Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunk- und Fernsehgeräte.
Der Kläger betreibt neben städtischen Seniorenwohnhäusern insgesamt acht Seniorenfreizeitstätten, in deren für die Benutzer
vorgesehenen Räumen Hörfunk- und Fernsehgeräte ohne besonderes Entgelt zum Empfang bereitgehalten werden.
Der Kläger beantragte am 30. Oktober 2000 die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung für seine Seniorenwohnhäuser sowie
für jeweils ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät in den Seniorenfreizeitstätten K., A. und A. sowie für drei Fernsehgeräte in
der Seniorenfreizeitstätte A. und jeweils ein Fernsehgerät in den Seniorenfreizeitstätten A., L., J. und F. Mit Bescheid vom
13. Februar 2001 lehnte die Gemeinsame Rundfunkgebührenstelle ORB/SFB die Befreiung hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte
in den Seniorenfreizeitstätten ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 2001
zurück.
Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die Seniorenfreizeitstätten seien Einrichtungen der
Altenhilfe i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(BefrVO); auf eine heimmäßige Unterbringung der Benutzer komme es nicht an. Die Seniorenfreizeitstätten seien Teil der sozialhilferechtlichen
Altenhilfe, sie seien unentgeltlich nutzbar, würden von einem festen Personenkreis aus ihrem Einzugsbereich und neu hinzukommenden
Senioren genutzt und dienten insbesondere dazu, der Vereinsamung alter Menschen vorzubeugen.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 27. September 2001 verpflichtet, für die Rundfunkempfangsgeräte
in den benannten Seniorenfreizeitstätten Befreiung von der Rundfunkgebühr zu erteilen, und in den Entscheidungsgründen im
Wesentlichen ausgeführt: Die Seniorenfreizeitstätten seien als Einrichtungen der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BefrVO anzusehen, ohne dass dafür eine stationäre oder wenigstens teilstationäre Betriebsweise erforderlich sei. Aus
dem Gesetzeswortlaut, insbesondere dem darin enthaltenen Begriff "betreuter Personenkreis" im Kontext mit "Betrieben und Einrichtungen"
ergebe sich nichts für die Anforderungen an die Ausgestaltung der Betreuung in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BefrVO
genannten Einrichtungen. Denn aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BefrVO ergebe sich, dass der Einrichtungsbegriff auch "Einrichtungen
der Jugendhilfe" im Sinne des SGB VIII, wie z. B. die ausdrücklich erwähnten Jugendherbergen und "Häuser der offenen Tür", umfasse, die in keiner Weise "stationär"
seien. Auch der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO verwendete Begriff der "Einrichtungen der Altenhilfe" gehe - im Kontext
mit Satz 5 der Vorschrift - ersichtlich über die dort genannten stationären Einrichtungen der Altenhilfe - nämlich Altenwohnheime,
Altenheime und Altenpflegestätten - hinaus. Zur Auslegung des hier entscheidungserheblichen Begriffs der "Einrichtungen der
Altenhilfe" sei neben dem Wortlaut der Befreiungsregelung auf die Bestimmung des Zwecks der Altenhilfe in § 75 Abs. 1 BSHG und den umfassend zu verstehenden sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 93 BSHG zurückzugreifen. Denn "Altenhilfe" sei ein sozialhilferechtlich zu verstehender Begriff. Auch die anderen in § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 BefrVO genannten Einrichtungen beträfen Personen, denen Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werde. Als Einrichtung der Altenhilfe sei daher jede Einrichtung zu verstehen, die solche Aufgaben sozialhilferechtlich
wahrnehme und in der Rundfunkempfangsgeräte vom jeweiligen Rechtsträger für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt
bereitgehalten würden. Denn der Einrichtungszweck bestehe gerade darin, altersbedingte Schwierigkeiten (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BSHG), zu denen vornehmlich die Vereinsamung alter Menschen gehöre, zu mindern und den Bedürfnissen alter Menschen nach Unterhaltung,
Bildung, kulturellen Veranstaltungen (vgl. § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) und Kontakten zu anderen Menschen (vgl. § 75 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BSHG) zu entsprechen. Es treffe nicht zu, dass die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nur die Befreiung für Einrichtungen mit stationärer Betreuung ermögliche.
Der Sinn der Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BefrVO für Einrichtungen der Jugend- und Altenhilfe bestehe
darin, die Kosten für Einrichtungen zu mindern, die einen alterstypischen, sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf deckten
und bei denen das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zugleich Teil der sozialen Bedarfsdeckung sei. Es erschließe sich
ohne weiteres, dass das Erleben von Rundfunk- oder Fernsehsendungen in Gemeinschaft mit Personen gleichen Alters gerade im
Bereich der hier relevanten Altenhilfe geeignet sei, etwa durch Austausch gemeinsamer Erinnerungen, Diskussionen und Tanzveranstaltungen,
soziale Kontakte zu fördern, und damit unmittelbar in Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlichen Zweck der Altenhilfe stehe,
der Vereinsamung alter Menschen entgegenzutreten. Diese drohe häufig infolge des Verlustes von Bezugspersonen der gleichen
Generation ungeachtet des Umstandes, dass der betreffende Personenkreis in der Regel auch über häusliche Rundfunkgeräte verfüge.
Zur Begründung seiner vom Senat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der
Befreiungstatbestand erfasse nur solche Einrichtungen der Altenhilfe, in denen die betreuten Personen stationäre bzw. teilstationäre
Aufnahme fänden. Denn nur dieser Personenkreis sei zur Wahrnehmung seiner Informations- und Meinungsfreiheit über das Medium
des Rundfunks darauf angewiesen, sich innerhalb der Einrichtung zu informieren und zu unterhalten, um am öffentlichen, sozialen
und kulturellen Geschehen teilhaben zu können. Besucher einer Seniorenfreizeitstätte, die sich dort nur stundenweise aufhielten,
seien auf solche Versorgung nicht angewiesen, sondern könnten ihren Informations- und Unterhaltungsbedarf mit eigenen Rundfunkempfangsgeräten
individuell decken. Es sei nicht Sinn der Befreiungstatbestände, die Kosten der Einrichtungen zu mindern, die einen alterstypischen,
sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf deckten und bei denen das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten zugleich Teil der
sozialen Bedarfsdeckung sei. Die Aufbringung dieser Kosten sei zwar eine öffentliche Aufgabe, aber nicht eine solche der Gemeinschaft
aller Rundfunkgebührenzahler.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Der Befreiungstatbestand bezwecke eine Minderung der Kosten
für Einrichtungen der Altenhilfe, die einen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf deckten. Dazu gehöre auch das Bereithalten
von Rundfunkempfangsgeräten in Seniorenfreizeitstätten. Eine unangemessene Benachteiligung der übrigen Rundfunkgebührenzahler
sei wegen des abschließenden Charakters der Befreiungstatbestände nicht zu befürchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs sowie der Streitakte Bezug genommen;
diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger für die von ihm in den oben genannten Seniorenfreizeitstätten
ausschließlich für deren Benutzer ohne besonderes Entgelt bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Befreiung von der Gebührenpflicht
zu erteilen. Der den Befreiungsantrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. März 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §
113 Abs.
5 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Rundfunkempfangsgeräte in den Seniorenfreizeitstätten
des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(BefrVO) in der Fassung vom 2. Januar 1992 (GVBl. S. 3) und nachfolgenden, hier nicht einschlägigen Änderungen. Danach wird
auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen
für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden: Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen
der Altenhilfe und Einrichtungen, die Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes
betreuen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Seniorenfreizeitstätten des Klägers Einrichtungen der Altenhilfe im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO sind, denn dieser Begriff setzt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus,
dass eine solche Einrichtung stationär oder wenigstens teilstationär betrieben wird, ihre Benutzer also ständig oder zumindest
längere Zeit in ihr untergebracht sind.
Der Begriff "Einrichtungen der Altenhilfe" ergibt bei isolierter Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte für eine enge oder
weite Auslegung. Insbesondere lassen sich der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BefrVO gleichsam vor die Klammer gezogenen Formulierung,
dass die Befreiung für Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren ist, "die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils
betreuten Personenkreis ... bereitgehalten werden", keine bestimmten Anforderungen an die Ausgestaltung der Betreuung in den
in Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift genannten Betrieben und Einrichtungen entnehmen. Denn die dort enumerativ aufgezählten Organisationseinheiten
haben nach Zweck und Ausstattung eine höchst unterschiedliche Beschaffenheit. Die Aufzählung erwähnt mit Krankenhäusern, Krankenanstalten,
Heilstätten sowie Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie
Müttergenesungsheimen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BefrVO) an erster Stelle zwar Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
Rehabilitation, die ihre Benutzer offensichtlich stationär betreuen, und stellt Gutachterstationen diesen Einrichtungen nur
dann gleich, wenn sie "stationäre" Beobachtungen durchführen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2001 - 12 A 10609.01 - zitiert nach Juris). Dagegen werden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BefrVO genannten weiteren Einrichtungen nicht
sämtlich stationär in dem Sinne betrieben, dass ihre Benutzer ganz oder überwiegend, dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren
Zeitraum in ihnen untergebracht sind. Bereits bei den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BefrVO erwähnten "Einrichtungen für behinderte
Menschen" ist dies typischerweise nur dann der Fall, wenn sie ("insbesondere") in Heimen untergebracht sind. "Einrichtungen
für behinderte Menschen" müssen zudem nicht einer stationär betriebenen beruflichen Ausbildung und Beschäftigung dienen, insbesondere
wird nicht vorausgesetzt, dass behinderte Menschen in ihnen dauerhaft leben (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637.00 - zitiert nach Juris = NVwZ 2002, 879). Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BefrVO, der sich mit den "Einrichtungen der Jugendhilfe" befasst, benennt Einrichtungen, die
nicht der stationären Unterbringung Jugendlicher dienen, wie z. B. Jugendherbergen und Häuser der offenen Tür, die offensichtlich
nicht in einem Sinne stationär betrieben werden, wie dies bei Einrichtungen der medizinischen Versorgung oder der Rehabilitation
der Fall ist.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal "Einrichtungen der Altenhilfe" einen sozialhilferechtlichen
Terminus (§§ 93, 103, 75 BSHG). Es liegt daher, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nahe, auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften
zurückzugreifen. Der maßgebliche sozialhilferechtliche Einrichtungsbegriff (des § 93 Abs. 1 Satz 1 BSHG) ist nach der im einschlägigen Schrifttum vertretenen Auffassung anders als der sozialhilferechtliche Anstaltsbegriff (des
§ 103 BSHG) nicht durch eine stationäre oder wenigstens teilstationäre Unterbringung des begünstigten Personenkreises geprägt, sondern
stellt weitergehend eine Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel dar, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch
strukturiert sind, um den sozialhilferechtlichen Zweck zu erreichen (Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., Stand August 2000, § 93 BSHG Rn. 17; Fichtner, in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 93 Rn. 12; Münder, in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 12, jeweils m.w.N.; auch schon Gottschick/Giese, Bundessozialhilfegesetz, 9. Aufl. 1985, § 93 Rn. 5).
Der Senat vermag daher der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749.96 - zitiert nach Juris
= VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B5 , ebenso Siekmann, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2003, § 6 RGebStV Rn. 34 m.w.N.) und des Bayerischen VGH (Urteil vom 11. Juli 2001 - 7 B 00.2866 - zitiert nach Juris = VGHBY 54, 166 ff.) nicht zu folgen, allen in § 3 Abs. 1 Satz
1 Nrn. 1 bis 4 BefrVO genannten Einrichtungen liege ein enger Begriff in dem Sinne zu Grunde, dass nur solche Einrichtungen
erfasst werden, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen und durchführen. Wenn der Verordnungsgeber in § 3
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BefrVO Einrichtungen begünstigt, die typischerweise stationär betrieben werden, rechtfertigt das
keine Verallgemeinerung dahin, dass dies auch bei allen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BefrVO aufgezählten Einrichtungen
der Fall sein müsse.
Die weite Auslegung wird für die Einrichtungen der Altenhilfe durch § 3 Abs. 1 Satz 5 BefrVO zusätzlich bestätigt. Bei den
dort erwähnten speziellen Einrichtungen der Altenhilfe, nämlich Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen, die typischerweise
stationär betrieben werden, genügt es für die Gebührenbefreiung, wenn die Einrichtung als solche gemäß § 3 Nr. 20 (lit. a
und c) des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist. Während bei allen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BefrVO
aufgezählten Einrichtungen die Gebührenbefreiung nur eintritt, wenn deren Rechtsträger oder die Einrichtung selbst gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§
51 bis
68 der
Abgabenordnung dient (§
3 Abs.
1 Sätze 3 und 4 BefrVO). Diese Differenzierung hinsichtlich der Befreiungsvoraussetzungen ergäbe keinen Sinn, wenn der in §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO verwendete Begriff "Einrichtungen der Altenhilfe" ausschließlich die in § 3 Abs. 1 Satz 5 BefrVO
erwähnten (stationären) Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime umfasste.
Der Zweck der verordnungsrechtlichen Regelung steht der Anwendung des weiten Einrichtungsbegriffs nicht entgegen: Durch die
Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BefrVO sollen zwar nur Einrichtungen privilegiert werden, deren Benutzer
sich dort stationär ohne eigenes Rundfunkgerät aufhalten und aufhalten müssen, so dass ihnen die Wahrung der verfassungsrechtlich
durch Art.
5 Abs.
1 Satz 1
GG gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit über das Medium Rundfunk und damit eine Teilnahme am öffentlichen, sozialen
und kulturellen Leben nur eingeschränkt möglich ist. Denn sie ist davon abhängig, dass ihnen der Betreiber der Einrichtung
gestattet, ein privates Rundfunkgerät zu benutzen. Der Verordnungsgeber hat aber durch die in den Befreiungstatbeständen der
Nrn. 2 bis 4 erwähnten, nicht stationär betriebenen Einrichtungen der Jugendherbergen und der Häuser der offenen Tür zu erkennen
gegeben, dass er zusätzlich sozialpolitische Zwecke verfolgt, nämlich gemeinnützige und mildtätige Rechtsträger, die in besonderem
Maße Dienste für die Allgemeinheit und sozial Schwache leisten (vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983 S.
56 ff. [58], der das [vermeintliche] "Vorherrschen sozialpolitischer Erwägungen" kritisiert), im Interesse ihrer Klientel
vor den mit der Rundfunkgebühr verbundenen finanziellen Belastungen zu bewahren.
Der dem Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BefrVO zu Grunde liegende, keine stationäre Unterbringung der Nutzer
erfordernde weite Einrichtungsbegriff steht mit der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV in Einklang (a.A. VGH Baden-Württemberg,
a.a.O. für die dortige landesrechtliche Befreiungsverordnung). Danach können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr oder ihrer Ermäßigung für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten
in Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern oder Heimen von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken
im Sinne der §§
51 bis
68 der
Abgabenordnung dienenden Rechtsträgern bestimmen. Aus der gesonderten Erwähnung von Krankenhäusern und Heimen, die typischerweise stationär
genutzt werden, kann nicht geschlossen werden, die Norm habe die Ermächtigung des Verordnungsgebers darauf beschränkt, nur
stationär betriebene Einrichtungen von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreien zu dürfen. Denn es handelt sich nur um eine
beispielhafte Aufzählung. Der Wortlaut der Norm trägt vielmehr die Annahme, der Gesetzgeber habe mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV
ermöglichen wollen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienenden Rechtsträgern in Anknüpfung an deren steuerrechtliche
Begünstigung auch Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre nicht stationär betriebenen Einrichtungen zu gewähren.
Dieser Interpretation stehen als höherrangiges Recht weder die in Art.
5 Abs.
1 Satz 2
GG gewährleistete Rundfunkfreiheit noch der allgemeine Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG entgegen.
Das Grundrecht auf Rundfunk- und Informationsfreiheit (Art.
5 Abs.
1 Satz 2
GG) gebietet, dass möglichst jedermann Zugang zum Medium Rundfunk haben muss. Um diesen Zugang zum Rundfunk zu sichern, hat
der Gesetzgeber eine Befreiung von der prinzipiell jeden Teilnehmer treffenden Gebührenpflicht für die Fälle vorgesehen, in
denen der Informationszugang sonst wesentlich erschwert oder wegen einer sonst nicht mehr angemessenen finanziellen Belastung
einzelner Rundfunkteilnehmer ausgeschlossen wäre. Art.
5 Abs.
1 Satz 2
GG hindert den Gesetzgeber aber nicht, aus sozialstaatlichen Gründen auch solche Einrichtungen zu befreien, die sozialen Zwecken
unabhängig davon dienen, ob der letztlich begünstigte Personenkreis sonst vom Informationszugang ausgeschlossen wäre.
Darüber hinaus ist es nicht ersichtlich, dass die weite Auslegung des Einrichtungsbegriffs solche Mindereinnahmen verursacht,
dass der verfassungsrechtliche Zweck der Rundfunkgebührenpflicht, die grundgesetzlich gewährleistete finanzielle Unabhängigkeit
der öffentlichen Rundfunkanstalten bei der Programmgestaltung, insbesondere deren Schutz vor politischer Einflussnahme auf
das Programm (BVerfG, Urteil vom 2. Februar 1994 - 1 BvL 30.88 - BVerfGE 90, 61 [90 ff.]; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, 4. Kap. Rn. 126, 133), erheblich gefährdet oder gar schon beeinträchtigt ist,
weil die für eine angemessene rundfunkrechtliche Grundversorgung erforderlichen finanziellen Mittel nicht mehr durch das Gebührenaufkommen
gedeckt werden können.
Der hier vertretene weite Einrichtungsbegriff führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer unzulässigen, mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) unvereinbaren Verlagerung sozialer, vom Steuerzahler zu tragender Kosten auf die Gemeinschaft der Rundfunkgebührenzahler.
Das auf dem Gleichheitssatz beruhende allgemeine abgabenrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe (Abgabengerechtigkeit)
schließt es zwar grundsätzlich aus, bei der Bemessung der als Entgelt für eine staatliche bzw. öffentlich-rechtliche Leistung
konzipierten Gebühr nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu differenzieren und dadurch bedingte Einnahmeausfälle auf leistungsfähige
Empfänger zu verlagern (Kirchhof, in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 2. Aufl. 1999 § 88 Rn. 203; Vogel,
in Isensee/Kirchhof a.a.O. § 87 Rn. 100; Lichtenfeld, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 1999 § 4 Rn. 141
ff. zur Problematik bei kommunalabgabenrechtlichen Gebühren). Abgesehen davon aber, dass der durch die Befreiung von Einrichtungen
der Altenhilfe bedingte Ausfall von Rundfunkgebühren nicht notwendigerweise der Gemeinschaft der übrigen Gebührenzahler aufgebürdet
werden muss, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk zusätzlich zu den Einnahmen aus der Rundfunkgebühr über andere bedeutende
Einnahmequellen, namentlich Einnahmen aus der Rundfunkwerbung verfügt, die zum Ausgleich solcher Mindereinnahmen herangezogen
werden können, ist es jedenfalls allgemein anerkannt, dass der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit durch hinreichend bestimmte
Befreiungsvorschriften, mit denen dem Sozialstaatsprinzip in angemessenem Umfang Rechnung getragen wird, je nach Einrichtung
und Umständen modifiziert werden kann (Lichtenfeld a.a.O., Rn. 142; Osterloh, in Sachs,
Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art.
3 Rn. 173 für soziale Differenzierungen nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen; auch Starck, in von Mangoldt/Klein/Starck,
Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art.
3 Rn. 115; BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - VBlBW 1994, 347 zur Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommen). Das gilt insbesondere auch für die Rundfunkgebühr (Herrmann, Rundfunkrecht,
1994 § 31 Rn. 49, 73 ff. [89]; Lohbeck, Die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr pp., Studien zur Rechtswissenschaft Bd.
69, S. 117), bei der es sich nach der Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht um eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne, sondern
um einen Beitrag handelt, "der im Kontext der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk und damit der demokratischen Funktion
des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunks zu sehen ist" (Senatsurteil vom 19. November 1996 - OVG 8 B 117.96 - zitiert nach Juris m.w.N.). Bei der Befreiung gemeinnütziger und mildtätiger Einrichtungen geht es im Übrigen nicht unmittelbar
darum, diese wegen mangelnder Leistungsfähigkeit, sondern eben wegen ihres uneigennützigen Einsatzes für das allgemeine Wohl
und namentlich für Personenkreise, deren soziale Leistungsfähigkeit in der Regel eingeschränkt ist, von der Rundfunkgebühr
zu befreien. Dies genügt zur sozialstaatlichen Rechtfertigung einer solchen Befreiung.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht der sozialhilferechtlichen Literatur, dass Seniorenfreizeitstätten,
wie die des Klägers, die Voraussetzungen des weiten Einrichtungsbegriffs erfüllen (vgl. Mengler/Zink a.a.O. § 75 BSHG Rn. 44, die Altenbegegnungs- oder -tagesstätten für Geselligkeit, Spiel, Unterhaltung, Bildung usw. als Einrichtungen der
Altenpflege besonders erwähnen). Das Erleben von Rundfunk- oder Fernsehsendungen gemeinsam mit Personen gleichen Alters ist
im Bereich der Altenhilfe geeignet, soziale Kontakte zu fördern. Es steht damit unmittelbar in Zusammenhang mit dem sozialhilferechtlichen
Zweck der Altenhilfe, die Vereinsamung alter Menschen zu verhüten, die ungeachtet des Bereithaltens häuslicher Rundfunkgeräte
durch den Verlust von Bezugspersonen gleicher Generation in vielen Fällen einzutreten droht. Diesen Zwecken dient ersichtlich
auch eine angemessene Ausstattung der in Rede stehenden Seniorenfreizeitstätten mit Rundfunkempfangsgeräten. Auch werden die
streitigen Geräte nur für den Kreis der Nutzer der Einrichtung, nicht aber für deren Betreuer ohne besonderes Entgelt bereitgehalten
(§ 3 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 BefrVO).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil keiner der in §
132 Abs.
2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.