Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der in eigener Sache klagende Rechtsanwalt
gegen die Neuberechnung des Zahlbetrags seiner Regelaltersrente mit der Feststellung rückständiger Beitragsanteile zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV), gegen die Aufhebung und Rückforderung des Beitragszuschusses
zu einer freiwilligen Krankenversicherung sowie die Nachentrichtung und Aufrechnung der rückständigen Beitragsanteile gegen
seine Regelaltersrente.
Der Kläger bezieht seit 1.9.2008 Regelaltersrente. Nach den Feststellungen des LSG wurde in einem früheren Verfahren rechtskräftig
festgestellt, dass er ab 2011 als Rentner in der GKV versicherungspflichtig ist. Dies berücksichtigte die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund und berechnete die Rente neu. Mit seiner Klage hat der Kläger hinsichtlich des Zuschusses zu den Aufwendungen
für eine freiwillige Krankenversicherung für die Zeit vom 1.1.2011 bis 13.12.2013 zum Teil Erfolg gehabt (SG-Urteil vom 7.12.2015). Seine Berufung gegen die Klageabweisung im Übrigen ist jedoch erfolglos geblieben (LSG-Urteil vom
23.11.2017). Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG BerlinBrandenburg vom 23.11.2017 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder - bestimmte Verfahrensmängel geltend
gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach §
153 Abs
4 S 1
SGG oder §
158 S 2
SGG (vgl §
153 Abs
4 S 3, §
158 S 3
SGG).
Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 2.3.2018 auf keinen der gesetzlichen Zulassungsgründe, sondern rügt
eine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Urteils. Als selbstständiger Rechtsanwalt könne er nur auf Antrag als Rentner
in der GKV versichert sein. Dies sei nicht erfolgt. Zudem habe er keinen gültigen Versicherungsausweis erhalten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen der in §
160 Abs
2 SGG genannten Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet hat. Ausführungen zu einer vermeintlichen Verfassungswidrigkeit vermögen
die gesetzlich in §
160a Abs
2 S 3
SGG geforderte Darlegung und Bezeichnung der enumerativ genannten Zulassungsgründe nicht zu ersetzen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.