Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter Mensch
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, auf den Antrag
der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zustimmung des Amtes für Familie und Soziales Leipzig
zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nach §
85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX) anzuordnen. Aus den von der Antragstellerin dargelegten und für die Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
maßgeblichen Gründen (§
146 Abs.
4 Satz 6
Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) folgt, dass es ihrem Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis
mangelt. Der Antrag ist zudem auch in der Sache begründet.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem gemäß §
80a Abs.
3 Satz 2, §
80 Abs.
5 VwGO statthaften Antrag der Antragstellerin fehle es an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Rechtsstellung selbst für
den Fall eines Erfolgs ihres Antrages nicht verbessert würde. Einer vorläufigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über
die Zustimmung zu ihrer Kündigung käme kein Einfluss auf ihre Rechtsstellung zu, da die Wirksamkeit der ihr gegenüber bereits
ausgesprochenen Kündigung durch einen Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nicht beseitigt würde. Die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage hemme nach überwiegender Meinung lediglich die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Ihre
Anordnung durch das Gericht habe zur Folge, dass Behörden, Gerichte oder Bürger aus dem Inhalt des betreffenden Verwaltungsaktes
keine rechtlichen Folgerungen mehr ziehen dürften und bereits getroffene Vollzugsmaßnahmen aufzuheben seien.
Hier hätten weder der Antragsgegner noch die Beigeladene als Arbeitgeber der Antragstellerin Folgerungen tatsächlicher oder
rechtlicher Art aus der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (meint- Integrationsamt) zur Kündigung gezogen. Die Zustimmung
entfalte mit ihrer Zustellung an den Arbeitgeber ihre gestaltende Wirkung und bedürfe keiner besonderen Vollzugsmaßnahme.
Dieser "vollziehe" die Zustimmung auch nicht durch den Ausspruch der Kündigung. Durch seine Kündigung ziehe er keine Schlussfolgerungen
aus dem Zustimmungsbescheid. Vielmehr mache er von einem privatrechtlichen Gestaltungsrecht Gebrauch. Das Zustimmungserfordernis
stelle lediglich eine "Sperre" für das zivilrechtliche Kündigungsrecht des Arbeitgebers dar.
Handele es sich bei der Zustimmung um eine nicht vollziehbare Ermächtigung zur Kündigung, könne die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die ausgesprochene Kündigung haben. Da es auch an der Möglichkeit zu sonstigen,
unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Regelungen fehle, brächte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Antragstellerin keinen rechtlichen Vorteil. In einer möglichen Verbesserung der prozessualen Situation vor den Arbeitsgerichten
durch eine stattgebende verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung könne noch keine Verbesserung der Rechtsstellung erblickt
werden In einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht sei dieses dazu berufen, selbständig über das Vorliegen der Voraussetzungen
der Kündigung zu entscheiden. Die Frage der Wirksamkeit der Zustimmung werde es dabei erwägen. In einer Anordnung der aufschiebenden
Wirkung läge zudem keine die Arbeitsgerichtsbarkeit bindende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragstellerin aus, es sei nichts dafür ersichtlich, dass es auf dem Gebiet des
präventiven Kündigungsschutzes nach §§
85 ff.
SGB IX Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nur im Hauptsacheverfahren geben solle. Das doppelspurige Verfahren vor Verwaltungs-
und Arbeitsgerichten weise keine Besonderheiten auf, die dazu nötigten, ein Rechtsschutzinteresse des Schwerbehinderten an
vorläufigem Rechtsschutz gegen die Zustimmung zu verneinen. Fraglich könnten allein die konkreten Folgen des Eintritts der
aufschiebenden Wirkung sein. Ihre Anordnung könne indes die tatsächliche Rechtsposition des gekündigten Arbeitnehmers im zeitgleich
laufenden Kündigungsschutzprozess verbessern.
Zudem komme es in Betracht, auf Grund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch
bereits im Eilverfahren vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen. Bei der in dessen Rahmen anzustellenden Abwägung der Interessen
des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers könne diese zugunsten des Letzteren ausfallen. Dies genüge zur Annahme eines
Rechtsschutzinteresses.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung (etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.1997, DVBl 1997, 1446; OVG Bremen, Beschl. v. 7.8.2001, NordÖR 2002, 35; BayVGH, Beschl. v. 27.6.1980, FEVS 29, 321 und Beschl. v. 11.1.1988, br 1988, 115; VG Saarlouis, Beschl. v. 24.10.1979, NJW 1980, 721), dass es dem Antrag eines schwerbehinderten Menschen nach §
80a Abs.
3 Satz 2, §
80 Abs.
5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (vgl. §
85 SGB IX) nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Die im Fall einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eintretende Verbesserung
der subjektiven Rechtsstellung in einem Kündigungsrechtsstreit lässt die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes
durch einen schwerbehinderten Menschen nicht als nutzlos erscheinen.
Die Zustimmung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung i.S.v. §
80a VwGO. Ihr gegenüber haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß §
88 Abs.
4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Die Zustimmung beseitigt ein öffentlich-rechtliches Kündigungshindernis, da ohne sie das Arbeitsverhältnis
eines schwerbehinderten Menschen durch seinen Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf (§
85 SGB IX). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat infolgedessen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
zu Recht als statthaft angesehen und der Antragstellerin auch eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen.
Die Zulässigkeit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheitert nach Auffassung des Senats nicht an dem hier
noch allein in Rede stehendem Kriterium des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Diese ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung
soll eine unnütze oder gar unlautere Inanspruchnahme der Gerichte verhindern (vgl. nur Redeker/von Oertzen,
VwGO, 13. Aufl., §
42 RdNr. 28). An einem schutzwürdigen Interesse an der begehrten Entscheidung fehlt es, wenn die Entscheidung nicht geeignet
ist, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung beizutragen (BVerwG, Beschl. v. 20. 7. 1993, NVwZ 1994, 482 [482]). Dies ist etwa der Fall, wenn das Begehren auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtet ist, die sich mit Rücksicht
auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, aaO, OVG NW, Urt. v. 15.1.1992, NVwZ 1993, 493 [494]) oder deren Verwirklichung durch ein zu erwartendes behördliches Einschreiten nicht möglich erscheint (OVG, Rh.-Pf.,
Beschl. v. 18.11.1991, NVwZ-RR 1992, 289 [290]).
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen eine Zustimmung des Integrationsamtes
ist geeignet, zu einer Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Antragstellers beizutragen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs führt dazu, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht vollzogen
werden kann. Die Vollziehbarkeit besteht im hier vorliegenden Fall einer Zustimmungsentscheidung in der dem Adressaten eröffneten
Möglichkeit, von ihr unmittelbar durch ihre Ausübung Gebrauch zu machen oder aufgrund ihrer Erteilung zur Ausübung eines anderen
Rechts befugt zu werden. Die Erhebung von Widerspruch oder Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes bewirkt, dass
eine sodann ausgesprochene Kündigung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf lediglich schwebend wirksam
ist (Etzel, in Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzrecht, 6. Aufl., §§
85 - 90
SGB IX RdNr 106 m. w. N). Eine unanfechtbare Aufhebung der Zustimmung bewirkt, dass die Kündigung rückwirkend wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot i. S. v. §
134 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - nichtig ist (Etzel, aaO., RdNr. 107; Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand. April 2003, §
88 RdNr. 14; jeweils m.w.N.).
Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Vollziehbarkeitshemmung könnte man meinen, ein Arbeitgeber wäre durch den Eintritt
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer Zustimmung für deren Dauer gehindert, eine noch ausstehende
Kündigung zu erklären. Diese Rechtsfolge stünde in Einklang mit dem Umstand, dass durch die aufschiebende Wirkung lediglich
ein vorläufiger Zustand geregelt werden soll. Nach §
88 Abs.
3 SGB IX ist ein Arbeitgeber hingegen nur binnen eines Monats nach Zustellung der Zustimmung zum Ausspruch der von ihm beabsichtigten
Kündigung befugt. Mit dem Anliegen des §
80 Abs.
1 Satz 1
VwGO, lediglich vorläufige Zustände zu regeln, wäre es nicht vereinbar, wenn durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung das
fristgebundene Kündigungsrecht untergehen würde. Deshalb ist ein Arbeitgeber auch für den Fall der Anordnung der aufschiebenden
Wirkung als nicht gehindert anzusehen, eine noch ausstehende Kündigung auszusprechen (Bay-VGH, aaO.; VG Saarlouis, Beschl. v. 24.10.1979, NJW 1980, 721 [722]). Über den Ausspruch der Kündigung hinaus ist er im Fall der Anordnung aufschiebender Wirkung indes gehindert, aus
dieser weitere rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt demzufolge nicht lediglich von arbeitsrechtlichen
Vorschriften, sondern auch von der Vollziehbarkeit der ihr zugrunde liegenden Zustimmung ab. Für die Dauer der aufschiebenden
Wirkung ist der Arbeitgeber vorläufig gehindert, sich auf die Rechtsfolgen einer ausgesprochenen Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer
zu berufen. Damit entspricht die Rechtsfolge des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor den Verwaltungsgerichten in vorläufiger
Weise der Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren, in dem die Kündigung nichtig ist, falls die Zustimmung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren aufgehoben wurde. Deshalb kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht entscheidend darauf an,
ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Kündigung bereits ausgesprochen worden ist oder nicht. Die Befugnis zu
ihrem Ausspruch bleibt von den Rechtswirkungen der aufschiebenden Wirkung unberührt.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf ein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis für den Fall, dass man keine unmittelbaren
Auswirkungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Zustimmung auf die "Vollziehbarkeit" der Kündigung annimmt.
Auch für diesen Fall ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorgenannten Sinne geeignet, die subjektive Rechtsstellung
des Antragstellers zu verbessern.
Für das arbeitsgerichtliche Verfahren wird der Zustimmung des Integrationsamtes Tatbestandswirkung zugesprochen (Etzel, aaO,
RdNr. 125, Hauck/Noftz, aaO, § 88 RdNr. 10; jeweils m.w.N.). Hiernach sind die Arbeitsgerichte auf die Prüfung beschränkt,
ob zu der Kündigung eine Zustimmung erteilt wurde, diese bereits unanfechtbar geworden ist und ob Nichtigkeitsgründe ihr gegenüber
ersichtlich sind. Eine Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit findet im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht statt; diese ist im Rahmen
des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zu gewährleisten. Eine solche Prüfung gebietet auch die Verpflichtung der Gerichte
zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Frage eines fehlenden Anspruchs auf den sachnäheren Verwaltungsrichter stellt
sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Vielmehr geht es darum, im Rahmen der Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes eine - wie auch in allen sonstigen Verfahren summarische - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes - hier der Zustimmung - zu gewährleisten, die ohne verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht erfolgen
würde.
Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung des Integrationsamtes an, so
ist sie geeignet, die subjektive Rechtsstellung des schwerbehinderten Menschen im Kündigungsrechtsstreit zu verbessern. Auch
ungeachtet eines "Durchschlagens" der aufschiebenden Wirkung auf die Möglichkeit zu einem Gebrauchmachen von der Kündigung,
kann sich ein Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf eine voraussichtlich rechtswidrig erteilte Zustimmung berufen.
Im Verfahren auf vorläufige Weiterbeschäftigung vor dem Arbeitsgericht bedeutet dies eine Stärkung seiner Rechtsposition im
Rahmen der dort vorzunehmenden Interessenabwägung. Außerhalb des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG - und § 79 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend: Großer Senat, Beschl.
v. 27.2.1985, BAGE 48, 122 - NJW 1985, 2968) einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam
erscheint und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen Dabei
soll außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in der Regel ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an
der Nichtbeschäftigung anzunehmen sein, bis im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil
ergeht Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung bekommt hingegen zugunsten des Arbeitnehmers ein qualifiziert anderes
Gewicht, wenn ein Verwaltungsgericht zu dessen Gunsten die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber der Zustimmung
des Integrationsamtes angeordnet hat. Letztlich - sprich in der Hauptsache - steht und fällt die Kündigung mit der Rechtmäßigkeit
der Zustimmungserklärung.
Der hiernach zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auch in der Sache Erfolg. Die auf §
85 SGB IX gestützte Entscheidung des Integrationsamtes begegnet ernstlichen Zweifeln, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin als geboten erscheinen lässt.
Die Zustimmungsentscheidung nach §
85 SGB IX steht im Ermessen des Integrationsamtes. Wie im Fall der Vorgängervorschrift des § 15 SchwbG soll sie den schwerbehinderten Menschen vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt
ausgesetzt ist, bewahren und sicherstellen, dass er gegenüber den nicht schwerbehinderten Menschen nicht ins Hintertreffen
gerät (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, BVerwGE 90, 287 [293]). Abzuwägen ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse
des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes (BVerwG, Urt. v. 19.10.1995, BVerwGE 99, 336 [338]; Etzel, aaO, RdNr. 82). Dabei gewinnt die Schutzwürdigkeit des Interesses des schwerbehinderten Menschen am Fortbestand
seines Arbeitsplatzes an Gewicht, wenn die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung
selbst ihre Ursachen haben. In diesem Fall sind an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende
Zumutbarkeitsgrenze besonders hohe Anforderungen zu stellen (BVerwG, Urt. v. 19.10.1995, aaO, [339]).
Um das ihm eingeräumte Ermessen (§
85 SGB IX) ordnungsgemäß ausüben zu können, muss das Integrationsamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln
(vgl. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Es darf sich nicht damit begnügen, das im Rahmen von § 85 SGB X zu berücksichtigende Vorbringen des Arbeitgebers nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr unterliegen sämtliche
Umstände, die materiellrechtlich für die Entscheidung von Bedeutung sind, der behördlichen Aufklärungspflicht. Maßgebend für
die je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigenden Umstände ist ihr Bezug zu der Behinderung des Arbeitnehmers und zu
der Zweckrichtung des behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (BVerwG, Urt v. 19.10.1995, aaO, [338f.]).
Das Integrationsamt hat seine Entscheidung mit der Erwägung begründet, der Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund der betriebswirtschaftlichen
Situation der Beigeladenen als vorgebrachter Kündigungsgrund stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung
der Antragstellerin. Ihre Arbeitsaufgaben unterschieden sich von denen der im Unternehmen verbleibenden Sachbearbeiterin.
Die unternehmerische Entscheidung einer ersatzlosen Streichung des Arbeitsplatzes dürfe nicht auf ihre betriebliche Notwendigkeit
geprüft werden. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit bei der Beigeladenen bestehe für die Antragstellerin nicht.
Die so begründete Entscheidung begegnet ernstlichen Zweifeln. Zutreffend hat das Integrationsamt ausgeführt, dass die unternehmerische
Entscheidung zur Kürzung von Arbeitsplätzen bis zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes keiner inhaltlichen Kontrolle bei einer
Entscheidung nach §
85 SGB IX unterliegt. Hingegen hätte sich das Integrationsamt davon überzeugen müssen, dass in einem Fall der vorliegenden Art tatsächlich
eine Geschäftsaufgabe beabsichtigt ist und diese zum vom Arbeitgeber vorgesehenen Zeitpunkt eine Kündigung des schwerbehinderten
Menschen gerechtfertigt erscheinen lässt. Das Integrationsamt hat sicherzustellen, dass eine Betriebsschließung nicht lediglich
behauptet wird, um beanstandungslos schwerbehinderte Mitarbeiter zu entlassen, ohne dass im Zeitpunkt der Zustimmungsentscheidung
nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine tatsächlich beabsichtigte Geschäftseinstellung vorliegen.
Mit der Annahme eines wegfallenden Arbeitsplatzes als Kündigungsgrund folgt das Integrationsamt in lediglich pauschaler Weise
den Behauptungen der Beigeladenen. Hingegen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen das Integrationsamt seine Überzeugung
etwa von einer glaubhaften Darstellung einer beabsichtigten Betriebsaufgabe gewonnen hat. Dafür hätte hier zur Vermeidung
einer missbräuchlich herbeigeführten Zustimmungsentscheidung Veranlassung bestanden. Die Beigeladene hat die Beantragung der
Zustimmung zunächst mit einer vom Eigentümer des Unternehmens beabsichtigten Auflösung der Firma und eines deshalb notwendigen
Verkaufs der ihr gehörenden Immobilien begründet, aufgrund dessen alle Arbeitsplatze entfallen wurden Bei der Kündigungsschutzverhandlung
vor dem Integrationsamt am 10.12.2002 hielt sie an dieser Behauptung fest, erklärte jedoch, dass die gegenüber der Antragstellerin
ausgesprochene Kündigung auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruhe. Die Mieteinnahmen aus dem von ihr verwalteten Objekt
seien zurückgegangen, da der Hauptmieter zum Jahresende ausziehe und der Arbeitsanfall geringer werde Die Aufgaben der neben
ihr für dieses Objekt noch beschäftigten Sachbearbeiterin und des Hausmeisters könne sie in Ansehung ihrer Qualifikation und
Behinderung nicht übernehmen.
Geht man von der für die Entscheidung zugrundegelegten letzten Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen aus, hat es das Integrationsamt
gänzlich unaufgeklärt gelassen, ob und welcher Teil der Beschäftigung der Antragstellerin aufgrund des behaupteten Auszugs
eines - nicht naher benannten - Hauptmieters und mehrerer kleiner Mieter entfällt. Infolgedessen liegen keinerlei Tatsachen
vor, welche die beabsichtigte Kündigung als nicht im Widerspruch zu dem Schutzzweck des
SGB IX stehende Entscheidung erkenntlich machen. Die Entscheidung lässt schon nicht erkennen, welche konkreten Aufgaben von der
Antragstellerin wahrgenommen wurden. Gleichfalls im Bereich der bloßen Behauptung verbleibt die Aussage, die Aufgaben - welche
- insbesondere der zur Verwaltung der gleichen Immobilie noch beschäftigten Sachbearbeiterin konnten von der Antragstellerin
nicht übernommen werden. Soweit die Kündigung mit der beabsichtigten Geschäftsaufgabe begründet wird, ist kein Grund dafür
dargelegt worden, dass in Anbetracht der lediglich einmonatigen Kündigungsfrist ein Wegfall des Arbeitsplatzes der Antragstellerin
zum 28.2.2003 als Kündigungszeitpunkt zu erwarten sein konnte. Es fehlt insgesamt an der Feststellung nachprüfbarer Tatsachen,
welche die beabsichtigte Geschäftsaufgabe, wie auch die behauptete Verringerung des Arbeitsanfalls, nachvollziehbar machen
und es ausschließen, dass es sich bei diesen um bloße Schutzbehauptungen handelt, um der Kündigung einen in Ansehung des §
85 SGB IX unternehmerisch neutralen Anstrich zu geben. Hiermit ist es nicht zu verwechseln, dass eine Bewertung der unternehmerischen
Entscheidung nach ihrer qualitativen Gute durch das Integrationsamt nicht vorzunehmen ist.
Weil die vom Integrationsamt für seine Ermessensentscheidung herangezogenen Gesichtspunkte im Bereich der bloßen Behauptung
verbleiben und eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Zustimmungserteilung, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen ist.
Die Kostenentscheidung für das gemäß §
188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus §
154 Abs.
1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).