung" eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem BSHG, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung, in Betracht, um das Problem zu bewältigen.«
Fundstellen: NZM 2004, 198
Normenkette:
BGB § 1908d Abs. 3
,
BSHG § 27 Abs. 1 Nr. 6