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BSG, Beschluss vom 22.12.2018 - 12 R 36/18
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Hörfunk-Moderator und Redakteur Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Bezeichnung einer abstrakten und aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
1. Für die formgerechte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge unverzichtbar.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 18.05.2018 L 4 R 1487/16 , SG Mannheim 04.03.2016 S 16 R 420/15
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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