Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen, in dem er den Beigeladenen zu 1. gegen eine Tagespauschale als Fahrer einsetzte.
Dazu hatte der Beigeladene zu 1. ein Einzelunternehmen unter anderem mit der Tätigkeit als selbstständiger Fahrer angemeldet.
Er fuhr mit den Fahrzeugen des Klägers und hatte selbst weder Angestellte noch eigene Fahrzeuge. Mit Betriebsprüfungsbescheid
vom 17.1.2018 und Widerspruchsbescheid vom 8.5.2018 forderte die Beklagte Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung
und Umlagen in Höhe von 4151,41 Euro für diese Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2014.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Konstanz vom 23.1.2019, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.2.2020). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, eine unternehmerische Freiheit in Bezug auf Zeit und Ort der Ausführung der Tätigkeit
sei nicht ersichtlich. Eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit bei Fahrern ohne eigene Fahrzeuge bestehe nicht. Das gelte
insbesondere, weil der Beigeladene zu 1. persönlich habe fahren müssen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger zeigt weder einen Rechtssatz des BSG noch hinreichend auf, dass das LSG diesem Rechtssatz im Grundsätzlichen widersprochen hätte. Sein Vortrag beschränkt sich
vielmehr darauf, die vom BSG im Urteil vom 27.11.1980 (8a RU 26/80 - juris) aufgestellten Kriterien zu zitieren und den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss dahingehend zu kritisieren, dass er
sich maßgeblich darauf stütze, der Beigeladene zu 1. habe kein eigenes Fahrzeug unterhalten. Dazu stellt er den aus seiner
Sicht maßgeblichen Sachverhalt dar und kritisiert die Subsumtion des Sachverhalts unter §
7 SGB IV durch das LSG. Eine Abweichung von der genannten Entscheidung des BSG im Grundsätzlichen zeigt er dadurch nicht hinreichend auf. Das wäre aber insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil das
LSG am Ende der Entscheidungsgründe selbst eine Abweichung vom genannten Urteil des 8. Senats verneint hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und
3, §
162 Abs
3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.