Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte im Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.07.2008 ab. Das Vermögen des Antragstellers - zu dem ein
Bausparguthaben in Höhe von 5.350,00 Euro gehört - von insgesamt 11.912,90 Euro übersteige die Grundfreibeträge von 7.050,00
Euro. Der Antragsteller sei daher nicht hilfebedürftig.
Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem Antrag vom 10.06.2008 zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss vom 12.09.2008 ab. Es fehle am Anordnungsgrund. Soweit der Antragsteller
Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht begehre, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung
schon deshalb nicht mehr nötig, weil die Notsituation überwunden worden sei. Hinsichtlich der Zeit ab Antragstellung sei es
dem Antragsteller zuzumuten, seinen Lebensunterhalt vorerst aus dem vorhandenen Barvermögen in Höhe von 6.500,00 Euro zu bestreiten.
Die Klärung der Frage, ob es sich bei dem Bausparvertrag um einen vom Antragsteller als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten
Vermögensgegenstand handelt, der gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, könne einem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Entscheidung. Auch bei Berücksichtigung
des Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile i.S.v. §
86b Abs.
2 S. 2
SGG drohen, wenn die beantragte einstweiligen Anordnung nicht erlassen wird.
Soweit der Antragsteller meint, bei seinem Bausparguthaben in Höhe von 5.350,00 Euro handele es sich um geschütztes Vermögen
i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II, ist dem nicht zu folgen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II sind als Vermögen nicht
zu berücksichtigen "vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit ist."
Der Antragsteller ist zwar, wie er nachgewiesen hat (vgl. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 09.01.2008), von der
Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass es sich im vorliegenden
Fall bei dem Bausparvertrag des Antragstellers um einen für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstand i.S.v.
§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II handelt.
Insoweit ist nicht schon ausreichend, dass der Bausparvertrag nach der subjektiv vom Antragsteller getroffenen Zweckbestimmung
für seine Altersvorsorge vorgesehen ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass die subjektive Zweckbestimmung in den objektiven
Begleitumständen hinreichend Niederschlag gefunden hat (vgl. dazu auch LSG Saarland, U. v. 24.01.2006 - L 6 AL 19/04 - m.w.N.). Dies bedeutet u. a., dass Dispositionen getroffen sein müssen, welche sicherstellen, dass ein Zugriff auf das
Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert ist (vgl. Brühl in Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 12
Rn. 39 m.w.N.).
Hier ist der Bausparvertrag wenige Tage vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Antragstellung am 10.06.2008),
nämlich am 06.06.2008 mit der Landesbausparkasse Bremen über eine Bausparsumme von 15.000,00 Euro in der üblichen Weise abgeschlossen
worden. Ebenfalls am 06.06.2008 ist ein Betrag von 5.500,00 Euro auf den Bausparvertrag eingezahlt worden. Welchen Verlauf
der Bausparvertrag in der Zukunft nehmen wird, in welcher Weise er bedient werden wird, wann er zuteilungsreif wird und für
welche Zwecke er genutzt werden wird, steht keinesfalls fest, sondern ist (gerade) in einem so frühen Stadium mit erheblichen
Ungewissheiten verbunden. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Zugriff des Antragstellers auf die
Bausparsumme durch besondere, über den üblichen Rahmen hinausgehende Vereinbarungen eingeschränkt oder erschwert ist, um die
Bausparsumme als Altersvorsorgevermögen zu sichern. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann ein Bausparvertrag nicht als
geschütztes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II angesehen werden (vgl. auch LSG Saarland, U. v. 24.01.2006 - L 6 AL 19/04 -).
Dass der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der Bausparsumme als einzusetzendes Vermögen einen Anspruch auf Leistungen
nach dem SGB II haben könnte, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 SGG.