Sozialhilferecht: Hilfsbedürftigkeit bei Halten eines PKW durch einen Sozialhilfeempfänger
Tatbestand:
Der Kläger zu 1., der mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 3. bis 6. zusammenlebt,
war Halter eines Personenkraftwagens. Im Hinblick auf dieses Fahrzeug minderte der Beklagte die den Klägern gewährte Sozialhilfe
gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, weil die Kläger sich unwirtschaftlich verhalten hätten. Mit ihrer Klage hatten die Kläger Erfolg, der Senat wies die Berufung
zurück. Auf die Verfahrensrüge des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zurück, weil das Oberverwaltungsgericht
im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit der Kläger und im Hinblick auf die für die Autohaltung erforderlichen Aufwendungen
nicht ausreichend erforscht habe.
Entscheidungsgründe:
Ausgangspunkt für die Frage, ob die Kläger hilfebedürftig waren (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG), als auch für die Frage unwirtschaftlichen Verhaltens (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG), ist zunächst -- in Bezug auf die Autohaltung -- die Ermittlung der erforderlichen Aufwendungen, wie es das Bundesverwaltungsgericht
dem Senat aufgegeben hat.
Hierzu haben die Kläger vorgetragen, es seien von Juni 1994 bis Oktober 1994 Wartungs- und Verschleißreparaturen -- auch geringen
Umfangs -- nicht angefallen, ein Ölwechsel sei in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Diese Angaben sind glaubhaft, der Senat legt
sie seiner Bewertung zugrunde; denn aufgrund der geschilderten umfangreicheren Reparaturen vor der Übernahme des Personenkraftwagens
durch den Kläger zu 1) ist es plausibel, dass weitere -- größere -- Wartungs- und Verschleißreparaturen nicht angefallen sind;
auch kleinere Reparaturen dieser Art müssen -- auch bei einem älteren Kraftfahrzeug -- nicht zwingend in geringeren Zeitabständen
anfallen. Hinzu kommt, dass es plausibel ist, dass Personen, die über geringe Mittel verfügen zur Werterhaltung in bestimmten
zeitlichen Abständen erforderliche (kleinere) Reparatur- und Wartungsarbeiten (wie Inspektionen) zur Kostenersparnis nicht
vornehmen lassen oder jedenfalls hinausschieben.
Plausibel sind auch die Angaben der Kläger zum Kraftstoffverbrauch, insoweit haben sie -- nach Ablauf der Zeit berechtigterweise
-- die Länge der zurückgelegten Fahrten geschätzt und angenommen, sie hätten allenfalls mit dem Personenkraftwagen 1.000 Kilometer
im Monat zurückgelegt und demzufolge bei der Benutzung von Dieselkraftstoff im Monat 72,-- DM verbraucht (6 I je 100 km, d.h.
60 I x 1,20 DM).
Auch ihre Angaben zu dem Aufwand für Steuer und Versicherung sind in sich stimmig. Insoweit greifen sie berechtigterweise
auf Ermittlungen ihres Prozessbevollmächtigten zurück, der die Aufwendungen für Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugsteuer
durch Nachfragen bei dem Finanzamt und dem Versicherungsunternehmen in Erfahrung gebracht hat und die Richtigkeit dieser Angaben
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwaltlich versichert hat, der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung
dazu geäußert, er halte insoweit weitere Aufklärung für nicht erforderlich (danach betragen im maßgebenden Zeitraum die Aufwendungen
für Kfz-Steuer 49,66 DM im Monat und für Haftpflichtversicherung 107,66 DM im Monat). Mithin beläuft sich der monatliche Aufwand
auf 229,32 DM.
Hinsichtlich der "frei verfügbaren Mittel" ist auszuführen: Es kann nach dem Akteninhalt und dem Vortrag der Beteiligten nur
auf "frei verfügbare Sozialhilfeleistungen" ankommen, da den Klägern anderweitige Leistungen (nur im August 1994 156,-- DM
wegen der Verrichtung von zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit) oder Einkommen nicht zugeflossen ist (vgl. dazu unten).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wie sie dem Beschluss vom 6. Mai 1999 zu entnehmen ist, sind "frei verfügbare
Sozialhilfeleistungen" in dem "Hilfeteil für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" enthalten, auch hält es das
Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig, dass Ersparnisse in anderen Bereichen (z.B. durch kostengünstigeren Einkauf von Lebensmitteln
im Supermarkt) angesetzt werden. Diese Auffassung teilt der Senat. Insoweit beruht das Urteil -- selbständig tragend -- auch
auf dieser Grundlage.
Die Ermittlung dieser Beträge ist jedoch aus rechtssystematischen Gründen problematisch, nachdem die Regelsätze nicht mehr
aufgrund eines Warenkorbmodells (vgl. Petersen, Die Regelsätze nach dem BSHG, Heft 43 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins) bemessen werden, sondern nach einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
(vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, RdNrn. 17 ff. zu § 1 RegelsatzVO, Roscher, in: Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl. 1998, RdNrn. 23 und 33 ff. zu § 22, Schellhorn, NDV 1989, 157; Hofmann info also 1989, 72; sowie zum Warenkorbmodell: 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Urt.
v. 8.9.1987 -- 4 A 26/87 --, FEVS 39, 108; vgl. zum Anteil der einzelnen Bedarfsgruppen am Gesamtregelsatz die Vorschläge des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge: NDV 1991, 429). Mag es auch sein, dass eine "rechtlich haltbare Bestimmung" der prozentualen Anteile schwierig ist (vgl. Roscher, aaO,
RdNr. 39), so muss sich doch der Senat seiner ihm vom Gesetz -- insoweit ist der Senat der Auffassung, dass diese Ermittlung
gesetzlich geboten ist, diese Erwägung trägt seine Entscheidung selbstständig -- und durch die Bindungswirkung der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichtes übertragenen Aufgabe stellen, solche Werte zu bestimmen. Nach Auffassung des Senates ist dies
zumal in Annäherungen möglich. Geht man nämlich mit dem Deutschen Verein (aaO) davon aus, dass ein Anteil von 35 v.H. der
Regelsatzleistungen auf die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens entfällt, so ergeben sich -- bezogen auf den im
streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Regelsatz des Klägers zu 1) -- im Monat 182,-- DM (der Senat hat seiner Berechnung
die ab dem 1. Juli 1994 geltenden Regelsätze zugrunde gelegt, die sich gegenüber den bis zum 30. Juni 1994 geltenden Regelsätzen
nur geringfügig verändert haben). Die Bedarfsgruppe "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens", umfasst insbesondere Aufwendungen,
die zur Aufrechterhaltung der Beziehungen mit der Umwelt, zur Befriedigung des Bedürfnisses nach Information, zur Teilnahme
am kulturellen Leben sowie zur Befriedigung persönlicher Neigungen und Bedürfnisse dienen (vgl. Schellhorn, aaO, RdNr. 15
zu § 1 RegelsatzVO). Hiernach ist es plausibel, dass von diesem auf den Kläger zu 1) entfallenden Betrag von 182,-- DM im
Monat etwa ein Drittel bis die Hälfte für das Halten eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, also mindestens 60,66 DM
im Monat, ohne dass der Kläger zu 1) seine sonstigen persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gänzlich unbefriedigt gelassen
hat. Ferner können -- in geringerem Umfang (20 bis 30 v.H.) -- auch für persönliche Bedürfnisse bestimmte Anteile aus den
Regelsatzleistungen für die Kläger zu 2) - 6) berücksichtigt werden (Regelsatzleistungen 1.612,-- DM im Monat, davon 35 v.H.
= 564,20 DM, davon 20 v.H. = 112,84 DM). Für die Auffassung des Beklagten, es dürfe insoweit nur der Ansatz für Nahverkehrsmittel
in dem Bedarfsposten persönliche Bedürfnisse eingesetzt werden, gibt es im Bundessozialhilfegesetz einschließlich der Regelsatzverordnung eine Grundlage nicht, wie der Senat -- die Entscheidung insoweit selbständig tragend -- festhält. Die gegenteilige Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluß v. 19.2.1988 -- 2 B 17/88 --, FEVS 37, 471) teilt der Senat nicht; denn sie verkennt das Regelsatzsystem, das es dem Hilfeempfänger erlaubt, mit den
Regelsatzleistungen "frei" zu wirtschaften, soweit er nicht durch solches Verhalten neue Bedarfslagen schafft, etwa Bedarf
an Krankenhilfe wegen Unterernährung. Auf die Auffassung des Beklagten hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss
vom 6. Mai 1999, an dessen Erwägungen der Senat gebunden ist, nicht abgehoben.
Berücksichtigt man ferner Aufwendungen für Ernährung mit etwa 50 v.H. der Regelsatzleistungen (NDV 1991, 429), so entfällt auf die gesamte Zahl der Kläger ein Betrag von 1.066,-- DM (sie erhielten -- 6 Personen -- an Regelsatzleistungen
im maßgebenden Zeitraum 2.132,-- DM). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund einer Schätzung nach §§
173 VwGO,
287 ZPO, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden ist, ist ohne weitere Ermittlungen davon auszugehen,
dass durch Einkauf in Supermärkten von diesem Betrag im Monat 10 v.H. eingespart werden können. Mithin stand aus den Sozialhilfeleistungen
ein Betrag von jedenfalls 280,11 DM (60,66 DM + 112,84 DM + 106,60 DM -- s.o.) im Monat zur Verfügung, um das Halten eines
Kraftfahrzeuges zu finanzieren (die nur pauschale Ermittlung der Kläger, 25 v.H. der gesamten ihnen gewährten Regelsatzleistungen
seien in dem beschriebenen Sinne "frei verfügbar", überzeugt indessen nicht, weil die Besonderheiten der Zusammensetzung der
Regelsätze nicht aufgegriffen werden). Dieser Betrag erhöht sich noch, wenn (s.o.) beim Kläger zu 1) bei den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens 50 v.H. und bei den anderen Klägern 30 v.H. berücksichtigt würden; deshalb ist es nicht
von durchschlagender Bedeutung, dass die Kläger nach dem Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 1994 "wie vereinbart" aufgrund
einer "Einbehaltung" tatsächlich ab Juli 1994 80,-- DM im Monat verringerte Regelsatzleistungen erhalten haben.
Damit zeigt sich, dass die Kläger aus den ihnen gewährten Regelsatzleistungen das Halten eines Kraftfahrzeuges finanzieren
konnten -- Rücklagen für Reparaturen mussten sie entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bilden, nach der Gesetzeslage
ist maßgebend, ob der Hilfeempfänger die aktuellen Kosten finanzieren kann --, ohne dass ein Anhalt besteht, sie hätten über
verschwiegenes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hätten Sozialhilfemittel zweckwidrig eingesetzt.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auch dann -- und diese Erwägung trägt die Entscheidung des Senates insoweit allein --,
wenn er in Bezug auf die Folgerungen, die aus dem Halten eines Personenkraftwagens zu ziehen sind, nicht an dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 1999 gebunden wäre. Insoweit hält der Senat an seinen -- vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beanstandeten -- Erwägungen des Beschlusses vom 15. April 1998 fest, in Bezug auf das Halten eines Personenkraftwagens
könne von einem unwirtschaftlichen Verhalten im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG nur dann gesprochen werden, wenn das Halten eines Kraftfahrzeuges dazu führen würde, dass ein Hilfeempfänger alsbald in vermehrtem
Umfang hilfsbedürftig wird, also öffentlicher Mittel für denselben Bedarf erneut oder für einen zusätzlichen Bedarf (z.B.
Krankenhilfe wegen Unterernährung) eingesetzt werden müssen. Die Auffassung des Beklagten, das Halten eines Personenkraftwagens
zeige nur dann nicht unwirtschaftliches Verhalten auf, wenn ein Personenkraftwagen "objektiv" benötigt werde, also mit einem
solchen Kraftfahrzeug nicht "allein und ausschließlich Luxusfahrten" vorgenommen würden, trifft danach nicht zu; sie findet
im Gesetz keinen Anhalt.
Auf unwirtschaftliches Verhalten führt schließlich auch nicht die Erwägung des Beklagten, Eltern dürften für das Halten eines
Kraftfahrzeuges auch nicht einen nur geringen Anteil der ihren Kindern gewährten Regelsatzleistungen aufwenden. Insoweit verkennt
der Beklagte, dass die Eltern die Regelsatzleistungen ihrer -- minderjährigen -- Kinder verwalten (dürfen), zumal es auch
im Interesse solcher Hilfeempfänger liegt, dass etwa Möglichkeiten zu kostengünstigem Einkaufen durch das Halten eines Personenkraftwagens
genutzt werden. Hilfeempfänger -- und das gilt auch für Kinder, für die ihre Eltern handeln -- dürfen mithin Regelsatzleistungen,
die für die Deckung des Ernährungsbedarfs und persönlicher Bedürfnisse gedacht sind, auch in gewissem Umfang dazu einsetzen,
einen Personenkraftwagen zu halten, wenn dadurch -- im Ergebnis -- die Aufwendungen für das Beschaffen von Nahrungsmitteln
zu senken sind und wenn sie unter Verzicht auf die Deckung bestimmter persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens -- wie
etwa Genussmittel (das betrifft Erwachsene) oder -- z.B. -- Kinobesuche (das kann Kinder betreffen) -- hierfür in den Regelsatzleistungen
zur Verfügung stehende Beträge für das Halten eines Personenkraftwagens ausgeben.
Im Bezug auf die Beschaffungskosten des Personenkraftwagens ist -- neben dem bereits Gesagten -- auszuführen (wie bereits
erwähnt, tragen die nun folgenden Erwägungen des Senats die Entscheidung des Senates zu diesem Punkte -- auch -- allein):
Aufwendungen für das Beschaffen eines Personenkraftwagens sind den Klägerin im maßgebenden Zeitraum nicht entstanden. Der
Zeuge H. C. hat in seiner Vernehmung als Zeuge (auf Ersuchen des Beklagten) vor der Samtgemeinde G. H. am 8. März 1994 und
vor dem Senat ausgesagt, er habe im Sommer 1993 einen Opel Kadett -- Baujahr 1986 -- dem Kläger zu 1) aufgrund einer mündlichen
Vereinbarung überlassen, die er als "Leihe auf Zeit" bezeichnet hat; dabei sei aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses
"unter türkischen Landsleuten bzw. Verwandten" mündlich vereinbart worden, dass der Kaufpreis erst dann zu entrichten sei,
sobald der Kläger zu 1) eigenes Einkommen erziele, wenn ihm das nicht gelinge, sei abgesprochen worden, dass er das Fahrzeug
wieder zurückgebe. Diese Aussage überzeugt den Senat, sie ist in sich schlüssig und plausibel, auch hält der Senat den Zeugen
aufgrund des in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen Eindrucks für glaubwürdig. Soweit der Beklagte Widersprüche
der Aussage, insbesondere im Hinblick auf die Bezeichnung der Vereinbarung "Leihe auf Zeit" sieht, obwohl vereinbart worden
sei, dass ein Kaufpreis zu entrichten sei, misst der Beklagte der Verwendung bestimmter Rechtsbegriffe durch Laien eine zu
große Bedeutung zu. Auch gewisse Abweichungen zwischen der Äußerung des Zeugen im Jahre 1994 und der Angaben vor dem Senat
(die Mutter des Zeugen, die Schwester des Klägers zu 1), habe ihn angehalten den Personenkraftwagen längere Zeit bei dem Kläger
zu 1) zu belassen; Anlass der Unterstützung sei auch die Absicht gewesen, Kontakte zwischen Familienangehörigen zu ermöglichen
-- Äußerungen erst vor dem Senat --) zeigen eher den Wahrheitsgehalt der Aussage als das Gegenteil auf; denn nach der Aussagepsychologie
weisen im Abstand von Jahren ohne jede Abweichung in unwesentlichen Einzelheiten gemachte Aussagen zum selben Gegenstand eher
auf nicht wahrheitsgemäße, sondern nur "eingelernte" Äußerungen hin (vgl. AK --
ZPO -- Rüßmann, vor §
373, Rdnrn. 55 ff.). Insgesamt ergibt die Aussage des Zeugen in sich schlüssig, dass beabsichtigt war, dem Kläger zu 1) das Kraftfahrzeug
auf Dauer entgeltlich zu belassen, im Ergebnis also ein Kaufvertrag -- jedenfalls -- beabsichtigt war, dass aber -- zunächst
-- dem Kläger zu 1) das Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen werden sollte, weil er über keine ausreichenden Mittel für
den Erwerb des Kraftfahrzeuges verfügte, wofür in diesem Zusammenhang der von dem Zeugen verwandte Begriff "Leihe auf Zeit"
nicht unangemessen ist.
Aus der Überlassung des Kraftfahrzeuges ist mithin nicht zu erschließen, die Kläger verfügten über verschwiegenes Einkommen
oder Vermögen. Das gilt auch angesichts des von dem Zeugen wiedergegebenen Umstandes, der Kläger zu 1) habe im Jahre 1996
-- nach Rückgabe des Personenkraftwagens -- noch 1.000,-- DM an den Zeugen gezahlt. Das Vorhandensein dieses Betrages im Jahre
1996 zeigt nicht auf, der Kläger zu 1) habe im Jahre 1994 über verschwiegenes Einkommen oder Vermögen verfügt, zumal liegt
der Betrag von 1.000,-- DM weit unter der Grenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. der hierzu erlassenen Verordnung (das gilt umso mehr, wenn die Familie der Kläger insgesamt betrachtet wird). Hinsichtlich
des Vermögenseinsatzes in Bezug auf diesen Vermögensgegenstand hält der Senat an seinen Überlegungen in dem Beschluss vom
15. April 1998 fest, die er sich erneut zu eigen macht (diese Erwägung trägt die Entscheidung des Senates insoweit gleichfalls
-- auch -- allein, siehe dazu oben zu der Bindung des Senates durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes). Hierauf
kommt es indessen mangels Eigentums des Klägers zu 1) an dem Vermögensgegenstand -- Personenkraftwagen -- nicht mehr an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§
154 Abs.
2,
188 Satz 2, 167
VwGO,
708 Nr.
11 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§
132 Abs.
2 VwGO), bestehen nicht.