SG Berlin, Beschluss vom 24.01.2006 - S 78 SO 128/06 ER
Einmalige darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe im Monat des Rentenbeginns
Es kommt eine ergänzende einmalige darlehensweise Hilfegewährung nach § 37 SGB XII durch den Sozialhilfeträger in Betracht,
wenn beim erstmaligen Bezug von Altersrente die Rente vom Rententräger erst zum Ende des ersten Bezugsmonats ausgezahlt und
gleichzeitig sozialhilferechtlich als Einkommen in dem laufenden Monat berücksichtigt wird. Voraussetzung ist, dass der laufende
Regelbedarf des Monats bis zur tatsächlichen Zahlung der Rente am Ende des Monats aus sonstigem Einkommen oder Vermögen von
dem Hilfebedürftigen nicht befriedigt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 37 Abs. 1