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BSG, Beschluss vom 27.02.2015 - 12 R 29/14
Sozialversicherungspflicht Abstrakt-generelle Rechtsfrage Keine bzw. unrichtige BSG-Entscheidung
1. Mit dem Vortrag, es "bedürfe der Klärung durch das BSG", "ob bzw. wie die von ihm aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Erbringung von IT-Dienstleistungen in Großprojekten in der arbeitsteiligen Welt der IT-Branche überhaupt so Anwendung finden können," wird schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert.
2. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.
3. Allein die Behauptung aber, das BSG habe eine Rechtsfrage (hier: betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung i.S. von § 7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien) in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht (oder inhaltlich unrichtig) entschieden, genügt regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; das gilt selbst dann, wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
SGG § 162
,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 30.07.2014 L 5 R 1944/13 , SG Stuttgart S 15 R 8638/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: