Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf Blindengeld
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Fehlende Revisibilität des NBlGG
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Blindengeld nach dem Gesetz
über das Landesblindengeld für Zivilblinde in Niedersachsen (idF vom 18.1.1993 - Nds GVBl 1993, 25, NBlGG).
Der 1936 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2016 Pflegegeld nach der Pflegestufe 2 in Höhe von 458 Euro monatlich, seit dem
1.1.2017 nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von monatlich 545 Euro.
Unter dem 21.11.2016 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" und die Gewährung von Landesblindengeld.
Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab, half dem Widerspruch des Klägers dann aber ab. Er stellte beim Kläger ab dem 27.1.2017
das Merkzeichen "Bl" fest (Bescheid vom 29.3.2017) und bewilligte ihm Landesblindengeld in Höhe von 375 Euro. Auf den Zahlbetrag
rechnete der Beklagte aber Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem
SGB XI in Höhe von 165 Euro monatlich an (Bescheid vom 11.4.2017).
Die gegen die Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld gerichtete Klage und die
anschließende Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 14.2.2018; LSG-Beschluss vom 28.5.2018). Das LSG hat ausgeführt, bei der Anrechnung handele es sich um eine gebundene
Entscheidung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Frage verkannt, ob die Anrechnung von Leistungen bei
häuslicher Pflege auf das Landesblindengeld in Niedersachsen verfassungswidrig sei.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie mit
§ 3 Abs 2 S 1 NBlGG keine revisible Rechtsnorm bezeichnet hat, deren Auslegung durch das BSG grundsätzlich geklärt werden könnte. Nach §
162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts
oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk
des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das NBlGG gilt dagegen nur in Niedersachsen und damit ausschließlich im Bezirk des
niedersächsischen LSG.
Zwar hat das BSG Revisibilität von Landesrecht auch angenommen, wenn inhaltsgleiche Vorschriften verschiedener Länder in den Bezirken verschiedener
LSG gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt
ist (Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3, RdNr 12 mwN). Indes hätte die Beschwerde dafür substantiiert darlegen müssen, dass mehrere Bundesländer
in ihren Landesblindengeldgesetzen inhaltsgleiche Regelungen zu der von ihr allein bezeichneten Vorschrift des § 3 Abs 2 S
1 Nr 2 NBlGG getroffen und die jeweiligen Landesgesetzgeber diese Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung
herbeigeführt haben (vgl BSG Beschluss vom 10.9.2003 - B 7 SF 1/03 B - Juris RdNr 6). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht; sie befasst sich allein mit dem niedersächsischen Landesrecht.
Eine revisible Rechtsnorm bezeichnet sie damit nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.