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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2008 - 7 A 10972/08
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausland; Auslandsausbildung; Auslandsstudium; Studiengebühren
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung.
2. Ob die Ausbildung im Ausland nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
3. Individuelle Umstände des Auszubildenden können allenfalls dann zur Vermeidung unzumutbarer Härten Berücksichtigung finden, wenn sie ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen.
Normenkette: ,
BAföG § 5 Abs. 2
,
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1
,
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
,
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3
,
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 1
,
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2
,
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2 Nr. 1
,
BAföG-AuslandszuschlagsV § 3 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: VG Neustadt an der Weinstraße 11.10.2007 2 K 816/07.NW
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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