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BSG, Beschluss vom 27.02.2015 - 12 R 32/14
Gesetzliche Versicherungspflicht Darlegung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage Sinngemäße Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
1. Mit dem Vortrag, es "bedürfe der Klärung durch das BSG", "ob bzw. wie die von ihm aufgestellten Grundsätze im Rahmen der Erbringung von IT-Dienstleistungen in Großprojekten in der arbeitsteiligen Welt der IT-Branche überhaupt so Anwendung finden können", wird schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl. § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert.
2. Allein die Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage (hier: betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung i.S. von § 7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien) in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht (oder inhaltlich unrichtig) entschieden, genügt regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; das gilt selbst dann, wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte gibt.
3. Das LSG kann von einer Entscheidung u.a. des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt.
4. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
,
SGG § 162
,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 30.07.2014 L 5 R 5542/13 , SG Stuttgart S 21 R 6124/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: