Streitwertfestsetzung im Verfahren auf Auskunft nach § 116 BSHG
Gründe:
I. 1. Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unter Hinweis auf § 116 BSHG aufgefordert, ihm bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides Auskunft über die Vermögensverhältnisse
seines Mandanten Albert H. zu geben. Für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht hat er ihm ein Zwangsgeld in Höhe
von 550 DM angedroht. Dieser Bescheid war Gegenstand der vom Kläger zum Verwaltungsgericht München erhobenen Anfechtungsklage.
Nachdem der Beklagte den Bescheid aufgehoben hatte und die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt
hatten, setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2000 den Gegenstandswert für das Klageverfahren auf 8.000
DM fest.
2. Mit seiner Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung will der Beklagte, dem das Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss
vom 3. August 2000 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat, erreichen, dass der Gegenstandswert auf 1.500 DM herabgesetzt
wird. Er beruft sich dabei auf "VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.1992 Az.: 6 S 1432/92". Im Anschluss an diese Entscheidung sei hier davon auszugehen, dass der mit der Auskunftserteilung für den Auskunftspflichtigen
verbundene Aufwand an Zeit und Arbeit die Summe von 1.000 DM nicht übersteige. Dazu komme ein Betrag von 500 DM für die Zwangsgeldandrohung.
Der Kläger ist der Beschwerde unter dem 8. September 2000 entgegengetreten; er meint, dass das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert
zu Recht auf 8.000 DM festgesetzt habe.
II. 1. Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) und teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Gegenstandswert auf nicht mehr als 4.275 DM festsetzen dürfen.
Maßgebend für die Wertberechnung sind § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Wert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung bei der Wertbestimmung am Streitwertkatalog in der Fassung vom Januar
1996 (abgedruckt bei Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, Anhang 1), es sei denn, dass ihm eine Abweichung vom Streitwertkatalog als aus Rechtsgründen geboten erscheint.
a) Abschnitt II Nr. 40.4 des Streitwertkataloges sieht für eine Auskunft nach § 116 BSHG den halben Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, also einen Wert von 4.000 DM vor. Für die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Abschnitt I Nr. 8 Satz 2 des Streitwertkataloges
der halbe Betrag des angedrohten Zwangsgeldes festzusetzen; da hier ein Zwangsgeld von 550 DM angedroht wurde, beläuft sich
der Gegenstandswert insoweit auf 275 DM. Zählt man die Werte für das Auskunftsverlangen und für die Zwangsgeldandrohung zusammen,
so ergibt sich ein Gegenstandswert für das Klageverfahren von 4.275 DM.
b) Der Senat hat keinen Anlass, hier von den Vorschlägen des Streitwertkataloges aus Rechtsgründen abzuweichen.
2. Soweit die Beschwerde des Beklagten auf die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts als 4.275 DM abzielt, ist sie
unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
188 Satz 2
VwGO und einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 4 GKG, § 16 Abs. 5 ZSEG.
4. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§
152 Abs.
1 VwGO).