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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2018 - 6 AS 191/18
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Beschwerde bei einer Ablehnungsentscheidung nach dem Tode der Klägerin
Eine Entscheidung über die Ablehnung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ergeht beim Tode der Klägerin auch im Wortsinn wegen der persönlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf möglicherweise (bis dahin) bestehende Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn das Sozialgericht seine Ablehnungsentscheidung allein damit begründet, dass die Klägerin aufgrund ihres Todes der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr bedürfe.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)
,
SGG § 173 S. 1
,
ZPO § 114 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 05.09.2018 S 43 AS 445/17
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. September 2018 wird verworfen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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